Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht

Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 19.12.2025 – 4 EO 372/25

ECLI:DE:OVGTH:2025:1219.4EO372.25.00

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. August 2025 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller verfolgen im Beschwerdeverfahren ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Anliegen weiter, den Antragsgegner zur vorläufigen Aufnahme der Antragstellerin zu 1) in die fünfte Klasse im Schuljahr 2025/2026 an der Staatlichen Gemeinschaftsschule 1 „....-....-Schule“ in Erfurt zu verpflichten.

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Mit Bescheid der ...-...-Schule vom 6. Mai 2025 wurde die Aufnahme der Antragstellerin zu 1) mit folgender Begründung abgelehnt: In der Klassenstufe 5 seien an der ...-...-Schule (letztendlich) drei Klassen gebildet worden, die eine Aufnahmekapazität von 66 hätten. Es habe 93 Anmeldungen gegeben. Nach Aufnahme der vorrangig zu berücksichtigenden Kinder (sonderpädagogischer Förderbedarf und Lernortfestlegung, Lernortzuweisung, Härtefall und Geschwisterkinder) hätten noch 43 freie Schulplätze vergeben werden können. Zu beachten sei, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt gezählt werden würden. Den 43 freien Plätzen hätten 54 Anmeldungen von Kindern, welche das Kriterium Wohnortnähe erfüllten, gegenübergestanden. Unter diesen sei ein Losverfahren durchgeführt worden. Im Ergebnis habe die Antragstellerin zu 1) nicht aufgenommen werden können.

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Mit weiterem Bescheid vom 6. Mai 2025 lehnte auch die als Zweitwunsch benannte Kooperative Gesamtschule Erfurt „Am Schwemmbach“ die Aufnahme der Antragstellerin zu 1) wegen Kapazitätserschöpfung ab.

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Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 20. Mai 2025 jeweils Widerspruch gegen die beiden Bescheide ein. Was die ...-...-Schule anbelangt, begründeten sie diesen unter dem 5. Juli 2025 im Wesentlichen damit, dass die Akteneinsicht unvollständig gewesen sei, die Kapazität der Schule nicht feststehe bzw. nicht vor dem Auswahlverfahren festgelegt worden sei und es tatsächlich eine größere Kapazität gebe. Das Auswahlverfahren sei fehlerhaft.

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Mit Bescheid vom 4. Juni 2025 wurde die Antragstellerin zu 1) der Staatlichen Gemeinschaftsschule 9, Am H..., H1... 31 in E... (fußläufige Entfernung zur Wohnung: ca. 2,1 km), zugewiesen.

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Die Widersprüche gegen die beiden Ablehnungsbescheide vom 6. Mai 2025 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2025 zurück.

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Am 31. Juli 2025 haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller Klage erhoben (Az.: 2 K 3409/25 We) und beim Verwaltungsgericht Weimar um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Dabei haben sie erklärt, sich nur gegen die Ablehnung der Aufnahme an der ...-...-Schule wenden zu wollen. Die Ablehnung der Aufnahme an der Zweitwunschschule werde nicht weiter angefochten.

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Durch Beschluss vom 7. August 2024 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

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Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, dass der Antrag der Antragsteller zu 2) und 3) bereits unzulässig sei, da sie als Sorgeberechtigte der Antragstellerin zu 1) nicht aus eigenem Recht antragsbefugt seien. Die geltend gemachte Rechtsposition könne ihnen, den Eltern der Antragstellerin zu 1), offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen. Denn Streitgegenstand des Verfahrens sei allein der Anspruch der Antragstellerin zu 1) auf Aufnahme an der ...-...-Schule. Inwieweit die Antragsteller zu 2) und 3) einen eigenen Anspruch, etwa aus ihrem Elternrecht, haben könnten, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden.

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Im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) erscheine es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie einen Anspruch auf (endgültige) Aufnahme in die Klassenstufe 5 der als Erstwunsch angegebenen ...-...-Schule habe. Der ablehnende Bescheid vom 6. Mai 2025 werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach § 15a ThürSchulG sei das Teilhaberecht der Antragstellerin zu 1) nicht verletzt worden.

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Es seien keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Festlegung der Kapazität der Klassenstufe 5 im Schuljahr 2025/26 an der ...-...-Schule erkennbar. Im „Vermerk zur Festlegung der Aufnahmekapazität“ vom 30. Januar/6. März 2025 sei festgehalten, welche Räume für die - zu diesem Zeitpunkt noch als zweizügig vorgesehene - Klassenstufe 5 vorgesehen seien, welche Raumgröße diese aufweisen (45,28 m² und 45,45 m²) und welche Besonderheiten (hier: Schränke für Dalton-Materialien) bestehen würden. Die Bestimmung der Kapazität für jeden dieser Räume mit 22 Schülern (zuzüglich Klassenlehrer und ggf. weiterer Personen) sei nachvollziehbar. Zudem ergebe sich aus dem Schulnetzplan der Landeshauptstadt Erfurt 2019/20 bis 2026/27 (Stand: August 2024), dass die Schule aufgrund eines Beschlusses des Stadtrats zweizügig zu führen sei. Aus dem Umstand, dass die Kapazität und damit die Zügigkeit im Nachgang um weitere 22 Schüler (auf insgesamt 66 Schüler in dann drei Klassen) erhöht worden sei, folge jedenfalls keine Benachteiligung der Antragstellerin zu 1) und deshalb keine Verletzung ihres Teilhaberechts. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass die Schule die hinzugekommenen Schulplätze entsprechend der bereits erstellten Liste über das Ergebnis des Losverfahrens vergeben habe. Denn in diesem Losverfahren hätten sämtliche Schüler, die richtigerweise der Gruppe wohnortnah zugeordnet gewesen seien - so auch die Antragstellerin zu 1) - die gleiche Chance auf Aufnahme gehabt.

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Bedenken bestünden auch im Übrigen nicht. Im Hinblick auf nach § 15a Abs. 6 Nr. 1 - 4 ThürSchulG vorrangig zu berücksichtigende Schüler seien im Verwaltungsvorgang vier Kinder dokumentiert, die das Kriterium „sonderpädagogischer Förderbedarf mit positiver Lernortzuweisung“ erfüllten. Für diese Kinder habe die Schule jeweils (pauschal) zwei Plätze berücksichtigt, was regelmäßig zulässig sei.

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Ferner habe der Antragsgegner durch die im Eilverfahren nunmehr vorgelegte, weniger geschwärzte Fassung der Auswahldokumentation nachvollziehbar belegt, dass die bereits an der Schule aufgenommenen Geschwisterkinder unter der gleichen Anschrift wie die neu für die Klassenstufe 5 angemeldeten wohnten. Umstände, dass dies im vorliegenden Fall unzureichend und eine weitergehende Abfrage des melderechtlichen Status des jeweiligen Schülers erforderlich sei, habe die Antragstellerseite nicht glaubhaft gemacht.

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Die Zuordnung des Kindes mit der Listennummer 39 zur Gruppe der wohnortnahen Kinder sei voraussichtlich nicht fehlerhaft. Es komme auf den kürzesten, verkehrsüblichen und sicheren Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers, grundsätzlich ab der Haustür des Wohngebäudes, und der Schule, abstellend auf den nächstliegenden, den Schülern zugänglichen Eingang des Schulgrundstücks, an. Die vom Routenplaner initial ermittelte Wegstrecke von 2,3 km sei zu korrigieren. Zu berücksichtigen sei der Fußweg zwischen dem Wohnblock mit der Hausnummer 132 und der Hausnummer 130. Deshalb sei für die konkrete Beurteilung im Routenplaner ein separater Wegpunkt zu setzen, der ca. 51 Meter vom Hauseingang der Wohnung des Kindes entfernt sei. Von diesem Wegpunkt aus, gemessen, betrage die Entfernung zur ...-...-Schule ca. 1,9 km, die zur Jenaplanschule ebenfalls ca. 1,9 km. Dabei sei der nächstgelegene und zugängliche Eingang der Jenaplanschule beim Denkmal „Luther am Lesen“ maßgebend. Hingegen komme es auf die Berücksichtigung der präzisen Wegnachzeichnung bei Kreuzungsquerungen im vorliegenden Fall nicht an. Pauschalierungen seien der Entfernungsberechnung von digitalen Routenplanern regelmäßig inhärent und würden insbesondere für sämtliche am Auswahlverfahren beteiligten Schüler gleichermaßen gelten. Die Schulleitung sei nicht gehalten, die Entfernungen „in natura“ nachzumessen. Bei gleicher Entfernung sei die Erstwunschschule als die wohnortnächste Schule zu behandeln.

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Die Zuordnung der Kinder mit den Listennummern 22, 49 und 73 zur Gruppe der wohnortnahen Schüler sei nicht deshalb fehlerhaft gewesen, weil sie als Bildungsabschluss die Allgemeine Hochschulreife wünschten und jeweils das Heinrich-Mann-Gymnasium näherliege. Dass an einer Gemeinschaftsschule regelmäßig alle Abschlüsse erreichbar und die Wahl des Bildungsganges bei dieser Schulart nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst lange offen gehalten werden sollen, führe nicht dazu, dass im Rahmen eines Auswahlverfahrens an einer Gemeinschaftsschule zur Bestimmung der wohnortnächsten Schule auf alle anderen, diese Abschlüsse anbietenden Schulen abgestellt werden könne. Vielmehr gebiete es bereits das Elternrecht, dass bei Schülern, welche die Übertrittsvoraussetzungen für das Gymnasium erfüllten und den Bildungsabschluss der Allgemeinen Hochschulreife wünschten, letztlich entscheidend auf die gewählte Schulart Gemeinschaftsschule abgestellt werde. Denn in derartigen Fällen sei davon auszugehen, dass Eltern und ihre Kinder trotz Vorliegens der Voraussetzungen für den Übertritt bewusst keine Aufnahme an einem Gymnasium wünschten, was oftmals daran liege, dass nur die Gemeinschaftsschule die Möglichkeit klasseninternen gemeinsamen Lernens bis einschließlich Klassenstufe 8 auf drei Anspruchsebenen ermögliche und erst in der Klassenstufe 9 eine Differenzierung zwischen den angestrebten verschiedenen Bildungsabschlüssen vorgesehen sei. Das Elternrecht gebietet es, diesen Wunsch des langen „Offenhaltens“ der Optionen zu berücksichtigen, weshalb ein Verweis auf ein örtlich näherliegendes Gymnasium im Rahmen der Zuordnung nach dem Kriterium der Wohnortnähe nicht zulässig sei.

16

Am 21. August 2025 haben die Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. August 2025, zugestellt am gleichen Tag, Beschwerde erhoben und diese am 3. September 2025 begründet.

17

Die Antragsteller beantragen,

18

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. August 2025 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) vorläufig an der Staatlichen Gemeinschaftsschule 1 „...-...-Schule“ in Erfurt, beginnend mit der fünften Jahrgangsstufe im Schuljahr 2025/2026, aufzunehmen.

19

Der Antragsgegner beantragt,

20

die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang. Diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.

II.

22

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

23

Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Mai 2025.

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1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag der Antragsteller zu 2) und 3) unzulässig ist, trifft zu. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, sie seien antragsbefugt, weil der Schutzbereich des elterlichen Erziehungsrechts sich auch auf die Entscheidung über die Schulauswahl erstrecke, führt dies nicht auf eine eigene Antragsbefugnis. Insoweit weist bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass streitig allein der geltende Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1) ist. Diesbezügliche Anspruchsinhaberin ist unstreitig nur die Antragstellerin zu 1) als schulpflichtiges Kind. Bezogen auf diesen geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme an einer bestimmten Schule bedarf es daneben keiner eigenen Antragsbefugnis der sorgeberechtigten Eltern. Denn für die Wahrung des elterlichen Erziehungsrechts ist es im vorliegenden Fall ausreichend, dass die sorgeberechtigten Eltern in Ausübung des ihnen einfachgesetzlich nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Konkretisierung des Rechts auf Ausübung der elterlichen Sorge (vgl. auch § 1629 Satz 1 BGB) zustehenden Rechts auf Vertretung des Kindes tätig werden können (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, S. 21 ff zum Spannungsverhältnis zwischen dem Erziehungsrecht und der Grundrechtsmündigkeit der Schüler). Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB ermöglicht den Eltern, also auch den Antragstellern zu 2) und 3) im hiesigen Verfahren, als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Kindes, das die Aufnahme in die Klassenstufe 5 an der als Erstwunsch angegebenen ...-...-Schule begehrt, aufzutreten und so auch ihre erzieherischen Vorstellungen darüber, welche Schule ihre Tochter besuchen soll, einzubringen. Dass es ihnen daneben hier auch darum ginge, sich gegen eine darüberhinausgehende Berührung oder Einschränkung ihres eigenen elterlichen Erziehungsrechts zur Wehr zu setzen, wird von der Beschwerdeschrift weder i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

25

Soweit das einfachgesetzliche Schulrecht insbesondere in § 3 Abs. 1 Satz 1 1. HS ThürSchulG dem Wortlaut nach bestimmt ist, dass die Eltern im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen und Leistung des Schülers die Wahl zwischen den zur Verfügung stehenden Schularten, Schulformen und Bildungsgängen haben, ergibt sich daraus nichts anderes. Das Thüringer Schulgesetz differenziert in den Fällen, in denen die Eltern ausdrücklich genannt werden, nicht danach, ob die Eltern in Ausübung ihres Vertretungsrechts nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB oder in Ausübung eines durch die Vertretungsbefugnis nicht abgedeckten eigenen Rechts auf Erziehung des Kindes tätig werden. Aus diesem Grund ist, wenn eigene über die Vertretungsbefugnis hinausgehende elterliche Erziehungsrechte (z. B. durch Berühmung einer Antragsbefugnis) geltend gemacht werden, durch Auslegung ermitteln, ob die einfachgesetzliche Vertretungsbefugnis zur Wahrung des elterlichen Erziehungsrechts ausreicht. Das ist wie bereits ausgeführt vorliegend der Fall.

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2. Auch im Übrigen lässt sich aufgrund des Vortrages im Beschwerdeverfahren nicht feststellen, dass der zulässige Antrag der Antragstellerin zu 1) begründet ist. Denn die Beschwerde zeigt schon keine Gründe auf, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass das Aufnahmeverfahren nach § 15a Abs. 2 ThürSchulG fehlerhaft durchgeführt wurde.

27

a) Soweit die Antragstellerin zu 1) der Auffassung ist, dass die Entfernungsermittlung im Fall des Kindes mit der Listennummer 39 auf einer offensichtlich unzutreffenden Routenführung beruht habe, verfehlt der Vortrag mangels (hinreichender) Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung bereits die Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Entgegen des Vortrags der Antragstellerin zu 1) hat das Verwaltungsgericht nicht pauschal darauf abgestellt, dass die Schulleitung nicht verpflichtet sei, Entfernungen „in natura“ nachzumessen. Vielmehr legt das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung unter Auswertung einschlägiger Rechtsprechung zugrunde, dass im Grundsatz ein Routenplaner zur Ermittlung der Entfernung herangezogen werden darf, aber eine weitergehende Betrachtung geboten ist, wenn sich im Einzelfall aufdrängt, dass die vom Routenplaner berechnete Strecke nicht der kürzesten Wegstrecke entspricht oder besondere Gefahrenquellen unberücksichtigt bleiben. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht die vom Routenplaner ermittelte Wegstrecke von 2,3 km korrigiert und anhand der im Routenplaner zur Verfügung gestellten Luftbilder eigene Feststellungen getroffen. Insbesondere den Fußweg zwischen dem Wohnblock mit der Hausnummer 132 und der Hausnummer 130 hat das Verwaltungsgericht einbezogen und so unter Setzung eines Wegpunktes (ebenso wie der Antragsgegner) eine Entfernung von 1,9 km ermittelt. Mit der diesbezüglichen ausführlichen Begründung, die auch die ausgewerteten Luftbilder beinhaltet, befasst sich die Antragstellerin zu 1) im Beschwerdeverfahren nicht. Dies gilt ebenso für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Entfernung zur Jenaplanschule ebenfalls 1,9 km beträgt.

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b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1) wurden auch die Kinder mit den Listennummern 22, 49 und 73 zu Recht in die Gruppe „wohnortnah“ aufgenommen. Der Umstand, dass diese Bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme am Gymnasium erfüllten und auch ausdrücklich angegeben haben, das Abitur anzustreben, führt nicht dazu, dass ein näher gelegenes Gymnasium als nächstgelegene Schule zu berücksichtigen wäre.

29

Insofern ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Tabelle in der „Handreichung Anmeldung und Aufnahme an einer Schule im gemeinsamen Schulbezirk und ohne Schulbezirk“ (Stand 10. Juli 2024, Seite 8) zugrunde liegenden Auffassung nicht erforderlich ist, für die Bestimmung der nächstgelegenen bzw. wohnortnahen Schule anzugeben, ob bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Aufnahme an einer Gemeinschaftsschule das Abitur angestrebt wird oder nicht. Dies ist mit dem besonderen Konzept der Schulart Gemeinschaftsschule nicht vereinbar, wonach die Wahl des Bildungsganges, also dem angestrebten Abschluss, nach dem Willen des Gesetzgebers, auch im Gegensatz zur Gesamtschule im Sinne des § 6b ThürSchulG (vgl. dazu ThürOVG, Urteil vom 10. März 2009 - 1 KO 207/08 - juris, aber zum Schülerbeförderungsrecht), möglichst lange offengehalten werden soll.

30

Anknüpfungspunkte für eine rechtliche Notwendigkeit, den angestrebten Abschluss schon in einem Antrag auf Aufnahme an einer Gemeinschaftsschule anzugeben, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Gymnasium vorliegen, lassen sich auch nicht den Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 18. Januar 2024 (Az.: 4 EO 460/23) zur Auslegung des § 15a Abs. 7 ThürSchulG entnehmen. Diese Bestimmung kommt insbesondere in den Fällen zur Anwendung, in denen sowohl Erst- als auch Zweitwunsch in dem Aufnahmeverfahren nach § 15a Abs. 1 oder 2 ThürSchulG nicht erfüllt werden können. Für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler bei Übertritt in die Sekundarstufe die Voraussetzungen für die Aufnahme an einem Gymnasium erfüllt, hat der Senat entschieden, dass dann eine Verweisung an eine Regelschule (gegen den Willen des Betroffenen) nicht zulässig ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - aufgrund des am Ende der Klassenstufe 4 nachgewiesenen Leistungsniveaus prognostiziert werden kann, dass das Abitur erreicht (bzw. im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürSchulG eine erfolgreiche Mitarbeit am Gymnasium erwartet) werden kann. Diese mit Abschluss der 4. Klasse rechtlich eröffnete Möglichkeit, das Abitur anzustreben bzw. zu erreichen, würde durch eine Zuweisung an eine Regelschule in unverhältnismäßiger Weise begrenzt werden. Denn der Betroffene müsste, um (an einer allgemeinbildenden Schule) das Abitur erreichen zu können, entweder die Aufnahme an einer Gemeinschaftsschule in einer höheren Klassenstufe erreichen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 8. April 2025 - 4 EO 119/25 - und vom 30. Juli 2024 - 4 EO 357/24 - beide juris zur Vergabe freiwerdender Plätze nach Abschluss des Verfahrens nach § 15a ThürSchulG) oder nach § 7 ThürSchulG (i. V. m. § 124 ThürSchulO) in das Gymnasium übertreten.

31

Soweit der Senat in dem Beschluss vom 18. Januar 2024 (Az.: 4 EO 460/23) Veranlassung gesehen hat, darauf abzustellen, dass der dortige Antragsteller im Verfahren vorgetragen hat, das Abitur anzustreben, dieses jedoch nicht auf einem Gymnasium, sondern auf einer Gemeinschaftsschule (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 - juris Rn. 133), sollte damit lediglich das Auslegungsergebnis, dass ein solcher Schüler auf Grundlage des § 15a Abs. 7 ThürSchG gegen seinen Willen nicht auf eine Regelschule verwiesen werden kann, verdeutlichen. Anknüpfungspunkte dafür, wie der Begriff der „nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges“ im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG auszulegen und wie die Gruppe „wohnortnah“ aus den an einer bestimmten Schule für ein bestimmtes Schuljahr angemeldeten Schülerinnen und Schülern im Verfahren nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG zu bilden ist, ergeben sich daraus nicht.

32

Soweit es sowohl an einem Gymnasium als auch an einer Gemeinschaftsschule möglich ist, das Abitur zu erwerben, führt dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht dazu, dass bei Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule als Erstwunsch zur Ermittlung der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG) auch die Gymnasien in den Blick zu nehmen sind, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme an einem Gymnasium erfüllt sind.

33

(Nur) § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG, der dem Wortlaut nach auf die „nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges“ abstellt, ist insoweit verfassungskonform einschränkend so auszulegen, dass für die Zuordnung der Schüler, die auf den Übertritt zum Gymnasium nach Klassenstufe 4 verzichten (vgl. LT-Drs. 4/1561, S. 24) und sich anstatt dessen an einer Gemeinschaftsschule anmelden, bei Anwendung des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG die Gymnasien unberücksichtigt bleiben, obwohl an beiden Schulen das Abitur erworben werden kann. Entscheidend ist insoweit, dass mit Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule als Erstwunsch eine Wahlentscheidung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG gegen die Schulart Gymnasium getroffen wird. Diese negative Wahlentscheidung bei Angabe des Erstwunsches wird gleichermaßen von allen Anmeldenden getroffen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme an einem Gymnasium erfüllen. Der Senat hat bereits entschieden, dass durch die Regelung des § 15a ThürSchulG neben der Schaffung eines Anspruchs auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren auch in das verfassungsrechtlich gesicherte Wahlrecht, bei mehr als ein oder zwei Schulen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Aufnahmegesuch geltend zu machen, eingegriffen wurde, indem nur noch ein Erstwunsch und ein Zweiwunsch geäußert werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2024 - 4 EO 357/24 - juris Rn. 31). Bliebe die jeweils - gegen die Schulart Gymnasium - individuell getroffene Wahlentscheidung der Gruppe der Anmeldenden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme am Gymnasium erfüllen, im Verfahren nach § 15a Abs. 2 ThürschulG und bei Bildung der Gruppe „wohnortnah“ durch Einbeziehung der Gymnasien unberücksichtigt, wäre dies ein weiterer Eingriff in das (individuelle) Recht auf Wahl zwischen den durch den Staat in Erfüllung seiner Pflicht aus Art. 24 Abs. 1 ThürVerf bereit gestellten Schularten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG). Denn in den Fällen, in denen die Entfernung zwischen dem Wohnort und einem (nicht gewählten) Gymnasium kürzer ist als die Entfernung zur (gewählten) Gemeinschaftsschule, wäre eine Zuordnung zur Gruppe des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG - so wie auch von der Antragstellerseite geltend gemacht - nicht korrekt und die Chance aller Anmeldenden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme an ein Gymnasium erfüllen, auf Aufnahme an der gewünschten Gemeinschaftsschule geschmälert. Ein solcher weitergehender Eingriff in das Recht auf Wahl der Schulart bedürfte einer gesetzlichen Grundlage, die nicht ersichtlich ist. Davon zu unterscheiden ist § 15a Abs. 7 ThürSchulG, der als Rechtsgrundlage einen Eingriff in das Recht auf Wahl der Schulart durch Zuweisung an eine andere Schule ermöglicht, wenn Erst- und Zweitwunsch nicht erfüllt werden können, und gleichzeitig einen Anspruch auf Aufnahme an einer Schule desselben Bildungsganges im Gebiet des Schulträgers beinhaltet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2024 - 4 EO 357/24 - juris Rn. 31).

34

Dieser Auslegung steht - auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten - nicht entgegen, dass - so auch vom Beklagten gehandhabt - diejenigen, die im Zeitpunkt der Stellung des Aufnahmeantrages nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme an einem Gymnasium erfüllen und deshalb auch nicht auf den Übertritt zum Gymnasium nach Klasse 4 verzichten können, bei Bildung der Gruppe „wohnortnah“ im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG auf eine Regelschule als wohnortnächste Schule verwiesen werden können. Denn insoweit hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 Satz 4 ThürSchulG geregelt, dass die Schulart Gemeinschaftsschule das Angebot der Schulart Regelschule (und auch der Schulart Grundschule) mit abdeckt. Damit hat der Thüringer Landesgesetzgeber auf Gesetzesebene eine Regelung getroffen, die es ermöglicht das wohnortnahe Angebot einer Regelschule, wie auch das einer Grundschule durch eine Gemeinschaftsschule zu ersetzen (vgl. LT-Drs. 5/1561, S. 24). Das hat zur Konsequenz, dass bei Vorhandensein einer Gemeinschaftsschule in Wohnortnähe keine zusätzliche Regelschule (bzw. keine zusätzliche Grundschule) geschaffen oder aufrechterhalten werden muss, um die Pflicht zur Bereitstellung einer Schule in zumutbarer Entfernung (vgl. zur Konkretisierung des zumutbaren Schulwegs in zeitlicher Hinsicht seit dem 1. August 2021 § 41d ThürSchulG) zu erfüllen. Die damit verbundene Beschränkung der Wahlfreiheit rechtfertigt es, bei Anwendung des § 15 Abs. 2 Nr. 2 ThürSchulG - insoweit in Übereinstimmung mit dem Wortlaut- bei Klärung der Frage, ob die gewählte Schule die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges ist, sowohl die gewählte Gemeinschaftsschule, nicht gewählte Gemeinschaftsschulen und insbesondere auch nicht gewählte Regelschulen (bzw. Grundschulen) in den Blick zu nehmen. Mit der in § 4 Abs. 4 Satz 4 ThürSchulG angeordneten Ersetzungsmöglichkeit ist die gesetzgeberische Wertung verbunden, dass der Betroffene bei Entscheidung für die Schulart Gemeinschaftsschule auch auf die Schulart Regelschule (bzw. Grundschule) verwiesen werden kann (und umgekehrt).

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

36

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts ist der Auffangstreitwert von 5.000,00 € in Ansatz zu bringen, der im Eilverfahren zu halbieren ist.

37

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).