Rechtsprechung / Thüringer Verfassungsgerichtshof

Thüringer Verfassungsgerichtshof Beschluss vom 12.09.2018 – 23/16

Orientierungssatz

Einstellung des Organstreitverfahrens nach Rücknahme des Antrags. An der Durchführung des Verfahrens besteht kein öffentliches Interesse. (Rn.1)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 15. August 2018 zurückgenommen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Verfahrens besteht nicht.