Rechtsprechung / Thüringer Verfassungsgerichtshof

Thüringer Verfassungsgerichtshof Beschluss vom 26.05.2021 – 101/20

ECLI:DE:VERFGHT:2021:0526.101.20.00

Orientierungssatz

1. Zu Ls 1 (Anhörungsrügeverfahren als Teil des Rechtswegs iSd § 31 Abs 3 S 1 VerfGHG ):

Zur Einstufung des Anhörungsrügeverfahrens als Teil des Rechtswegs iSd § 31 Abs 3 S 1 VGHG TH siehe VerfGH Weimar, 03.05.2017, 52/16, ThürVBl 2018, 181 (juris Rn 32); vgl auch BVerfG, 30.06.1976, 2 BvR 164/76, BVerfGE 42, 243 (245ff = juris Rn 7ff). (Rn.23)

2. Zu Ls 2 (Verfassungs- und konventionsrechtliche Maßgaben für die Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung):

2a. Aus dem mit Art 88 Abs 1 S 1 ThürVerf (juris: Verf TH) inhaltsgleichen Art 103 Abs 1 GG folgt grds kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung (vgl BVerfG, 25.01.2005, 2 BvR 656/99, BVerfGE 112, 185 <206 = juris Rn 85>). Dementsprechend liegt die Form der Anhörung grds im Ermessen des Gerichts, soweit die anwendbare Prozessordnung keine verbindliche Entscheidung trifft. (Rn.26)

2b. Die Entscheidung gem § 11 Abs 3 StrRehaG über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren über das Bestehen von Ausgleichsansprüchen gem §§ 17, 17a StrRehaG ist ua an Art 6 Abs 1 EMRK (juris: MRK) zu messen, da zivilrechtliche Ansprüche iS des autonomen Verständnisses dieser Vorschrift betroffen sind (vgl EGMR, 16.03.2017, 23621/11 – Fröbrich ./. Deutschland – ). (Rn.27)

3. (Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Zinshöhe gem § 49a Abs 3 S 1 ThürVwVfG ):

3a. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob die Regelung der Zinshöhe in § 49a Abs 3 S 1 VwVfG TH noch verfassungsgemäß ist. Angesichts der bereits seit zehn Jahren andauernden Niedrigzinsphase im Euro-Währungsraum und einem nicht absehbaren Ende der dafür mitursächlichen Geldpolitik der EZB entspricht eine gesetzliche Zinshöhe von 6% pro Jahr kaum mehr dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsziel, mögliche Liquiditätsvorteile beim Empfänger einer Geldleistung abzuschöpfen. (Rn.35)

3b. Zudem kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch die Länge des Verzinsungszeitraums und die Höhe einer zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsschuld, die den Kapitalbetrag deutlich übersteigt, für die Unverhältnismäßigkeit der Zinsforderung sprechen. (Rn.36)

4. Sondervotum (Richter Baldus):

4a. Entgegen der Mehrheit sei die vorliegende Verfassungsbeschwerde zulässig, da eine Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Die Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens hätte zu keinen Erkenntnissen führen können, die für den vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hätten relevant sein können. Der Beschwerdeführer zielte mit der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz hier gerade nicht auf eine erneute Würdigung tatsächlicher und rechtlicher Argumente hinsichtlich der Prüfung der fachgerichtlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen (wird ausgeführt). (Rn.41)

4b. Eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz könne der Beschwerdeführer vorliegend auch in begründeter Weise rügen. Dieser Anspruch führe in bestimmten Fällen zu einem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl BVerfG, 18.07.1973, 1 BvR 23/73, BVerfGE 35, 382 <406f>). Ein solcher Fall liege hier ausnahmsweise vor (wird ausgeführt). (Rn.42) (Rn.46)

Verfahrensgang

vorgehend LG Gera, 30. September 2019, 6 Reha 22/19, Beschluss

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 30. Juni 2020, Ws Reha 1/20, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 30. September 2019, Aktenzeichen 6 Reha 22/19, und den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2020, Aktenzeichen Ws Reha 1/20.

2

2. Der am 26. Juli 1957 geborene Beschwerdeführer wurde in der DDR mehrfach wegen allgemeiner und politischer Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt.

3

Das Kreisgericht Gera-Land verurteilte ihn mit Urteil von 12. Oktober 1982 wegen Widerstandes gegen staatliche Maßnahmen in Tateinheit mit öffentlicher Herabwürdigung, im Rückfall begangen, nach § 212 Abs. 1, Abs. 2, § 220 Abs. 1 i. V. m. § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik (StGB/DDR) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Diese verbüßte der Beschwerdeführer vollständig. Nach der Wiedervereinigung erklärte das Bezirksgericht Gera mit Beschluss vom 7. Juli 1993 dieses Urteil für rechtsstaatswidrig und hob es auf. Zudem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer vom 11. Dezember 1983 bis zum 10. August 1985 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hatte. Der Beschwerdeführer wurde rehabilitiert.

4

Das Kreisgericht Pößneck verurteilt den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. November 1985 wegen öffentlicher Herabwürdigung, im Rückfall begangen, nach § 220 Abs. 1, § 44 Abs. 1 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr. Auch diese Strafe verbüßte der Beschwerdeführer vollständig. Das Bezirksgericht Gera erklärte das Urteil mit Beschluss vom 23. Juni 1993 für rechtsstaatswidrig und hob es auf. Außerdem stellte es fest, dass der Beschwerdeführer vom 27. August 1985 bis zum 26. August 1986 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hatte. Der Beschwerdeführer wurde rehabilitiert.

5

Auf seinen Antrag hin erhielt der Beschwerdeführer in den Jahren 1994 und 2002 Kapitalentschädigungen nach § 17 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet vom 29. Oktober 1992 (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG). Bei seinen Anträgen auf Kapitalentschädigung und monatliche besondere Zuwendungen hatte der Beschwerdeführer auf die in den Formularen ausdrücklich gestellten Fragen nach einer Tätigkeit für die Staatssicherheit stets mit „Nein“ geantwortet.

6

3. Anlässlich eines im Jahr 2018 gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG stellte sich heraus, dass er vom 10. Juli 1981 bis Juli 1984 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR als Inoffizieller Mitarbeiter geführt wurde. Die Verpflichtungserklärung hatte er während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugseinrichtung R... am 10. Juli 1981 abgegeben. Für seine Tätigkeit hatte der Beschwerdeführer Präsente geringen Werts erhalten.

7

Auf Grund dieser neuen Erkenntnisse nahm das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 1. März 2019 die Bewilligungsbescheide aus den Jahren 1994 und 2002 nach § 48 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zurück. Zugleich verpflichtete es den Beschwerdeführer nach § 49a Abs. 1 ThürVwVfG zur Rückzahlung der geleisteten Kapitalentschädigung in Höhe von insgesamt 19.800,00 DM (10.123,58 Euro) und nach § 49a Abs. 3 ThürVwVfG zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 6% seit 1994 bzw. 2002 und lehnte die vom Beschwerdeführer beantragte Gewährung einer monatlichen Zuwendung ab.

8

4. Der hiergegen gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Gera und seine Beschwerde beim Thüringer Oberlandesgericht blieben ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer hatte in einem an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz auf die Durchführung einer mündlichen Erörterung mit persönlicher Anhörung gedrängt, um die konkreten Umstände der im Strafvollzug „abverlangten Verpflichtungserklärung“ und „der Gespräche auf der Dienststelle“ persönlich schildern zu können.

9

Beide Gerichte sahen in Übereinstimmung mit dem Landesverwaltungsamt den Ausschlusstatbestand des § 16 Abs. 2 StrRehaG als gegeben an und wiesen die Anträge mit Beschlüssen vom 30. September 2019 und 30. Juni 2020 zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts führe die Tätigkeit als Informant bzw. als Inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit grundsätzlich dann zum Ausschluss von den sozialen Ausgleichsleistungen, wenn seine Spitzeltätigkeit zu einer beachtlichen Gefahrenlage bzw. Gefährdung anderer Personen geführt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Abgabe seiner Verpflichtungserklärung auch nicht in einer Situation unerträglichen Drucks befunden, welche die Freiwilligkeit der Tätigkeit und damit die Anwendung von § 16 Abs. 2 StrRehaG ausgeschlossen hätte.

10

Beide Gerichte haben keine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vorgenommen. Für das Oberlandesgericht kam es auf die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangslage nicht an, weil er nach seiner Haftentlassung im Sommer 1982 weiter als Spitzel tätig gewesen sei und insbesondere über die Junge Gemeinde in P... und den dortigen Pfarrer berichtet und dadurch selbst bei Unrichtigkeit der Angaben andere Menschen in Gefahr gebracht habe.

11

5. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020, zugegangen am selben Tag, hat der Beschwerdeführer beim Thüringer Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse erhoben. Er ist der Ansicht, die Beschlüsse verletzten ihn in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) und auf effektiven Rechtsschutz.

12

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Mündlichkeitsgarantie nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hätte im gerichtlichen Verfahren eine mündliche Erörterung mit persönlicher Anhörung des Antragstellers stattfinden müssen. Das Oberlandesgericht habe die Beschwerde aber ohne persönliche Anhörung zurückgewiesen. Zudem habe das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung gegen Art. 2 Abs. 1 ThürVerf in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür verstoßen, indem es im Hinblick auf die Haftsituation bei Abgabe der Verpflichtungserklärung eine die Freiwilligkeit ausschließende Zwangslage mit der Begründung verneint habe, dass er kein politischer Gefangener gewesen sei, sondern eine Strafe von allgemeiner Kriminalität verbüßt habe und in einem solchen Fall erhöhte Anforderungen an ein Widersetzen zu stellen seien. Dies sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar.

13

6. Der Verfassungsgerichtshof wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2020 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hin.

14

Daraufhin wendete sich der Beschwerdeführer in späteren Schriftsätzen ab dem 25. September 2020 auch gegen die Geltendmachung von Zinsen über einen Zeitraum von über 17 Jahren durch das Landesverwaltungsamt. Dies verstoße gegen Treu und Glauben und gegen das Übermaßverbot. Außerdem hätten die Gerichte mit §§ 48, 49a ThürVwVfG das falsche Verfahrensrecht angewandt, weshalb die Entscheidungen willkürlich seien. Die Erhebung einer Anhörungsrüge sei aussichtslos und unzumutbar gewesen; es hätte sich um eine sog. sekundäre Gehörsrüge gehandelt.

15

7. Der Beschwerdeführer beantragt:

16

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Gera vom 30.09.2019, zugestellt am 10.10.2019, AZ.: 6 Reha 22/19, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör

(Artikel 88 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen) und effektiven Rechtsschutz verletzt.

17

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30.06.2020, zugestellt am 03.07.2020, AZ.: Ws Reha 1/20, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör (Artikel 88 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen), effektiven Rechtsschutz und Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 2 Abs. 1 Verfassung des Freistaats Thüringen) verletzt.

18

3. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 30.09.2019, zugestellt am 10.10.2019, AZ.: 69 Reha 22/19, sowie der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 30.06.2020, AZ.: Ws Reha 1/20, werden aufgehoben.

19

8. Der Anhörungsberechtigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahrensakten beigezogen.

II.

20

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

21

1. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf i. V. m. § 11 Nr. 1, § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVwVfG) entscheidet der Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein.

22

Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Allerdings kann der Verfassungsgerichtshof nach § 31 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfGHG über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

23

2. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf. In einem solchen Fall ist der Rechtsweg erst dann erschöpft, wenn ein Anhörungsrügeverfahren beim jeweiligen Fachgericht durchgeführt wurde (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 32; vgl. auch VerfGH Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2014 - 2/13 -,

LVerfGE 25, 163 [166 und 167] = juris Rn. 9 und Rn. 17; ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 164/76 -, BVerfGE 42, 243 [245 ff.] = juris Rn. 7 ff.).

24

Die Anhörungsrüge gehört nur dann nicht zum Rechtsweg, wenn sie von vornherein aussichtslos und damit unzumutbar war. Aussichtslos ist ein Rechtsbehelf von vornherein, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013 - 1 BvR 423/11 -, juris Rn. 8). Die Anhörungsrüge war vorliegend nach § 25 Abs. 1 Satz 4, § 15 StrRehaG i. V. m. § 33a StPO grundsätzlich statthaft. Auch hätte es sich nicht um eine unzulässige sog. sekundäre Gehörsrüge gehandelt. Eine solche richtet sich gegen eine Entscheidung, mit welcher der mutmaßliche Gehörsverstoß aus einer vorangegangenen Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2020 - 2 BvR 1692/19 -, juris Rn. 24). Der Beschwerdeführer hat nicht bereits im Verfahren vor dem Landgericht, sondern erst im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht eine mündliche Anhörung verlangt. Gegen die erstmalige, ausdrückliche Verweigerung dieses Rechts durch das Oberlandesgericht war die Anhörungsrüge zulässig.

25

3. Die Anhörungsrüge hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, auf die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu dringen. Denn § 33a StPO dient sowohl der Durchsetzung der konventionsrechtlichen als auch der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Anhörungspflicht der Gerichte (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 164/76 -, BVerfGE 42, 243 [251] = juris Rn. 17 f.).

26

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem mit Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz - GG) grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1956 - 1 BvR 53/54 -, BVerfGE 5, 9 [11] = juris Rn. 9; Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 -, BVerfGE 89, 381 [391] = juris Rn. 32; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 656, 657, 683/99 -, BVerfGE 112, 185 [206] = juris Rn. 85). Dementsprechend liegt die Form der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, soweit die anwendbare Prozessordnung keine verbindliche Entscheidung trifft.

27

Vorliegend war aber auch Art. 6 Abs. 1 EMRK anwendbar, da zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des autonomen Verständnisses dieser Vorschrift betroffen sind (EGMR, Urteil vom 16. März 2017, No. 23621/11, NJW 2017, 2331, Rn. 33). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann vom konventionsrechtlichen Anspruch auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Ob das der Fall ist, hängt im Wesentlichen von der Art der vom innerstaatlichen Gericht zu entscheidenden Fragen ab, nicht von der Häufigkeit derartiger Situationen. Der Gerichtshof hat außergewöhnliche Umstände beispielsweise angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochgradig technische Fragestellungen betraf. Ferner kann es Verfahren geben, in denen eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, zum Beispiel wenn es nicht um die Glaubwürdigkeit oder um bestrittene Tatsachen geht, die eine Verhandlung erfordern, und die Gerichte fair und angemessen auf Grundlage des Parteivortrags und anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können (EGMR, Urteil vom 16. März 2017, No. 23621/11, NJW 2017, 2331 [2332], Rn. 34 f.).

28

Da § 11 Abs. 3 StrRehaG grundsätzlich eine verfassungsgemäße Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, kam es darauf an, ob im Einzelfall Umstände erkennbar waren, die das nach dieser Vorschrift eröffnete verfahrensrechtliche Ermessen des Fachgerichts auf Null reduzierten, so dass nur eine mündliche Erörterung die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG bzw. Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf unter Berücksichtigung der Wertungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllte.

29

Im vorliegenden Fall sprach für eine mündliche Erörterung, dass es im Verfahren zur rückwirkenden Entziehung bereits gewährter Kapitalentschädigungen und bei Verneinung eines Anspruchs auf monatliche, besondere Zuwendungen nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck des § 11 StrRehaG notwendig war, eine rasche Entscheidung herbeizuführen, um rechtsstaatswidriges staatliches Unrecht zu beseitigen. Angesichts der für die Entscheidung zentralen Frage nach der Anwendung des § 16 Abs. 2 StrRehaG hätte es nahegelegen, dass das Oberlandesgericht dem Vortrag des Beschwerdeführers nachgeht, er habe sich aufgrund der Umstände im Strafvollzug nicht freiwillig gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit verpflichtet.

30

Deshalb hätte der Beschwerdeführer nähere, die Freiwilligkeit ausschließende Umstände zunächst im Wege der Anhörungsrüge nach § 33a StPO schildern und insoweit verlangen können und müssen, seine Sicht der Dinge in einer mündlichen Anhörung darstellen zu können. Die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf eine persönliche Anhörung muss prozessual zunächst im Wege der Anhörungsrüge geltend gemacht werden, bevor der Verfassungsgerichtshof mit der Verfassungsbeschwerde angerufen werden kann.

31

4. Zu den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 2 ThürVerfGHG, wonach ausnahmsweise vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann, hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Sie drängen sich im vorliegenden Fall auch nicht auf; insbesondere war die Erhebung der Anhörungsrüge - wie bereits ausgeführt - zumutbar. Unzumutbar ist die Erhebung der Anhörungsrüge nur, wenn nicht zu erwarten ist, dass es durch den Rechtsbehelf zu einer Korrektur des Grundrechtsverstoßes kommt oder er zu einer weiteren Klärung des Sachverhalts beiträgt. Demgegenüber ist die Anhörungsrüge nicht bereits deshalb entbehrlich, weil die Erfolgsaussichten offen sind oder es nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer mit ihr nicht durchdringt (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 28. September 2010 - VerfGH 27/09 -, juris Rn. 44).

32

Mit einer Anhörungsrüge hätte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall etwa darlegen können, zu welchen konkreten Umständen seiner Verpflichtungserklärung er sich im Einzelnen mündlich äußern wolle - was bis zuletzt offen blieb -, oder warum er sich zu bestimmten Umständen gegebenenfalls nur mündlich äußern könne. Auch hätte der Beschwerdeführer darlegen können, warum es aus seiner Sicht auf diese Umstände entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, für das diese Umstände ausdrücklich nicht entscheidungserheblich waren, überhaupt ankomme. Möglicherweise hätte dies der Anhörungsrüge zum Erfolg verholfen. Denn die Anhörungsrüge hat gerade den Zweck, der Fachgerichtsbarkeit die Möglichkeit zu geben, Rechtsfehler nach entsprechender Rüge zu korrigieren (ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 - VerfGH 20/14 -, juris Rn. 49).

33

5. Da der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge nicht erhoben hat, ist die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der weiteren Rügen, wie namentlich der Verletzung des Willkürverbots nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf, unzulässig. Die gerügten Grundrechtsverletzungen betreffen denselben Streitgegenstand wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 [113] = juris Rn. 22). Denn Streitgegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Versagung der entschädigungsrechtlichen Ansprüche nach § 16, § 17a StrRehaG aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inoffizieller Mitarbeiter der Staatssicherheit und die damit verbundene Rückforderung der Kapitalentschädigung und Versagung der monatlichen Zuwendungen. Auch die Zinsforderung bildet auf Grund der gesetzlichen Anordnung in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG einen untrennbaren Teil der Gesamtentscheidung.

34

Auf die Frage, ob diese weiteren Rügen, die zum Teil erst außerhalb der zwingenden Erhebungs- und Begründungsfrist des § 33 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG durch den Beschwerdeführer zum Teil erst erhoben, zum Teil erst untermauert wurden, dem Erfordernis der hinreichenden Substantiierung nach § 32 ThürVerfGHG gerecht werden, kommt es damit nicht an.

III.

35

Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, dass erhebliche Bedenken bestehen, ob die Regelung der Zinshöhe in § 49a Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG noch verfassungsgemäß ist. Angesichts der bereits seit zehn Jahren andauernden Niedrigzinsphase im Euro-Währungsraum und einem nicht absehbaren Ende der dafür mitursächlichen Geldpolitik der Europäischen Zentralbank entspricht eine gesetzliche Zinshöhe von 6% pro Jahr kaum mehr dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsziel, mögliche Liquiditätsvorteile beim Empfänger einer Geldleistung abzuschöpfen.

36

Im vorliegenden, konkreten Fall sprechen überdies die Länge des Verzinsungszeitraums und die Höhe der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsschuld, die den Kapitalbetrag deutlich übersteigt, für die Unverhältnismäßigkeit der vom Landesverwaltungsamt geltend gemachten Zinsforderung. Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde war hierüber aber nicht zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, mit einem neuerlichen Antrag an das Landesverwaltungsamt die Unverhältnismäßigkeit geltend zu machen.

IV.

37

Die Entscheidung ist mit 6 zu 3 Stimmen ergangen.

38

Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.

39

Gegen die Entscheidung ist nach § 25 Abs. 1 ThürVerfGHG kein Rechtsmittel zulässig.

Abweichende Meinung

40

Sondervotum des Mitglieds des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Manfred Baldus zur Entscheidung vom 26. Mai 2021 – ThürVerfGH 101/20

41

Als eines von drei Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, die den Beschluss der Mehrheit nicht mittragen, möchte ich meine abweichende Meinung in einem Sondervotum niederlegen.

42

1. Die Mehrheit des Verfassungsgerichtshofs hat die Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit verworfen, da der Beschwerdeführer mangels Erhebung einer Anhörungsrüge den Rechtsweg nicht erschöpft habe. Dabei verkennt die Mehrheit allerdings, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf), sondern auch eine solche des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 42 Abs. 5 Satz 1 ThürVerf) gerügt hat. Es steht gewiss außer Zweifel, dass dann, wenn eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend gemacht wird, eine Anhörungsrüge zum Rechtsweg gehört, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde regelmäßig abhängig ist. Auch hat das Unterlassen einer Anhörungsrüge dann zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig wird, sofern zusätzliche gerügte Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen. Dies gilt aber wiederum nur, wenn eine Anhörungsrüge nicht offensichtlich aussichtslos wäre.Von einer solchen Aussichtslosigkeit muss hier jedoch ausgegangen werden: Die Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens hätte zu keinen Erkenntnissen führen können, die für den vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz hätten relevant sein können. Ein fachgerichtliches Anhörungsrügeverfahren bezweckt, so die einhellige landes- und bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung, durch erneuten Vortrag eines Klägers oder Antragstellers dem Fachgericht nochmalig zu ermöglichen, einen vermeintlich übergangenen Vortrag zu berücksichtigen und darüber zu befinden. Demgegenüber zielte der Beschwerdeführer mit der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz hier gerade nicht auf eine erneute Würdigung tatsächlicher und rechtlicher Argumente hinsichtlich der Prüfung der fachgerichtlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen. Sein Begehren richtete sich auf eine mündliche Erörterung vor Gericht mit der Möglichkeit eines persönlichen Vortrags zu den aus seiner Sicht maßgeblichen Umständen seiner Verpflichtung gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit. Es ging ihm, bezogen auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gerade nicht um den Inhalt seines Vortrags, sondern um dessen Art und Form. Infolgedessen konnte das von der Mehrheit als geboten angesehene Anhörungsrügeverfahren in dem hier zu entscheidenden Fall gar kein Verfahren sein, das irgendetwas zu dem vom Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz abgeleiteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte beitragen können.

43

2. Der Beschwerdeführer konnte eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz auch in begründeter Weise rügen. Dieser Anspruch führt nämlich dann zu einem Recht auf Durchführung einer mündlichen Erörterung bzw. Verhandlung erstarken, wenn eine solche Erörterung mit Blick auf das sachliche Vorbringen des Klägers bzw. Antragstellers und dessen Glaubwürdigkeit für die Sachentscheidung des Gerichts von besonderer Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 36, 382, 406f.).

44

a. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz vermittelt dem Einzelnen ein Recht auf eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung im Sinne einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle des Verfahrensgegenstandes. Ein wesentliches Element bei der Verwirklichung dieses Anspruchs ist die Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten, mithin die hinreichende Gewährung rechtlichen Gehörs. Dessen Verletzung bedeutet danach regelmäßig auch eine Einbuße an effektivem Rechtsschutz.

45

Darüber hinaus ist der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aber auch dann beeinträchtigt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine angemessene sachliche Prüfung der zur Entscheidung anstehenden Fragen nicht möglich ist (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Brandenburg, Az. 2/13, Urteil vom 24.01.2014, Rn. 20 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dieser Anspruch, dies steht gewiss außer Zweifel, schreibt gewiss nicht zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder die persönliche Anwesenheit einer Partei im gerichtlichen Verfahren vor. Der Grundrechtsschutz führt jedoch dann zu einer bestimmten Gestaltung des Gerichtsverfahrens in Gestalt einer mündlichen Erörterung, wenn eine solche für die Aussagen eines Beschwerdeführers und seiner Glaubwürdigkeit von besonderer Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE a. a. O.).

46

b. Diese vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Fassung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durfte die Mehrheit des Thüringer Verfassungsgerichts bei seiner Auslegung des Art. 42 Abs. 5 Thüringer Verfassung nicht ignorieren und unterlaufen. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 142 GG.

47

c. Im vorliegenden Fall war ein ausnahmsweise aus dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz folgendes Recht auf Durchführung einer mündlichen Erörterung gegeben. Das Oberlandesgericht hat sich nämlich allein auf die Akten des Ministeriums für Staatsicherheit gestützt, deren grundsätzliche Richtigkeit es überdies aus dem Zweck ihrer Anlegung folgert. Auf der Grundlage dieser Stasi-Akten, denen das Gericht mithin in zweifelhafter Weise einen ausschlaggebenden Beweiswert zumisst, war es ihm aber gar nicht möglich, sich eine genauere und umfassendere und dies heißt, eine das eigene Erleben und Empfinden des Beschwerdeführers mitberücksichtigende Vorstellung von der Zwangslage und Drucksituation zu machen, die nach Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Verpflichtung gegenüber dem Ministerium bestanden hatte. Auch der Hinweis des Gerichts, nach der Haftentlassung habe kein Druck mehr bestanden, ändert daran nichts. Denn diese Ausführungen betreffen gerade nicht die Frage, welcher Zwangslage der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung ausgesetzt war.

48

d. Das Oberlandesgericht hat bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 StrRG die Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und des ausnahmsweise daraus folgenden Rechts auf Durchführung einer mündlichen Erörterung verkannt. Es ist nicht nur mit keinem Wort auf diesen Anspruch in seiner Entscheidung eingegangen. Vielmehr hat es allein auf die Aussagekraft der Stasi-Akten vertraut (S. 5f. der Entscheidungsbegründung), die allerdings z.T. sogar geschwärzt und vom Antragsteller auch nicht unterschrieben waren. Es hat sich demgegenüber allein mit der Erwägung begnügt, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung ja „IM“ geblieben sei, wobei diese Erwägung offenbar von der realitätsfremden Annahme auszugehen scheint, der Beschwerdeführer hätte nach der Haftentlassung beim Ministerium für Staatssicherheit seine Verpflichtung aufkündigen können, ohne damit erneut in eine Zwangslage zu geraten.

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e. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht im Falle der Beachtung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und des ausnahmsweise daraus folgenden Rechts auf Durchführung einer mündlichen Erörterung zu einer anderen Sachentscheidung gekommen wäre. Die Schilderung der Zwangslage und Drucksituationen während der Haft hätte möglicherweise auch zu einer anderen Sicht des Gerichts auf die Zeit nach der Haft führen können, insbesondere zur Erkenntnis einer potentiellen Nachwirkung und Fortdauer der Zwangslage, in die der Beschwerdeführer während seiner Haft gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit geraten war.

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3. Soweit der Gegenstand, den ein Landesverfassungsgericht wie der Thüringer Verfassungsgerichtshof zu beurteilen hat, im Schutzbereich der Grundrechte des Grundgesetzes steht, darf ein solches Landesverfassungsgericht sich bei der Auslegung und Anwendung der Landesverfassung nicht in Widerspruch zu diesen Grundrechten setzen, an die nach Art. 1 Abs. 3 GG auch die Staatsgewalt der Länder einschließlich ihrer Verfassungsgerichte gebunden sind (BVerfGE 97, 298, 315; 42, 312, 325). Folglich ist für den Beschwerdeführer der Weg eröffnet, gegen die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 142 GG zu erheben.

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Erfurt, im Juni 2021