Rechtsprechung / Thüringer Verfassungsgerichtshof

Thüringer Verfassungsgerichtshof Beschluss vom 06.04.2022 – 20/19

ECLI:DE:VERFGHT:2022:0406.20.19.00

Orientierungssatz

1. Festsetzung des Gegenstandswerts im Organstreitverfahren auf 25.000.- Euro.

2. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe Beschluss des VerfGH vom 22.04.2020 (20/19), mit dem der Antrag im Organstreitverfahren zwar zurückgewiesen, jedoch die Erstattung der hälftigen Auslagen angeordnet worden war.

Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 22. April 2020, 20/19, Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf EUR 25.000 festgesetzt.