Rechtsprechung / Thüringer Verfassungsgerichtshof
Thüringer Verfassungsgerichtshof Beschluss vom 06.04.2022 – 20/19
ECLI:DE:VERFGHT:2022:0406.20.19.00
Orientierungssatz
1. Festsetzung des Gegenstandswerts im Organstreitverfahren auf 25.000.- Euro.
2. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe Beschluss des VerfGH vom 22.04.2020 (20/19), mit dem der Antrag im Organstreitverfahren zwar zurückgewiesen, jedoch die Erstattung der hälftigen Auslagen angeordnet worden war.
Verfahrensgang
vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 22. April 2020, 20/19, Beschluss
Tenor
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf EUR 25.000 festgesetzt.