Rechtsprechung / Thüringer Verfassungsgerichtshof

Thüringer Verfassungsgerichtshof Beschluss vom 17.11.2023 – 34/23

ECLI:DE:VERFGHT:2023:1117.VERFGH34.23.00

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 16. November 2023, Az. 3 O 1235/23, verletzt den Antragsteller in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 4 der Thüringer Verfassung. Seine Wirksamkeit wird bis zu einer Entscheidung des Landgerichts über den Widerspruch ausgesetzt.

2. Der Freistaat Thüringen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist der Landesverband Thüringen der Alternative für Deutschland (AfD). Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet er sich gegen eine vom Landgericht Erfurt am 16. November 2023 erlassene einstweilige Verfügung (Az. 3 O 1235/23), wonach der Antragsteller Journalisten des Westdeutschen Rundfunks (WDR) Zutritt zu seinem Landesparteitag vom 17. bis 19. November 2023 in Pfiffelbach zu gewähren und diesen eine Akkreditierung für die Berichterstattung zu erteilen habe. Dem vorausgegangen war eine Verweigerung der Akkreditierung zweier angekündigter Journalistinnen des Magazins „Monitor“ durch den Antragsteller mit dem Hinweis auf die insbesondere vom Magazin „Monitor“ ausgehende „fortwährende Diffamierung“. Die daraufhin auf Antrag des WDR vom Landgericht Erfurt erlassene einstweilige Verfügung wurde damit begründet, dass sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht worden seien. Die Gründe für die Ablehnung der Akkreditierung genügten nicht, den beim WDR beschäftigten Journalistinnen die Berichterstattung über den Parteitag zu verwehren. Der Pressefreiheit sei hier der Vorrang einzuräumen.

2

Noch am 16. November 2023 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Thüringer Verfassungsgerichthof gestellt und beantragt, die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts Erfurt einstweilen, jedenfalls bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts auszusetzen. Dadurch, dass das Landgericht ohne Anhörung des Antragstellers entschieden habe, sei der Antragsteller in seinem Recht auf prozessuale Waffengleichheit – hier das rechtliche Gehör – verletzt.

II.

3

Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung.

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An die Stelle des verhinderten Mitglieds Dr. H... tritt das stellvertretende Mitglied P... und an die Stelle des verhinderten Mitglieds W... tritt das stellvertretende Mitglied O... (§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG).

III.

5

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG liegen vor.

6

Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden.

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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

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a) Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG bedarf es einer Begründung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürVerfGHG. Hierzu gehört eine substantiierte Darlegung, aus der sich entnehmen lässt, dass der Antrag in der Hauptsache – hier im Verfahren der Verfassungsbeschwerde – weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird – wie hier – isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag mithin die Angaben enthalten, die nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (ThürVerfGH, Beschluss vom 31. März 2023 - VerfGH 6/23 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 18. Oktober 2023 - VerfGH 28/23 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; zur identischen Rechtslage im Bundesverfassungsgerichtsgesetz vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. Januar 2023 - 2 BvQ 1/23 -, juris Rn. 3).

9

Daneben muss nachvollziehbar und hinreichend substantiiert dargelegt werden, dass dem Antragsteller bei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil droht (ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -, juris Rn. 63; Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 31. März 2023 - VerfGH 6/23 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 18. Oktober 2023 - VerfGH 28/23 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks).

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b) Der Antragsteller hat vorliegend über den Vortrag zur Hauptsache hinaus ausgeführt, welche Nachteile ihm im Falle eines Nichtergehens einer einstweiligen Anordnung drohen. Er hat damit die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG hinreichend dargelegt.

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2. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.

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a) Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung ihrer Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen. Dieser verlangt eine besondere Schwere der im Fall des Unterbleibens einer einstweiligen Anordnung drohenden Nachteile (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 12). Ist die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, müssen im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, da sonst bei vergleichender Betrachtungsweise gerade kein schwerer Nachteil im Sinne des Gesetzes droht. Im Rahmen der Abwägung wird insbesondere bedeutsam, ob für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, ein Eingriff in Grundrechte droht, der als solcher nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 - VerfGH 109/20 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 24. Februar 2021 - VerfGH 4/21 -, juris Rn. 58).

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b) Eine Verfassungsbeschwerde wäre in der Hauptsache hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die deshalb vom Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

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aa) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84 -, BVerfGE 70, 180 [188] = juris Rn. 27) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, juris Rn. 25 m. w. N.; vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 1. Juni 2015 - VerfGH 32/15 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks).

15

Um der herausragenden Bedeutung der prozessualen Waffengleichheit gerecht zu werden, ist eine vorherige Anhörung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, juris Rn. 15). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, juris Rn. 26 ff. m. w. N.).

16

Eine ohne Anhörung des Antragsgegners zu dessen Nachteil ergangene Entscheidung muss erkennen lassen, dass sich das Gericht des Ausnahmecharakters seiner Verfahrenshandhabung bewusst war. Insbesondere dürfen weniger einschneidende Alternativen nicht bestanden haben. Das setzt im Regelfall voraus, dass es auch nicht möglich war, dem Antragsgegner fernmündlich, durch E-Mail oder Telefax Gelegenheit zu geben, den Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen und – gegebenenfalls auch kurzfristig – zu erwidern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, juris Rn. 35; Beschluss vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 23; Beschluss vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, juris Rn. 32).

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bb) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 16. November 2023 den Antragsteller in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 4 der Thüringer Verfassung.

18

Der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, weshalb es nicht versucht hat, eine Anhörung des Antragstellers – gegebenenfalls auch nur fernmündlich, per E-Mail oder Telefax – herbeizuführen. Abgesehen von der formelhaften Wendung "wegen Dringlichkeit" – mit der das Landgericht auch nur sein Absehen von einer mündlichen Verhandlung begründet –, enthält der angegriffene Beschluss keinerlei Ausführungen – weder inhaltlich noch in zeitlicher Hinsicht – dazu, weshalb eine Anhörung des Antragstellers entbehrlich gewesen sei. Er lässt daher nicht erkennen, dass sich das Gericht des Ausnahmecharakters seiner Verfahrenshandhabung bewusst war und insbesondere weniger einschneidende Alternativen nicht bestanden haben.

19

Der Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit durch den Beschluss des Landgerichts begründet für den Antragsteller einen schweren Nachteil, der es gebietet, seine Wirksamkeit bis zu einer Entscheidung des Landgerichts über den Widerspruch des Antragstellers auszusetzen.

IV.

20

Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.

21

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für das einstweilige Anordnungsverfahren folgt aus § 29 Abs. 1 ThürVerfGHG. Die Erstattung ist wegen des Obsiegens des Antragstellers geboten.