Rechtsprechung / Thüringer Verfassungsgerichtshof
Thüringer Verfassungsgerichtshof Beschluss vom 29.08.2024 – 21/24
ECLI:DE:VERFGHT:2024:0829.21.24.00
Orientierungssatz
1a. Für die Statthaftigkeit eines Antrags ist es erforderlich, dass die begehrte Entscheidung gesetzlich vorgesehen ist (vgl BVerfG, 23.01.2024, 2 BvB 1/19 ). (Rn.23)
1b. Der VerfGH hat gem Art 80 ThürVerf (RIS: Verf TH) keine Befugnis zur vorläufigen Außerkraftsetzung von Bestimmungen der Verfassung. (Rn.27)
2. Die Thüringer Verfassung enthält damit keine Grundlage für den Antrag der ÖDP auf eine vorläufige Außerkraftsetzung des Art 49 Abs 2 Verf TH (Fünf-Prozent-Sperrklausel) im Hinblick auf die Landtagswahl am 01.09.2024. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin ist der Landesverband der ÖDP, die derzeit weder im Deutschen Bundestag noch im Thüringer Landtag vertreten ist. Antragsgegner ist der Thüringer Landtag. Die Landesliste der Antragstellerin ist für die Wahlen zum 8. Thüringer Landtag am 1. September 2024 zugelassen.
Die Antragstellerin begehrt, die Fünf-Prozent-Sperrklausel des Art. 49 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) und des § 5 Abs. 1 des Thüringer Wahlgesetzes für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz – ThürLWG) für die am 1. September 2024 stattfindende Landtagswahl im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Kraft zu setzen.
2. Art. 49 ThürVerf hat folgenden Inhalt:
(1) Der Landtag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2) Für die Zuteilung von Landtagssitzen ist ein Mindestanteil von fünf vom Hundert der im Land für alle Wahlvorschlagslisten abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet, ob ein Mitglied seinen Sitz im Landtag verloren hat.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.
§ 5 Abs. 1 ThürLWG in der Fassung vom 30. Juli 2012 lautet:
§ 5
Wahl nach Landeslisten
(1) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben (Artikel 49 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen).
Die Antragstellerin erzielte bei Landtagswahlen in Thüringen hinsichtlich der Landesstimmen in der Vergangenheit folgende Ergebnisse (vgl. https://wahlen.thueringen.de, abgerufen am 29. August 2024):
Zeitpunkt
Anteil Landesstimmen
Wahl zum 1. Thüringer Landtag
14. Oktober 1990
keine Teilnahme
Wahl zum 2. Thüringer Landtag
16. Oktober 1994
0,219 Prozent
Wahl zum 3. Thüringer Landtag
12. September 1999
keine Teilnahme
Wahl zum 4. Thüringer Landtag
13. Juni 2004
0,229 Prozent
Wahl zum 5. Thüringer Landtag
30. August 2009
0,423 Prozent
Wahl zum 6. Thüringer Landtag
14. September 2014
keine Teilnahme
Wahl zum 7. Thüringer Landtag
27. Oktober 2019
0,436 Prozent
3. Mit Schreiben an den Antragsgegner vom 11. Oktober 2023 führte die Antragstellerin aus, dass die Sperrklausel die Gründung neuer Parteien befördere und dass aufgrund der Sperrklausel eine Reihe politischer Parteien nicht im Landtag vertreten sei. Sie müsse daher abgeschafft oder zumindest auf lediglich einen Prozentpunkt abgesenkt werden. Einschränkungen der verfassungsmäßigen Prinzipien der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien seien auf ein Minimum zu reduzieren. Der Antragsgegner sei daher gehalten, die Landeswahlgesetzgebung zeitnah zu reformieren.
4. Mit Antragsschrift vom 11. Juni 2024, beim Thüringer Verfassungsgerichtshof am 12. Juni 2024 eingegangen, leitete die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ein Organstreitverfahren (Aktenzeichen: VerfGH 15/24) ein. Im Rahmen dieses Organstreitverfahrens macht die Antragstellerin geltend, die Sperrklausel verletze die verfassungsmäßigen Prinzipien der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der politischen Parteien.
5. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 hat die Antragstellerin beim Thüringer Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ihr Antrag sei zulässig und begründet. Zur Begründetheit trägt sie ausführlich vor.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
Art. 49 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) sowie § 5 Abs. 1 des Thüringer Wahlgesetzes für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz – ThürLWG) für die Landtagswahl am 1. September 2024 vorläufig außer Kraft zu setzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise ihn abzulehnen.
6. Der Antragsgegner hält den Antrag für unzulässig und unbegründet. Insbesondere könne im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Verfassungsnorm nicht außer Kraft gesetzt werden, da dem Verfassungsgerichtshof hierfür die Befugnis fehle.
II.
Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz – ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung. An die Stelle des verhinderten Mitglieds Jun.-Prof. Dr. Klafki tritt das stellvertretende Mitglied Reiser-Uhlenbruch (vgl. § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ThürVerfGHG).
III.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er ist bereits nicht statthaft.
Für die Statthaftigkeit eines Antrags ist es erforderlich, dass die begehrte Entscheidung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 –, NJW 2024, 645 [650] = juris Rn. 189).
Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Sperrklausel ist in Art. 49 Abs. 2 ThürVerf geregelt. § 5 Abs. 1 ThürLWG wiederholt die Verfassungsnorm lediglich einfachgesetzlich. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit sowohl auf eine vorübergehende Außerkraftsetzung des Art. 49 Abs. 2 ThürVerf – einer Bestimmung von Verfassungsrang – als auch der Regelung des § 5 Abs. 1 ThürLWG – eines formellen Gesetzes – gerichtet.
Die Thüringer Verfassung enthält keine Grundlage für eine vorläufige Außerkraftsetzung des Art. 49 Abs. 2 ThürVerf.
Die Sperrklausel des Art. 49 Abs. 2 ThürVerf ist von Beginn an Bestandteil der Verfassung des Freistaats Thüringen (zur Diskussion bei den Beratungen zur Thüringer Verfassung vgl. von der Weiden, in: Brenner/Hinkel/Hopfe/Poppenhäger/von der Weiden, Verfassung des Freistaats Thüringen, Art. 49 Rn. 4 sowie Thüringer Landtag [Hrsg.], Die Entstehung der Verfassung des Freistaats Thüringen 1991 – 1993, Dokumentation, S. 220 ff.). Bereits die verfassungsgebende Gewalt hat die Sperrklausel zum Bestandteil der Verfassung gemacht.
Die Befugnisse des Thüringer Verfassungsgerichtshofs sind auf den vom Verfassungsgeber vorgegebenen Rahmen beschränkt. Die verfassunggebende Gewalt hat dem Thüringer Verfassungsgerichtshof in Art. 80 ThürVerf keine Befugnis zur vorläufigen Außerkraftsetzung von Bestimmungen der Verfassung eingeräumt; eine solche Befugnis lässt sich der Thüringer Verfassung auch an keiner anderen Stelle entnehmen.
Aufgrund der Regelungsidentität von Art. 49 Abs. 2 ThürVerf und § 5 Abs. 1 ThürLWG kommt eine vorläufige Außerkraftsetzung der dort lediglich wiederholenden einfachgesetzlichen Sperrklausel nicht in Betracht.
IV.
Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.
Auslagen werden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG nicht erstattet.
Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden, § 26 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.