Rechtsprechung / Thüringer Verfassungsgerichtshof
Thüringer Verfassungsgerichtshof Beschluss vom 30.08.2024 – 34/24
ECLI:DE:VERFGHT:2024:0830.34.24.00
Orientierungssatz
Der Eilantrag eines Journalisten auf Entscheidung des LG über seinen Antrag auf Zugang zur "Wahlparty" der AfD anlässlich der Landtagswahlen war erfolgreich. Die Entscheidung wurde gem § 26 Abs 5 S 1 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) ohne Begründung veröffentlicht. (Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend LG Erfurt, 30. August 2024, 8 O 986/24, Beschluss
nachgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 30. August 2024, 34/24, Beschluss
Tenor
1. Dem Landgericht Erfurt wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag des Antragstellers vom 30. August 2024 in der Sache 8 O 986/24 bis Sonntag, den 1. September 2024, 15.00 Uhr, zu entscheiden.
2. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
3. Der Freistaat Thüringen hat dem Antragsteller 1/4 seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof gibt die Entscheidung nach § 26 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) ohne Begründung bekannt. Die Begründung wird den Beteiligten nach § 26 Abs. 5 Satz 2 ThürVerfGHG gesondert übermittelt.