Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 05.08.1999 – VerfGH 19/99
ECLI:DE:VFGHNRW:1999:0805.VERFGH19.99.00
Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin kann nicht Beteiligte eines Organstreits sein. Gemäß § 43 VerfGHG können Antragsteller im Organstreit nur die obersten Landesorgane und die in der Verfassung oder in einer Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sein. Den obersten Landesorganen gleichgestellt sind die politischen Parteien. Diese Gleichstellung hat ihre Grundlage in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Soweit die politischen Parteien im Sinne dieser Verfassungsbestimmung bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, üben sie Funktionen eines Verfassungsorgans im Sinne des § 43 VerfGHG aus. Sie können im Wege des Organstreits geltend machen, ihr verfassungsrechtlicher Status aus Art. 21 GG sei durch ein anderes Verfassungsorgan verletzt (vgl. zum Beispiel BVerfGE 82, 322, 335; VerfGHG NRW OVGE 44, 301). Sonstige politische Vereinigungen, wie kommunale Wählervereinigungen, die sich in ihrer Tätigkeit auf die kommunale Ebene beschränken, sind keine politischen Parteien im Sinne von Art. 21 GG (BVerfGE 6, 367, 372 f.; BVerfGE 69, 92, 104). Ihnen ist der Weg des Organstreits verschlossen (BVerfGE 51, 222, 233; BVerfGE 74, 96, 101). Die Antragstellerin ist keine politische Partei im Sinne von Art. 21 GG. Nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung verfolgt sie lediglich den Zweck, an den Kommunalwahlen in Essen teilzunehmen.