Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 28.11.2000 – VK 1/99
Sonstiger Kurztext
Vergabe des Auftrags für den Hochwasserschutz ...
Tenor
Die Vergabestelle wird verpflichtet, die Ausschreibung „Hochwasserschutz ...“, aufzuheben.
Gründe
I. Die Vergabestelle schrieb Ende Juni 1999 in den regionalen Tageszeitungen, im Submissions- und im Staatsanzeiger den Bau einer Hochwasserschutzanlage für die Ortslage ... national öffentlich aus.
Die Antragstellerin stellte am 5. Oktober 1999 bei der Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung der Vergabe. Mit Beschluss vom 10. November 1999 verwarf die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag, weil der für die Zuständigkeit der Vergabekammer gemäß § 100 Abs. 1 GWB vorgesehene Schwellenwert nicht erreicht sei. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
Das OLG Koblenz entschied nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass der Schwellenwert erreicht ist und verwies die Sache zu neuer Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts an die Vergabekammer zurück (Beschluss vom 6. Juli 2000, 1 Verg. 1/99).
Zuvor hatte das Gericht in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1999 zur Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt „.. die Erreichung des Schwellenwertes (ist) nicht nur Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtsweges nach §§ 116 ff. GWB; sie löst auch die zwingende Pflicht der Vergabestelle aus, das Bauvorhaben EU-weit auszuschreiben (§ 17 a VOB/A). Das Land Rheinland-Pfalz würde sich in u.U. erheblichem Ausmaß schadensersatzpflichtig machen, wenn die Vergabestelle die zwingende EU-Ausschreibung unterließe und deshalb von einem ausländischen Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen würde“ (1 Verg. 1/99, S. 11).
Die Vergabestelle erklärte in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer, sie habe die Ausschreibung bislang nicht aufgehoben.
II. Die Vergabekammer entscheidet gemäß § 114 Abs. 1 GWB, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Die Antragstellerin ist zwar durch die unterlassene, zwingend notwendige EU-weite Ausschreibung der Baumaßnahme nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Gleichwohl ist die Vergabekammer berechtigt, auch Verstöße gegen sonstige Vergabevorschriften zu beseitigen. Das Nachprüfungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass es nicht allein den subjektiven Rechtsschutz des Bieters sicher stellen soll, sondern auch auf eine objektive Rechtskontrolle ausgerichtet ist (Boesen, Vergaberecht, Rdnr. 5 zu § 114 GWB). In diesem Sinne regelt § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB, dass die Vergabekammer nicht an die Anträge gebunden und auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken kann. Die Verpflichtung zur Aufhebung ist die notwendige Maßnahme, um das Vergabeverfahren zu einem rechtmäßigen Abschluss zu bringen.
Die vom Oberlandesgericht Koblenz festgestellte Erreichung des Schwellenwertes hat zugleich die Konsequenz, dass die praktizierte nationale Ausschreibung der Maßnahme rechtswidrig war. Gemäß § 17 a VOB/A sind Baumaßnahmen mit Erreichen des Schwellenwertes europaweit auszuschreiben.
Mit der unterbliebenen EU-weiten Ausschreibung haftet dem Vergabeverfahren ein schwer wiegender Fehler an, der die Vergabestelle verpflichtet, die Ausschreibung aufzuheben.
III. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.