Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 07.10.2002 – VK 24/02
Sonstiger Kurztext
Vergabe des Auftrags "Elektroarbeiten an der Großraumhalle ..."
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle zu tragen.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle war notwendig.
Gründe
I. Die Stadt ... hat den Baukonzessionär ... Bau GmbH, im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung mit der Planung, dem Bau, dem Betrieb und der Finanzierung einer Großraumhalle auf dem Konversionsgelände Castelforte in Trier beauftragt. Die zuwendungsfähigen Kosten der Baumaßnahme wurden von der ... in einer baufachlichen Stellungnahme ohne Kosten des Grunderwerbs mit einem Betrag von 15,233 Mio. Euro veranschlagt. Nach dem Konzessionsvertrag vom 18. Dezember 2001, betragen die Kosten der Großraumhalle ohne Grundstück rd. 15 Mio. Euro (netto). Der Baukonzessionär erhält für die von ihm zu erbringenden Leistungen statt der angebotenen Vergütung das Recht auf Nutzung der Halle zuzüglich eines Preises von ca. 14 Mio. Euro (netto). Die verbleibenden Kosten von rd. 1,3 Mio. Euro (netto) werden vom Baukonzessionär getragen. Durch das Land Rheinland-Pfalz, ... , wird ein Zuschuss in Höhe von 11,4 Mio. Euro gewährt.
Der Baukonzessionär erhält das alleinige Recht auf Nutzung der Großraumhalle. Ihm ist es gestattet, die Betreibung und Verpflichtung zur Betreibung an Dritte zu übertragen. Als Nutzungsentgelt hat der Baukonzessionär gemäß Ziffer 8.1 des Konzessionsvertrages einen Betrag von ... Euro zzgl. MwSt. p.a. ab Inbetriebnahme zu leisten. Die laufenden Betriebskosten sind ebenfalls vom Baukonzessionär zu tragen. Die Stadt ... war anfangs an der Betreibergesellschaft mit 40 % beteiligt. Zurzeit hält sie einen Anteil von 25,3 %.
Nach Ziffer 5.19 des Vertrages hat der Baukonzessionär bei der Vergabe von Bauaufträgen, Lieferaufträgen und Dienstleistungsaufträgen an Nachunternehmer den Maßgaben der Vergabeverordnung entsprechend förmliche Vergabeverfahren nach VOB/A, VOL/A bzw. VOF durchzuführen, wenn der jeweils einschlägige Schwellenwert erreicht ist.
Der Baukonzessionär hat seiner 100%igen Tochterfirma, der ... GmbH ... (Vergabestelle), die Durchführung der Bauarbeiten übertragen. Die Vergabestelle und die Muttergesellschaft sind über einen Gewinnabführungsvertrag miteinander verbunden. Die Vergabestelle führt einen Anteil von einem Drittel in Eigenleistung aus, zwei Drittel der Bauleistungen werden an Nachunternehmer vergeben.
Die Vergabestelle beabsichtigt, das streitgegenständliche Los „Elektroarbeiten“ im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens zu vergeben. Sie schrieb insgesamt 15 Subunternehmen an, wobei die Antragstellerin zunächst nicht zu dem Kreis der aufgeforderten Unternehmen zählte.
Die Antragstellerin erhielt am 16. August 2002 zufällig Kenntnis von der Absicht der Vergabestelle, die Elektroarbeiten im Verhandlungsverfahren zu vergeben und forderte mit Schreiben vom selben Tag die Angebotsunterlagen an. Die Antragstellerin rügte gegenüber der Vergabestelle mit Schreiben vom 21. August 2002 das Verfahren der freihändigen Vergabe.
Am 26. August 2002 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin ihre Absicht mit, sie zur Angebotsabgabe aufzufordern. Nachdem der Antragstellerin am 29. August 2002 noch keine Angebotsunterlagen zugegangen waren, beantragte sie die Zustellung des Nachprüfungsantrages. Die Vergabekammer veranlasste mit Schreiben vom selben Tag die Zustellung an die Vergabestelle.
Die Antragstellerin erhielt im Anschluss mit Schreiben vom 28. August 2002 die Angebotsunterlagen. Sie gab fristgemäß zum 12. September 2002 ein Angebot ab. Ausweislich des Preisspiegels liegt die Antragstellerin mit ihrem Angebot an vierter Stelle und ist ... % teurer als die erstplatzierte Bieterin. Die zweit – und drittplatzierten Bieter sind ... % bzw. ... % teurer als die preisgünstigste Bieterin.
Die Antragstellerin rügt, die Vergabestelle habe das falsche Vergabeverfahren gewählt. Sie sei aufgrund der staatlichen Bezuschussung als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Abs. 5 GWB verpflichtet, das Los im offenen Verfahren oder nichtoffenen Verfahren auszuschreiben. Gemäß § 32 a Nr. 3 VOB/A habe sie sowohl die Basisparagraphen der VOB/A als auch die a-Paragraphen unmittelbar anzuwenden.
Durch die fehlende Submission und die Nichteinhaltung des Nachverhandlungsverbotes sei sie in ihren Rechten verletzt. Der Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot führe dazu, dass der Bieter entweder zu einem unangemessenen Preis oder zur Zurücknahme seines Angebotes gezwungen würde.
Die Vergabestelle ließe sich bei den Nachverhandlungen von sachfremden Erwägungen leiten. Es bestünden für die einzelnen Gewerke hausinterne Preisgrenzen, über die nicht hinaus gegangen werden dürfte, weil sonst der Baukonzessionär seinen mit der Stadt ausgehandelten Festpreis nicht halten könne. Dies sei mit dem Grundgedanken der VOB nicht in Einklang zu bringen, wonach ein ordnungsgemäßer Wettbewerb gewährleistet, ungesunde Begleiterscheinungen wie z.B. wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen bekämpft und Aufträge zu angemessenen Preisen vergeben werden müssten. Es handele sich im vorliegenden Fall um ein willkürliches Vergabeverfahren, bei dem der Bieter den Zuschlag erhalten würde, der sich am weitesten herunterhandeln ließe, unabhängig davon, ob seine Preise noch auskömmlich seien oder nicht.
Mit der Antragstellerin seien zwar im konkreten Fall noch keine Nachverhandlungen geführt worden, aber nach Informationen ihres Verfahrensbevollmächtigten sei diese Praxis bei der Vergabe anderer Gewerke üblich. Aus verständlichen Gründen seien die betroffenen Betriebe nicht bereit, als Zeugen auszusagen.
Zu beanstanden sei außerdem, dass die Aufträge nur dann erteilt würden, wenn die verhandelten Preise als Festpreise deklariert seien. Der Bieter habe in der Regel zuvor keine Möglichkeit, die im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen zu überprüfen. Stelle sich bei Durchführung der Maßnahme eine Massenmehrung heraus, so könne der Auftragnehmer infolge der Festpreisklausel keine Nachforderung beanspruchen.
Der Antragstellerin drohe auch ein konkreter Schaden, weil sie möglicherweise bei einem ordnungsgemäßem Ausschreibungsverfahren das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hätte und den Zuschlag erhalten müsste. Darüber hinaus sei sie auch deshalb schadensbedroht, weil die unzulässigen Nachverhandlungen mit sachfremden Mitteln geführt würden.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihren Schaden bezüglich der Wahl des falschen Vergabeverfahrens näher darzulegen. Sie erklärte, unter Bezug auf ihren bisherigen Vortrag, dass das Angebot, welches sie im Verhandlungsverfahren abgegeben habe, preislich mit einem potenziellen Angebot im offenen Verfahren identisch sei. Sie habe den Angebotspreis so extrem knapp kalkuliert, dass darunter liegende Angebotspreise nicht auskömmlich wären. Es sei für sie nicht möglich, ein noch günstigeres Angebot abzugeben. Von ihrem Angebotspreis könne sie nicht mehr abweichen.
Die Vergabestelle sei aber an die Einhaltung des Vergabeverfahrens nach der VOB/A gebunden. Bei der Vergabestelle und der Baukonzessionärin, ihrer Muttergesellschaft, handele es sich um ein einheitliches Unternehmen.
Die Antragstellerin bestreitet, dass preisgünstigere Angebote vorliegen. Jedenfalls könnten diese Angebote nicht auf einem identischen Leistungsverzeichnis beruhen.
Die Vergabekammer hat sich in der mündlichen Verhandlung die Originalangebote der vier günstigsten Bieter sowie den Preisspiegel vorlegen lassen und eine Überprüfung vorgenommen. Sie stellte zwei Abweichungen fest: Im Angebot der Antragstellerin sind die Vorbemerkungen in 26 statt in 16 Unterpunkten zusammen gefasst und bei dem Titel „Installationsgeräte“ fehlen die Positionen „0740“ und „0750“. Die dort abgefragten Leistungspositionen sind unter der Position „0730“ erfasst. Ansonsten konnten bei der allgemeinen Überprüfung keine weiteren Abweichungen festgestellt werden.
Die Antragstellerin beantragt,
1. das gegenwärtige freihändige Vergabeverfahren aufzuheben,
2. die Vergabestelle zu verpflichten, die Arbeiten im offenen Verfahren auszuschreiben,
3. die Kosten des Verfahrens der Vergabestelle aufzuerlegen.
Die Vergabestelle beantragt,
1. den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise
die Anträge der Antragstellerin aus dem Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückzuweisen,
2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und
3. die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes auf Seiten der Vergabestelle für notwendig zu erklären.
Die Vergabestelle macht geltend, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin zur Angebotsabgabe aufgefordert worden sei und auch ein Angebot abgegeben habe. Ihr sei weder ein Schaden entstanden noch drohe ihr die Entstehung eines solchen.
Die Vergabestelle sei auch nicht öffentliche Auftraggeberin nach § 98 Abs. 5 GWB, da weder sie noch ihre Muttergesellschaft öffentliche Mittel bzw. Subventionen des Landes erhielten. Öffentliche Fördermittel seien ausschließlich der Stadt ... als Konzessionsgeberin zugeflossen.
§ 98 Nr. 5 GWB setze voraus, dass eine natürliche oder juristische Person des privaten Rechts für die dort genannten Maßnahmen Mittel von Stellen, die unter § 98 Nummern 1 –3 GWB fielen, erhalte, mit denen die Vorhaben zu mehr als 50 % finanziert werden würden. Bei dem Baukonzessionär als Auftraggeber der Vergabestelle handele es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne der genannten Nummern 1- 3. Daher sei die Vergabestelle selbst als private Auftraggeberin nicht verpflichtet, die Leistungen im offenen, nichtoffenen oder im Verhandlungsverfahren zu vergeben. Der Baukonzessionär und die Vergabestelle könnten vergaberechtlich auch nicht als Einheit betrachtet werden.
Im Übrigen fielen die verfahrensgegenständlichen Leistungen unter das ohnehin von den Vorschriften über die Vergabe befreite 20 %-Kontingent nach § 1a Nr. 1 Abs. 2 VOB/A.
Die Verhandlungsgespräche dienten zur abschließenden technischen Klärung sowie dazu eine unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vertragsbedingungen marktgerechte und sowohl für den Bieter als auch für die Vergabestelle als Auftraggeberin auskömmliche Preisvereinbarung zu finden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Vergabeunterlagen, die der Kammer vorgelegen haben, verwiesen.
II. 1. Der Antrag ist zulässig, soweit er sich auf die Rügen bezieht, die Angebote würden der tatsächlichen Bieterreihenfolge nicht entsprechen und ihnen müssten unterschiedliche Leistungsbeschreibungen zugrunde liegen. Im Übrigen ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.
2. Die Vorschriften des vierten Abschnitts des GWB sind anwendbar. Das Nachprüfungsverfahren richtet sich gegen einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 5 GWB.
Bei der Vergabestelle handelt es sich um eine juristische Person des privaten Rechts. Unter den Auftraggeberbegriff des § 98 Nr. 5 GWB fallen auch diese Personen in den Fällen, in denen sie für Bauvorhaben von öffentlichen Stellen Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 % finanziert werden. Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Es handelt sich um die Errichtung eines der in Nr. 5 aufgeführten Bauwerke und zwar um die Errichtung einer Multifunktionshalle als Sport- und Freizeiteinrichtung.
Die veranschlagten Gesamtkosten der Großraumhalle belaufen sich - ohne Grundstück - auf rd. 15 Mio. Euro. Die Stadt ... erhält unmittelbar als Landeszuschuss einen Betrag von 11,4 Mio. Euro. Zuwendungsempfänger der zweckgebundenen Landesmittel ist zunächst die Stadt ... . Diese ist aufgrund der Zweckbindung des Fördermittelbescheides allerdings verpflichtet, die Mittel für den Bau der Multifunktionshalle zu verwenden. Aufgrund des zwischen der Stadt ... und der ... Bau GmbH, ... , abgeschlossenen Konzessionsvertrages erhält der Konzessionär für den Bau der Halle unter Einbeziehung der Landesmittel durch den Auftraggeber einen Zuschuss von rd. 14 Mio. Euro. Selber ist er verpflichtet, die verbleibenden Kosten in Höhe von rd. 1,3 Mio. Euro zu tragen. Bereits die Landesmittel übersteigen bei weitem den gemäß § 98 Nr. 5 GWB vorausgesetzten 50 %igen Anteil.
Die Landesmittel werden mittelbar vollständig an den Baukonzessionär weiter gegeben. Das Tochterunternehmen, das als Vergabestelle mit der Ausführung der Bauleistung und der Weitergabe von Aufträgen an Nachunternehmer befasst ist, kann vergaberechtlich nicht losgelöst von der Muttergesellschaft, der Baukonzessionärin, betrachtet werden. Da zwischen beiden eine Unternehmensverbindung mit Gewinnabführungsvertrag besteht, sind beide vergaberechtlich als Einheit anzusehen.
Ob die staatlichen oder dem Staat zuzurechnende Auftraggeber (§ 98 Nr. 1 -3) Aufträge selbst aus ihren eigenen Mitteln vergeben oder ob sie mit diesen Mitteln Dritte finanzieren, die dann damit Aufträge vergeben, kann vergaberechtlich keinen Unterschied machen (Dreher in: Immenga/Mestmäker, GWB, Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Aufl., Rdnr. 115 zu § 98 GWB). Maßgeblich ist, dass subventionierte Vergabestellen zu öffentlichen Auftraggebern erklärt werden, um einer Flucht aus dem Vergaberecht durch mittelbare statt durch unmittelbare Verwendung öffentlicher Gelder zu begegnen (a.a.O., Rdnr. 143).
Die Privilegierung, die ein Baukonzessionär als privater Auftraggeber grundsätzlich nach § 98 Abs. 6 GWB mit der Folge weitgehender vergaberechtlicher Freiheiten erfährt, kann dann keine Anwendung finden, wenn die Bezuschussung des Bauwerkes durch öffentliche Stellen den Anteil von 50 % der anfallenden Baukosten übersteigt.
3. Nach § 100 GWB unterliegen nur die Aufträge der Nachprüfung, welche die EU-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Der Gesamtauftragswert der Baumaßnahme beläuft sich auf eine Summe von rd. ... Euro, sodass der Schwellenwert nach § 127 GWB i.V.m. § 2 Nr. 4 VgV in Höhe von 5 Mio. Euro überschritten wird. Da es sich um eine losweise Vergabe mit einem geschätzten Auftragswert unter 1 Mio. Euro handelt, wäre im Sinne des § 2 Abs. 7 VgV eine Zuständigkeit der Vergabekammer nicht gegeben, wenn die Losvergabe - wie von der Vergabestelle behauptet - dem 20%igen Kontingent zuzurechnen und dem EU-weiten Wettbewerb nicht zu unterstellen wäre. Dies setzt aber voraus, dass der öffentliche Auftraggeber auf der anderen Seite mindestens 80 % des geschätzten Gesamtauftragswertes in den EU-weiten Wettbewerb unter Beachtung der a-Paragraphen einbezieht.
Wie die Vergabestelle in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, vergibt sie sämtliche Lose im Rahmen von nationalen Verhandlungsverfahren. Da die zu vergebenden Lose dem EU-Wettbewerb vollends entzogen sind, kann sie sich nicht auf die Bagatellklausel berufen.
4. Der Antragstellerin fehlt allerdings die Antragsbefugnis, soweit sie geltend macht, die falsche Wahl des Vergabeverfahrens habe sie in ihren Bieterrechten verletzt.
Sie hat nicht hinreichend gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 GWB dargelegt, dass ihr durch die behauptete Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sie durch die Wahl des Verhandlungsverfahrens in ihren Zuschlagschancen beeinträchtigt sein könnte (vgl. auch VK Bund, Beschl. v. 02.07.2002, VK 1-31/02, und Beschl. v. 09.04.2001, VK 1 - 07/01). Entscheidend ist, dass die Antragstellerin im aktuellen Verfahren zur Angebotsabgabe aufgefordert, ein Angebot abgegeben hat und mit ihrem Angebot auch in die Wertung einbezogen wurde. Sie hat darüber hinaus im Verhandlungsverfahren noch die Möglichkeit, ihren Angebotspreis zu modifizieren und damit im nachhinein der Zuschlagserteilung näher zu kommen. Diese Möglichkeit ist ihr im offenen Verfahren verwehrt. Dort hätte sie als viertplatzierte Bieterin von vornherein keine Aussicht auf Zuschlagserteilung.
Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass sie ihr Angebot mit identischem Preis auch im offenen Verfahren abgegeben hätte. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie auch im Falle einer offenen Ausschreibung kein chancenreicheres Angebot abgegeben hätte und damit auch ihre Chance auf Zuschlagserteilung nicht hätte verbessern können. Es soll über die Schadensdarlegungslast gerade verhindert werden, dass ein Antragsteller, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebotes und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, ein investitionshemmendes Nachprüfungsverfahren einleiten kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 25.05.2000, Verg. 1/00, mit Hinweis auf BT-Drucks. 13/9340, S. 40 Nr. 22).
Die Vergabekammer ist auch nicht berechtigt, von Amts wegen die Frage der richtigen Vergabeart zu überprüfen (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 26.07.2002, Verg 22/02). Ein Tätigwerden der Kammer setzt stets einen zulässigen Nachprüfungsantrag voraus. Vergabefehler, die mangels Antragsbefugnis nicht zulässigerweise zum Gegenstand einer Nachprüfung gemacht werden können, sind einer Sachentscheidung durch die Vergabekammer entzogen (a.a.O.).
5. Des Weiteren fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis, soweit sie vorträgt, die Vergabestelle ließe sich bei den Nachverhandlungen von sachfremden Erwägungen leiten, indem sie die Bieter zwinge, unannehmbare Preise zu akzeptieren. Die Vergabestelle hat selber bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Nachverhandlungen mit der Antragstellerin geführt, sodass sie ihren Eindruck nicht aufgrund von eigenen Erfahrungswerten bestätigen kann. Der Hinweis auf entsprechende Erfahrungswerte dritter Unternehmen, die namentlich nicht genannt sein möchten und über derartige Praktiken berichtet haben sollen, ist nicht hinreichend substantiiert und beweiskräftig genug, um die Gefahr eines möglichen Schadenseintritts zu konkretisieren.
6. Soweit die Antragstellerin rügt, es könne keine preisgünstigeren Angebote geben und den abgegebenen Angeboten könnten keine identischen Leistungsverzeichnisse zugrunde liegen, hat sie ausreichend die Möglichkeit eines Schadenseintritts dargelegt. Sie hat die Rüge auch unverzüglich gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB in das Nachprüfungsverfahren eingebracht, nachdem sie durch anwaltlichen Schriftsatz der Vergabestelle erfahren hatte, dass günstigere Angebote abgegeben wurden.
7. Hingegen nicht unverzüglich hat sie die aus ihrer Sicht fehlerhafte Vergabepraxis beanstandet, dass die verhandelten Preise als Festpreise deklariert würden, ohne für die Bieter eine Überprüfungsmöglichkeit der im Leistungsverzeichnis angegebenen Massen zu schaffen. Diese Rahmenbedingungen waren für die Antragstellerin bereits aus dem ihr Ende August vorliegenden Leistungsverzeichnis sowie den Vertragsbedingungen ersichtlich, sodass sie mit ihrer erstmalig mit Schreiben vom 16. September 2002 erhobenen Rüge präkludiert ist. Der nach der Rechtsprechung zugebilligte Rügezeitraum von maximal zwei Wochen ist damit überschritten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.04.1999, Verg 1/99, BB 1999, 1078).
8. Die zulässig erhobenen Rügen, es lägen keine preisgünstigeren Angebote vor und die Angebote beruhten auf unterschiedlichen Leistungsverzeichnissen, sind unbegründet.
Die Vergabekammer vermag keine Diskriminierung der Antragsstellerin durch manipulierte Angebotsunterlagen festzustellen. Die Kammer hat die vier Angebote der preisgünstigsten Bieter, darunter das der Antragstellerin als letztplatzierte, unter Hinzuziehung des Preisspiegels einer Überprüfung unterzogen. Bis auf zwei marginale Änderungen in den Angebotsunterlagen der Antragstellerin konnten bei einer generellen Durchsicht keine weiteren Abweichungen festgestellt werden. Auch die ausgewiesene Rangfolge der Bieter im Preisspiegel konnte mit stichprobenartigen Vergleichen der Angebotspreise nachvollzogen werden.
Die Vergabekammer sieht insgesamt keine Veranlassung, die Angebote auf alle Einzelpositionen hin einer weiteren detaillierten Überprüfung zu unterziehen. Die Antragstellerin hat weder Akteneinsicht beantragt noch von dem Angebot in der mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht, die Unterlagen selber einzusehen. Außer der pauschalen Behauptung, die Leistungsverzeichnisse seien nicht identisch, konnte sie ihren Vortrag in diesem Punkt nicht weiter erhärten. Die Vergabekammer teilt daher den Vorwurf der Manipulation von Angebotsunterlagen und Bieterrangfolge nicht.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB in Verbindung mit §19 AG VwGO RLP).
IV. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.