Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 14.04.2005 – VK 12/05
Sonstiger Kurztext
Vergabe des Auftrags "Fachplanungsleistungen für die Schlammbehandlung auf der Zentralkläranlage der Stadt Neustadt an der Weinstraße"
Tenor
1. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle war notwendig.
4. Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Vergabestelle beabsichtigt die Vergabe von Fachplanungsleistungen bei Ingenieurbauwerken im Bereich der Schlammbehandlung auf der Zentralkläranlage der Stadt Neustadt an der Weinstraße. Der Auftrag wurde im Verhandlungsverfahren nach VOF europaweit ausgeschrieben.
Die Antragstellerin beteiligte sich an dem Teilnahmewettbewerb und wurde zur Angebotsabgabe aufgefordert. Nach den Verhandlungsgesprächen liegt sie bei insgesamt fünf Bewerbern auf dem 2. Rang. Die Vergabestelle teilte ihr mit Schreiben vom 3. März 2005 mit, sie beabsichtige den Zuschlag auf das Angebot des erstplatzierten … zu erteilen.
Nachdem die Antragstellerin auf Nachfrage mit Schreiben vom 14. und 15. März 2005 näher über die Absagegründe informiert worden war, beantragte sie bei der Vergabekammer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. März 2005 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Sie rügte im Wesentlichen, dass ihre Bewerbung bei zwei Bewertungskriterien nicht nachvollziehbar unterbewertet worden sei. Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle am 16. März 2005 zugestellt.
Die Vergabestelle hat in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2005 die Vorwürfe bestritten. Sie hält den Nachprüfungsantrag wegen Verletzung der Rügeobliegenheit bereits für unzulässig, im Übrigen auch für unbegründet.
Die Antragstellerin nahm den Nachprüfungsantrag nach gewährter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 11. April 2005, eingegangen bei der Vergabekammer am 12. April 2005, zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen, die der Vergabekammer vorliegen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II. 1. Das Nachprüfungsverfahren hat sich mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch die Antragstellerin am 11. April 2005 erledigt und wird eingestellt. Es ist damit lediglich noch über die Kosten zu entscheiden.
2. Für den Fall der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags ist eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen in § 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB nicht vorgesehen. Die Bestimmungen regeln nur die Erstattungsansprüche für die Fälle, in denen die Anrufung der Vergabekammer zu einem Obsiegen oder Unterliegen geführt hat. Aus § 128 Abs. 4 GWB lässt sich damit ein unmittelbarer Erstattungsanspruch nicht ableiten. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift gelten aber § 80 VwVfG und die entsprechenden Vorschriften der Länderverwaltungsverfahrensgesetze entsprechend.
Für Rheinland-Pfalz findet sich die landesrechtliche Parallelvorschrift in § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO. Danach ist auch in den Fällen, in denen sich der Widerspruch auf andere Weise erledigt, über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin als Veranlasserin des Nachprüfungsverfahrens die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Vergabestelle aufzuerlegen.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war für die Vergabestelle notwendig, weil es sich bei ihr um eine kleinere Verwaltungseinheit handelt, die selber keinen Juristen beschäftigt.
4. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB sind für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes zu erheben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 € und soll grundsätzlich den Betrag von 25.000,00 € nicht überschreiten. Die Durchschnittsgebühren werden auf der Basis der Auftragssumme berechnet und können im Einzelfall entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand herauf- oder herabgesetzt werden.
Die Vergabekammern des Bundes haben eine Gebührentabelle erarbeitet, die die Vergabekammer Rheinland-Pfalz im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Die Tabelle sieht eine Staffelung der Gebühren nach der Höhe der Auftragssumme vor. Es ist dabei der Angebotspreis zugrunde zu legen, auf den das Unternehmen die Zuschlagserteilung begehrt. Ausweislich der Vergabeakten beläuft sich das geforderte Honorar der Bietergemeinschaft auf einen Betrag von 506.183,33 €. Die Gebührentabelle sieht für Auftragswerte bis zu 600.000,00 € eine Basisgebühr in Höhe von 2.675,00 € vor.
In den Nachprüfungsverfahren, in denen sich der Antrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat, ist gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Gebühr reduziert sich damit auf einen Betrag von 1.337,50 €. Aus Billigkeitserwägungen (§ 128 Abs. 3 Satz 4 GWB) wird die Gebühr vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin den Antrag in einem frühen Verfahrensstadium, nach Zustellung und Akteneinsicht, zurück genommen hat, weiter auf den Betrag von 500,00 € reduziert. Auslagen der Vergabekammer sind nicht entstanden.