Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 05.07.2005 – VK 29/05
Sonstiger Kurztext
In dem Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe des Auftrages
"FUL-Beratung und Biotopbetreuung in den Landkreisen ... und ...kreis"
Tenor
1. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle.
3. Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird auf 250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Vergabestelle schrieb Anfang 2005 die Leistungen der FUL-Beratung und Biotopbetreuung für das Bundesland Rheinland-Pfalz europaweit im Offenen Verfahren nach VOL/A aus. Die Leistungen sind in 24 Bearbeitungseinheiten nach Landkreisen und Städten losweise aufgeteilt. Es ist eine einjährige Vertragsdauer mit Verlängerungsoption beabsichtigt. Der Schlusstermin für die Angebotsabgabe war der 18. März 2005. Es gingen insgesamt 67 Angebote von 41 Bietern ein. Im vorliegenden Verfahren sind die Lose für den Landkreis ... und den ...kreis streitgegenständlich.
Die Antragstellerin beteiligte sich an dieser Ausschreibung. Mit Datum vom 24. Mai 2005 teilte ihr die Vergabestelle mit, sie beabsichtige den Zuschlag für den Landkreis ... auf das Angebot des Bieters T..., Büro für Landschaftsökologie und Zoologie, und den Zuschlag für den ...kreis auf das Gebot des Bieters g... Landschaftsarchitekten, zu erteilen. Die Antragstellerin beantragte bei der Vergabekammer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Juni 2005 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Sie rügte im Wesentlichen Fehler im Wertungsvorgang sowie die mangelnde fachliche Eignung und nicht hinreichende Zuverlässigkeit der Bieter, die den Zuschlag erhalten sollen.
Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle am 7. Juni 2005 zugestellt. Die Vergabestelle hat in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2005 die Vorwürfe bestritten. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 27. Juni 2005 den Nachprüfungsantrag zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen, die der Vergabekammer vorliegen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II.
1. Das Nachprüfungsverfahren hat sich mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch die Antragstellerin am 27. Juni 2005 erledigt und wird eingestellt. Es ist damit lediglich noch über die Kosten zu entscheiden.
2. Für den Fall der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags ist eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen in § 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB nicht vorgesehen. Die Bestimmungen regeln nur die Erstattungsansprüche für die Fälle, in denen die Anrufung der Vergabekammer zu einem Obsiegen oder Unterliegen geführt hat. Aus § 128 Abs. 4 GWB lässt sich damit ein unmittelbarer Erstattungsanspruch nicht ableiten. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift gelten aber § 80 VwVfG und die entsprechenden Vorschriften der Länderverwaltungsverfahrensgesetze entsprechend.
Für Rheinland-Pfalz findet sich die landesrechtliche Parallelvorschrift in § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO. Danach ist auch in den Fällen, in denen sich der Widerspruch auf andere Weise erledigt, über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin als Veranlasserin des Nachprüfungsverfahrens die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Vergabestelle aufzuerlegen.
3. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB sind für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes zu erheben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 Euro und soll grundsätzlich den Betrag von 25.000,00 Euro nicht überschreiten. Die Durchschnittsgebühren werden auf der Basis der Auftragssumme berechnet und können im Einzelfall entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand herauf- oder herabgesetzt werden.
Die Vergabekammern des Bundes haben eine Gebührentabelle erarbeitet, die die Vergabekammer Rheinland-Pfalz im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Die Tabelle sieht eine Staffelung der Gebühren nach der Höhe der Auftragssumme vor. Es ist dabei der Angebotspreis zugrunde zu legen, auf den das Unternehmen die Zuschlagserteilung begehrt. Der Angebotspreis der Antragstellerin beläuft sich für beide Lose auf eine Gesamtsumme von rd. ... Euro. Die Gebührentabelle sieht für Auftragswerte bis zu einer Summe von 80.000,00 Euro eine einheitliche Basisgebühr in Höhe von 2.500,00 Euro vor.
In den Nachprüfungsverfahren, in denen sich der Antrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat, ist gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Gebühr reduziert sich damit auf einen Betrag von 1.250,00 Euro. Aus Billigkeitserwägungen (§ 128 Abs. 3 Satz 4 GWB) wird die Gebühr vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin den Antrag in einem frühen Verfahrensstadium zurückgenommen hat, weiter auf den Betrag von 250,00 Euro reduziert. Auslagen der Vergabekammer sind nicht entstanden.
III.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.