Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 06.09.2005 – VK 34/05
Sonstiger Kurztext
In dem Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe des Auftrags
"Restabfallentsorgung im Gebiet des Zweckverbandes Regionale Abfallwirtschaft"
Tenor
1. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle war notwendig.
4. Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird auf 250,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Vergabestelle schrieb im Wege des Offenen Verfahrens für das Verbandsgebiet (Zweckverband A.R.T., Landkreis ..., Landkreis ..., Landkreis ...) die Übernahme und Entsorgung von 120.000 Mg/a - 160.000 Mg/a Restabfall unterteilt in acht Mengenfenster von jeweils 15.000 Mg/a - 20.000 Mg/a für einen Leistungszeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2007 aus. Die Antragstellerin beteiligte sich mit einem Angebot zu einem Mengenfenster an der Ausschreibung. Die Vergabestelle informierte sie mit Datum vom 21. Juli 2005, dass ihr Angebot wegen fehlender Eignungsnachweise von der Wertung ausgeschlossen worden sei. Da zu diesem Los nur ihr Angebot eingegangen sei, habe sie beschlossen, die Ausschreibung für dieses Mengenfenster aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragte, nachdem sie mit Schriftsatz vom 1. August 2005 den Angebotsausschluss und die Teilaufhebung erfolglos gerügt hatte, mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. August 2005 bei der Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Der Ausschluss ihres Angebotes sei vergaberechtswidrig, da ein zwingender Ausschlussgrund nicht vorliege. Die ggf. fehlenden Nachweise seien in jedem Fall nachforderbar gewesen.
Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle am 3. August 2005 zugestellt. Die Vergabestelle hält den Nachprüfungsantrag wegen Verletzung der unverzüglichen Rügeobliegenheit für unzulässig und bestreitet im Übrigen die Vergaberechtsverstöße.
Die Vergabekammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. August 2005 gemäß § 105 Abs. 3 GWB auf die Vorsitzende zur alleinigen Entscheidung übertragen. Die Antragstellerin hat den Nachprüfungsantrag mit Telefaxschreiben vom 30. August 2005 zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen, die der Vergabekammer vorliegen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
1. Das Nachprüfungsverfahren hat sich mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch die Antragstellerin am 30. August 2005 erledigt und wird eingestellt. Es ist damit lediglich noch über die Kosten zu entscheiden.
2. Für den Fall der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags ist eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen in § 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB nicht vorgesehen. Die Bestimmungen regeln nur die Erstattungsansprüche für die Fälle, in denen die Anrufung der Vergabekammer zu einem Obsiegen oder Unterliegen geführt hat. Aus § 128 Abs. 4 GWB lässt sich damit ein unmittelbarer Erstattungsanspruch nicht ableiten. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift gelten aber § 80 VwVfG und die entsprechenden Vorschriften der Länderverwaltungsverfahrensgesetze entsprechend.
Für Rheinland-Pfalz findet sich die landesrechtliche Parallelvorschrift in § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO. Danach ist auch in den Fällen, in denen sich der Widerspruch auf andere Weise erledigt, über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin als Veranlasserin des Nachprüfungsverfahrens die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Vergabestelle aufzuerlegen.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war auf Seiten der Vergabestelle notwendig, da im Nachprüfungsverfahren erstmals Zulässigkeitsfragen streitgegenständlich waren. Die Verfahrensbevollmächtigte der Vergabestelle hat zur Frage der Rügeobliegenheit in ihrem Schriftsatz vom 9. August 2005 Stellung genommen.
4. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB sind für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes zu erheben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 € und soll grundsätzlich den Betrag von 25.000,00 € nicht überschreiten. Die Durchschnittsgebühren werden auf der Basis der Auftragssumme berechnet und können im Einzelfall entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand herauf- oder herabgesetzt werden.
Die Vergabekammern des Bundes haben eine Gebührentabelle erarbeitet, die die Vergabekammer Rheinland-Pfalz im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Die Tabelle sieht eine Staffelung der Gebühren nach der Höhe der Auftragssumme vor. Im Hinblick auf die Bruttoauftragssumme gehen die Beteiligten einvernehmlich von einem Betrag in Höhe von 10.874.800,00 € aus. Daraus ergibt sich eine Basisgebühr von 6.000,00 €.
In den Nachprüfungsverfahren, in denen sich der Antrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat, ist gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Gebühr reduziert sich damit auf einen Betrag von 3.000,00 €. Aus Billigkeitserwägungen (§ 128 Abs. 3 Satz 4 GWB) wird diese Gebühr vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin den Antrag in einem frühen Verfahrensstadium zurückgenommen hat und wegen der Übertragung auf die Vorsitzende ein verminderter Arbeitsaufwand festzustellen war, weiter auf den Betrag von 250,00 € reduziert. Auslagen der Vergabekammer sind nicht entstanden.
III.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.