Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 09.09.2005 – 6 OH 10/05

ECLI:DE:LGFRAPF:2005:0909.6OH10.05.01

Tenor

Auf die erneute Gegenvorstellung der Antragsgegnerin im Rahmen der Anschlussbeschwerde vom 07.09.2005 wird der Beweissicherungsbeschluss vom 01.08.2005 insgesamt aufgehoben.

Der Antrag auf Anordnung des Beweissicherungsverfahren gemäß Antragsschrift vom 26.07.2005 wird insgesamt zurückgewiesen.

Gründe

1

Unter Abänderung der bisher ergangenen Entscheidungen ist nunmehr der Antrag auf Beweissicherung insgesamt mangels Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.

2

Wie das Landgericht nunmehr aufgrund der detaillierteren Ausführungen in der Anschlussbeschwerdeschrift erkennt, hat sich die Sachlage im hiesigen Beweissicherungsverfahren nach Antrag zwischenzeitlich insoweit geändert, dass die Antragstellerin kein sachliches Interesse an der Feststellung des gegenwärtigen Zustandes des Objektes haben kann. Aufgrund dessen war wegen veränderter Umstände nunmehr der bereits erlassene Beschluss insoweit abzuändern (vgl. Kammergericht NJW-RR 2000, 468).

3

Die Parteien streiten darüber, ob die Antragsgegnerin ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Instandsetzung und Instandhaltung des gepachteten Objektes in der Vergangenheit nachgekommen ist und (bis zur Rückgabe des Objektes) nachkommen wird. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin beantragt, im umfangreichen Maße den Zustand des Objektes im Hinblick auf Abnutzungen und Schäden festzustellen. Das Gericht ist dem mit Ausnahme des im Beweissicherungsbeschluss vom 01.08.2005 zurückgewiesenen Teiles nachgekommen, nachdem die Antragstellerin vorgetragen hatte, das Pachtobjekt nach Rückgabe unverzüglich weiterverpachten zu wollen und auf die Renovierungsverweigerung der Gegenseite verwies. Die Antragsgegnerin weist nunmehr deutlicher darauf hin, dass sich diese Sachlage aufgrund der neueingereichten Schriftsätze beider Parteien entscheidend geändert hat. Wie die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift selbst ausführt und die Antragsgegnerin nunmehr bestätigt, haben bereits umfangreiche Renovierungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin begonnen. Die Parteien streiten letztlich darüber, ob diese Renovierungsmaßnahmen ausreichen werden oder - so die Auffassung der Antragstellerin – darüber hinaus aufgrund der besonderen vertraglichen Regelungen ein dem jetzigen Standard eines Vier-Sterne-Hotels entsprechender insgesamter Zustand und Charakter herbeizuführen ist. Diese Frage ist eine Rechtsfrage, die der Sachverständige nicht, und insbesondere auch nicht durch eine Besichtigung des Objektes im gegenwärtigen Zustand, ermitteln kann. Für die Entscheidung dieser Frage zu ermittelnden Befundtatsachen ist weiterhin die Feststellung des gegenwärtigen Zustandes des Objektes jedenfalls dann unbehelflich wenn - was nunmehr unstreitig ist - dieser Zustand aufgrund umfangreicher Renovierungsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Pachtendes nicht mehr der gleiche sein wird.

4

Die Antragstellerin wird deshalb - erforderlichenfalls - darauf zu verweisen sein, nach Übergabe des Pachtobjektes erneut soweit erforderlich einen entsprechenden Antrag auf Feststellung des dann bestehenden Zustandes stellen müssen, soweit sie hieraus pachtvertragliche Ansprüche herleiten möchte. Aus den genannten Gründen fehlt jedenfalls gegenwärtig das Rechtsschutzinteresse im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO, nachdem nunmehr unstreitig ist, dass nach Pachtende die sachverständigen Feststellungen, insbesondere auch diejenigen zu jeweils b) der Ziffern des angefochtenen Beschlusses nicht mehr verwertbar sind. Aber auch im Sinne des § 485 Abs. 1 ZPO ist der Antrag unzulässig. Die Antragsgegnerin hat der Beweissicherung nicht zugestimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Beweismittel verloren geht. Zwar verändert die Antragsgegnerin zurzeit den festzustellenden Zustand des Pachtobjektes. Da die Antragstellerin jedoch aufgrund der nunmehr unstreitig vorangehenden Renovierungsmaßnahmen zivilrechtliche Ansprüche nur auf den Zustand des Objektes nach Pachtende stützen kann, geht durch die Veränderung des jetzigen Zustandes des Objektes ein Beweismittel nicht verloren.