Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 13.09.2005 – VK 35/05

Sonstiger Kurztext

In dem Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe der freiberuflichen Leistungen zur Erschließung des Neubaugebietes ... einschl. Projektleitung, Planung, Oberbauleitung, örtliche Bauüberwachung

Tenor

1. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.

2. Die Vergabestelle trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin.

3. Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird auf 1.275,00 € festgesetzt.

4. Die Vergabestelle ist von der Zahlung der Gebühr befreit.

Gründe

I.

1

Die Vergabestelle schrieb europaweit nach VOF die freiberuflichen Leistungen zur Erschließung des Neubaugebietes N. in L. durch einen privaten Erschließungsträger aus. Im Ausschreibungstext war als Nachprüfungsbehörde die erkennende Vergabekammer ausgewiesen worden.

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Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine von 13 Interessenten, die Bewerbungsunterlagen eingereicht haben. Die Vergabestelle forderte nach Auswertung der Unterlagen die drei erstplatzierten Bewerber zur Angebotsabgabe auf. Die Antragstellerin zählte nicht zu diesem Kreis, sondern sie wurde mit Schreiben der Vergabestelle vom 10. Juni 2005 darüber informiert worden, den sechsten Platz belegt zu haben.

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Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die Vergabestelle habe ihre eingereichten Unterlagen unzureichend und fehlerhaft bewertet und sie sei zu Unrecht aus dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschieden. Mit Schreiben vom 17. und 25. August 2005 beantragte sie bei der Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.

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Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle am 26. August 2005 zugestellt. Die Vergabestelle weist die Vorwürfe zurück und ist der Auffassung, ein faires Vergabeverfahren durchgeführt zu haben.

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Die Vergabekammer hat bei den Beteiligten im Rahmen ihrer Amtsermittlungsbefugnisse um Auskunft über den gegenständlichen Auftragswert nachgesucht. Die von der Vergabestelle eingereichte sechsseitige Kostenschätzung sieht einen Auftragswert in Höhe von rd. 190.000,00 € vor. Die Antragstellerin hat diese Vorgaben nicht bestritten. Die Vergabekammer wies die Beteiligten mit Schreiben vom 6. September 2005 darauf hin, dass aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine Überprüfungszuständigkeit der Kammer erst bei Erreichen des Schwellenwertes, also ab 200.000 €, gegeben sei. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 8. September 2005 den Nachprüfungsantrag zurückgenommen. Die Vergabekammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. September 2005 gemäß § 105 Abs. 3 GWB auf die Vorsitzende zur alleinigen Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen, die der Vergabekammer vorliegen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

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1. Das Nachprüfungsverfahren hat sich mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch die Antragstellerin am 8. September 2005 erledigt und wird eingestellt. Es ist damit lediglich noch über die Kosten zu entscheiden.

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2. Für den Fall der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags ist eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen in § 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB nicht vorgesehen. Die Bestimmungen regeln nur die Erstattungsansprüche für die Fälle, in denen die Anrufung der Vergabekammer zu einem Obsiegen oder Unterliegen geführt hat. Aus § 128 Abs. 4 GWB lässt sich damit ein unmittelbarer Erstattungsanspruch nicht ableiten. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift gelten aber § 80 VwVfG und die entsprechenden Vorschriften der Länderverwaltungsverfahrensgesetze entsprechend.

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Für Rheinland-Pfalz findet sich die landesrechtliche Parallelvorschrift in § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO. Danach ist auch in den Fällen, in denen sich der Widerspruch auf andere Weise erledigt, über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, der Vergabestelle die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, da sie in den Ausschreibungsunterlagen die Vergabekammer Rheinland-Pfalz nicht zutreffend als Nachprüfungsbehörde benannt hat. Die Zuständigkeit der Vergabekammer ist objektiv vom Erreichen des Schwellenwertes abhängig und kann nicht dadurch begründet werden, dass die Vergabestelle unterhalb des Schwellenwertes eine europaweite Ausschreibung durchführt. Die Antragstellerin hatte vorliegend keine Kenntnisse vom genauen Auftragswert, sodass sie berechtigterweise auf die Angaben im Ausschreibungstext vertrauen durfte. Sie musste aufgrund der Ausschreibungsmodalitäten davon ausgehen, auf die Rechtsschutzmöglichkeiten nach den §§ 107 ff. GWB zurückgreifen zu können. Die Falschangaben zum möglichen Rechtsweg gehen vorliegend kostenmäßig zu Lasten der Vergabestelle.

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3. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB sind für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes zu erheben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 € und soll grundsätzlich den Betrag von 25.000,00 € nicht überschreiten. Die Durchschnittsgebühren werden auf der Basis der Auftragssumme berechnet und können im Einzelfall entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand herauf- oder herabgesetzt werden.

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Die Vergabekammern des Bundes haben eine Gebührentabelle erarbeitet, die die Vergabekammer Rheinland-Pfalz im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Die Tabelle sieht eine Staffelung der Gebühren nach der Höhe der Auftragssumme vor. Im Hinblick auf die Auftragssumme ist die in der Kostenschätzung genannte Summe von rd. 190.000,00 € zugrunde zu legen. Für Auftragswerte von 80.000,00 € bis 200.000,00 € entsteht eine Basisgebühr in Höhe von 2.550,00 €.

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In den Nachprüfungsverfahren, in denen sich der Antrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat, ist gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Gebühr reduziert sich damit auf einen Betrag von 1.275,00 €.

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Die Vergabestelle ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG von der Zahlung der Gebühren befreit. Das Verwaltungskostengesetz findet nach § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB bei der Gebührenfestsetzung Anwendung.

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Auslagen der Vergabekammer sind nicht entstanden.

III.

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Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

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Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.