Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 11.11.2005 – VK 39/05
Sonstiger Kurztext
In dem Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe des Auftrags
"Leistungen bei Ingenieurbauwerken für eine Trinkwasseraufbereitungsanlage S.-talsperre I."
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle war notwendig.
4. Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Vergabestelle betreibt am Standort S.-talsperre eine Trinkwasseraufbereitung, für die eine neue Filterhalle inklusive der rohrleitungstechnischen Anbindung an die bestehende Anlagentechnik gebaut werden soll. Sie schrieb hierfür die Planungsleistungen (§ 55 HOAI, Leistungsphasen 5 - 9) im Verhandlungsverfahren, das europaweit bekannt gemacht wurde, aus. Die Vergabestelle schätzt die Auftragssumme dieser Leistungen auf eine Nettosumme von 250.000,00 €.
In der Vergabebekanntmachung war als Zuschlagskriterium unter Ziffer 4.2) genannt: „Das wirtschaftlich günstigste Angebot. Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien“.
Von den Bewerbern wurde eine Reihe von Eignungsnachweisen verlangt. Als Mindestanforderung war unter Ziffer III. 2.1) 2. Spiegelstrich u. a. ein „Berechtigungsnachweis nach § 110 Abs. 2 des Landwassergesetzes Rheinland-Pfalz oder gleichwertiges“ gefordert.
Die Vorschrift hat folgenden Inhalt:
„Die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen müssen von fachkundigen Personen erstellt werden. Fachkundig ist, wer
1. nach den §§ 1, 2 und 7 des Ingenieurgesetzes berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen oder die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes erfüllt und
2. eine praktische Tätigkeit im Sinne von Nummer 1 von mindestens drei Jahren in der Fachrichtung nachweist, zu deren Bereich das von der Behörde zu beurteilende Vorhaben gehört.
Die Ingenieurkammer (§ 10 des Ingenieurgesetzes) führt eine Liste der nach Satz 2 fachkundigen Personen und stellt Bescheinigungen zum Nachweis der Fachkunde aus. § 56 der Landesbauverordnung Rheinland-Pfalz bleibt unberührt. Das Nähere regelt die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Aufsicht über die Ingenieurkammer zuständigen Aufsichtsbehörde.“
Die Listeneintragung und das Bescheinigungsverfahren sind näher in der Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft vom 11. März 2005 (GVBl. 2005, S. 88) geregelt. Die Liste sieht Eintragungen für sieben Fachrichtungen der Wasserwirtschaft vor. Die Aufnahme in die Liste setzt einen förmlichen Antrag voraus. Dem Antrag beizufügen ist zum einen der urkundliche Nachweis der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ und zum anderen „Pläne und Unterlagen zu von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst geplanten oder geprüften verwirklichten Vorhaben“. Aus diesen Unterlagen muss sich eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung ergeben, für die die Eintragung beantragt wird. Die Ingenieurkammer stellt aufgrund einer Listeneintragung eine Bescheinigung über die Erstellungsberechtigung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWG aus.
Bei der Vergabestelle gingen innerhalb der Bewerbungsfrist 15 Teilnahmeanträge ein.
Die Antragstellerin hat in ihrem Teilnahmeantrag vom 19. August 2005 zur Vorlage des Berechtigungsnachweises folgende Mitteilung gemacht:
„Wir gehen davon aus, dass die im LWG geforderte Fachkunde durch die beigefügten Lebensläufe ausreichend dokumentiert ist.
Das Gleiche gilt für die Bauvorlageberechtigung, die für 5 Mitglieder unserer Ingenieurgesellschaft (Dr. ..., Dr. ..., Dipl.-Ing. ..., Dipl.-Ing. ..., Dipl.-Ing. ...) durch die Ingenieurkammer NRW dokumentiert ist. Wir betrachten diesen Eignungsnachweis im Sinne Ihrer Ausschreibung als gleichwertig.“
Dem Teilnahmeantrag beigefügt hat sie als Kopien folgende Unterlagen:
- Bescheinigung der Mitgliedschaft des Geschäftsführers Dr.-Ing. ... bei der Ingenieurkammer-Bau NRW, seine Bauvorlageberechtigung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 BauO NW sowie seine Bestellungsurkunde als öffentlich bestellter Sachverständiger für Siedlungswirtschaft,
- Bauvorlageberechtigung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 BauO NW des Projektleiters ....
In den vorgelegten Lebensläufen der sechs Mitglieder des Projektteams sind unter dem Punkt „Referenzen“ Projekte im Bereich der Wasserwirtschaft aus den Jahren 1994 bis 2004 namentlich aufgelistet.
Ausweislich des Ergebnisberichts über die Prüfung der eingereichten Unterlagen der Bewerber (S. 13 ff. der Vergabeakte) hat die Vergabestelle die Antragstellerin zu den „verbliebenen, alle Formalien bzw. alle Mindestbedingungen erfüllenden und damit grundsätzlich für die Aufgabe geeigneten Bewerber“ (S. 24 VA) gezählt.
Die Vergabestelle bewertete neben der Antragstellerin noch zwei weitere Bewerber als besonders geeignet und lud diese drei Bewerber zu Verhandlungsgesprächen am 5. September 2005 ein. Im Einladungsschreiben teilte sie den Gesprächsteilnehmern mit:
„Schwerpunkte ihrer Präsentation sollen insbesondere die Themen/Vergabekriterien unter dem Aspekt der technischen Leistungsfähigkeit sein: Unternehmen (z.B. Büro-/Firmenstruktur, Aufbauorganisation, Mitarbeiterzahl/-qualifikation), Leistungsportfolio (Arbeitsfeldschwerpunkt, Referenzen gemäß Anforderungsprofil, Verfügbarkeit(Präsenz etc.), Leistungserbringung (z.B. Arbeitsweise und Intensität der Leistungserbringung, Projektteam und Projektorganisation)“
Die Vergabestelle hatte für das Gespräch eine Bewertungsmatrix auf der Basis der genannten Kriterien erstellt. Über die vorgesehene Gewichtung der einzelnen Kriterien wurden die Bewerber im Vorfeld der Auftragsgespräche nicht in Kenntnis gesetzt. Die ausgewählten Bewerber erhielten auch keine Aufgabenbeschreibung.
Die Antragstellerin nahm an dem einstündigen Gespräch teil und überreichte ihre Präsentation ebenfalls in schriftlicher Form.
Nachdem die Vergabestelle die drei Präsentationen auf der Basis der Bewertungsmatrix mit einer Punktegewichtung von 1 bis 3 Punkten ausgewertet hatte, informierte sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. September 2005, dass sie den zweiten Platz erreicht habe und beabsichtigt sei, die erstplatzierte I. GmbH mit den Planungsleistungen zu beauftragen. Die Antragstellerin habe Punktabzüge in den Bereichen „Verfügbarkeit/Präsenz“ sowie „Intensität und Arbeitsweise bei der Leistungserbringung“ bekommen. Das Schreiben ging bei der Antragstellerin am 13. September 2005 ein.
Mit Schreiben vom selben Tag erkundigte sich die Antragstellerin bei der Vergabestelle, ob das ausgewählte Planungsbüro für das Projekt bereits die Leistungsphasen 1 bis 4 erbracht habe. Zugleich legte sie „vorbehaltlich Widerspruch“ gegen die Entscheidung ein. Die Vergabestelle bestätigte mit Schreiben vom 15. September 2005, dass die Erstplatzierte auch die ersten vier Leistungsphasen erbracht habe.
Nachdem die Antragstellerin sich hatte anwaltlich beraten lassen, rügte sie gegenüber der Vergabestelle mit Schreiben vom 19. September 2005 eine unzulässige Bevorzugung des Erstplazierten, eine doppelte Würdigung von Eignungskriterien und die im Vorfeld unterbliebene Mitteilung der Bewertungsmatrix.
Die Antragstellerin stellte bei der Vergabekammer am 21. September 2005 einen Nachprüfungsantrag. Die Vergaberechtsverstöße habe sie rechtzeitig gerügt. Sie räumt ein, dass sie zwar bereits mit der Vorabinformation vom 9. September 2005 von der vorher festgelegten Bewertungsmatrix erfahren habe. Nähere Einzelheiten und insbesondere die vorgenommene unterschiedliche Bepunktung und Gewichtung sei ihr erst im Nachprüfungsverfahren mit dem Erwiderungsschriftsatz vom 6. Oktober 2005 vollständig bekannt geworden.
Zudem sei ihr erst im Rahmen der anwaltlichen Beratung vom 19. September 2005 positiv bekannt geworden, dass das Verhandlungsverfahren letztlich über die Stufe der Feststellung der Geeignetheit der Bewerber nach dem Teilnahmewettbewerb nicht hinaus gekommen sei.
Sie sieht Vergaberechtsverstöße in der unzulässigen doppelten Würdigung der Eignungskriterien, der unterlassenen Anwendung von Auftragskriterien, in der Nichtbekanntgabe der Gewichtung der Bewertungskriterien und der bevorzugten Behandlung der Erstplatzierten.
Die Antragstellerin bezieht sich auf die Zweiteilung des Wertungsverfahrens. In der ersten Stufe sei allgemein die Eignung der Bieter zu prüfen. In der zweiten Stufe sei unter Verwendung vorgegebener Kriterien dasjenige Angebot auszuwählen, das als das annehmbarste erscheine. Die Auftragskriterien dürften grundsätzlich nicht identisch mit den Eignungskriterien sein. Vorliegend sei aber nicht erkennbar, dass Auftragskriterien zur Anwendung gekommen seien. Die Bewerber hätten mit der Einladung weder eine Aufgabenbeschreibung nach § 8 VOF noch eine Konkretisierung der der Ausschreibung zugrunde liegenden Aufgabenstellung erhalten. Es sei nicht projektbezogen verhandelt worden, sondern im Wesentlichen sei die Bewerberpräsentation des Auswahlverfahrens wiederholt worden. Die Vergabestelle habe auch selber zugestanden, dass fachliche Aussagen und Lösungen zum konkreten Projekt bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien.
Die Vergabestelle habe es auch vergaberechtswidrig entgegen den Erfordernissen von Transparenz und Gleichbehandlung unterlassen, die festgelegte Bewertungsmatrix und die Punktegewichtung den Bewerbern vorher bekannt zu geben. Sie bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, VergabeR 2003, S. 141, 152 f.).
Die Antragstellerin hält es des Weiteren für möglich, dass für den ausgewählten Bewerber durch seine vorherige Beteiligung am Projekt (Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 4) und dem damit verbundenen Informationsvorsprung ein wettbewerbswidrige Vorteil entstanden sein könnte.
In Bezug auf ihre eigene Beteiligung geht sie davon aus, einen vollständigen Teilnahmeantrag abgegeben zu haben. Was den Berechtigungsnachweis nach § 110 Abs. 2 LWG Rheinland-Pfalz anbelange, so habe sie mit den Lebensläufen und den Bauvorlageberechtigungen ausreichend „gleichwertiges“ vorgelegt, um ihre Fachkunde zu belegen.
Die Antragstellerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihrem Recht auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren verletzt ist,
2. die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die entsprechende Rechtsverletzung zu beseitigen,
3. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin für notwendig zu erklären,
4. die Kosten des Verfahrens der Vergabestelle aufzuerlegen.
Die Vergabestelle beantragt,
1. den mit Schriftsatz vom 21. September 2005 gestellten Nachprüfungsantrag zurückzuweisen;
hilfsweise, das Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuführen;
2. der Antragstellerin die Verfahrenskosten einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen;
3. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Vergabestelle notwendig war.
Die Vergabestelle hält den Nachprüfungsantrag für unzulässig und unbegründet. Das GWB sei nicht anwendbar, da der Schwellenwert nach § 2 Nr. 1 VgV 400.000,00 Euro betrage und bei dem ausgeschriebenen Auftrag nicht erreicht werde.
Die Antragstellerin sei auch nicht antragsbefugt, da ihr Angebot wegen unvollständiger Unterlagen nicht zuschlagsfähig sei. Im Teilnahmeantrag sei der Berechtigungsnachweis nach § 110 Abs. 2 LWG RP nicht vorgelegt worden und die sonstigen Unterlagen reichten nicht aus, um das Ausschlusskriterium des § 11 d) VOF zu verneinen. Die eingereichten Bescheinigungen des Finanzamtes und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft seien veraltet. Darüber hinaus habe die Antragstellerin es versäumt, die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße rechtzeitig gegenüber der Vergabestelle zu rügen.
Die Vergabestelle habe auch keine Vergaberechtsbestimmungen verletzt. Die Erstplatzierte habe das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben und lasse gemäß § 16 VOF die bestmögliche Leistung erwarten.
Die Vergabeentscheidung basiere auf im Vorhinein festgelegten Kriterien, die den Bewerbern bekannt gewesen seien. Eine Vermischung zwischen personenbezogenen und auftragsbezogenen Aspekten sei nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 23.07.2003, Verg 27/03) möglich und die Vergabestelle habe bei der Bewertung besondere Betonung auf die zu erwartende Qualität der Leistung gelegt.
Die erstplatzierte I. habe nicht aufgrund ihrer Tätigkeit bei den Leistungsphasen 1 bis 4 ausgeschlossen werden müssen. Die Voraussetzungen eines Projektantenausschlusses lägen nicht vor. Die I. habe keinen Wissensvorsprung auszunutzen können.
Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle am 21. September 2005 zugestellt. Die Vergabekammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 gemäß § 105 Abs. 3 GWB auf die Vorsitzende zur alleinigen Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen, die der Vergabekammer vorliegen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Über den Nachprüfungsantrag kann gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der Antrag - was noch auszuführen sein wird - offensichtlich unbegründet ist und es insofern auf das Einverständnis der Beteiligten nicht ankommt.
2. Die Vergabekammer ist gemäß §§ 102, 104 GWB zuständig über den Nachprüfungsantrag zu entscheiden. Die Vergabestelle ist als Sektorenauftraggeber zwar von der Anwendung der VOF befreit (§ 5 Satz 3, § 2 Nr. 8 VgV), aber die Vorschriften des GWB finden Anwendung. Neben dem 4. Teil des GWB sind auch die Vorschriften der national bislang nicht umgesetzten Sektorenrichtlinie (Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - im Folgenden SKR; die neue Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste für die Sektorenauftraggeber ist noch nicht anwendbar, da die Umsetzungsfrist nach Art. 71 noch nicht abgelaufen ist) unmittelbar anwendbar (vgl. Müller-Wrede in Müller-Wrede, Kommentar zur VOF, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 80; Voppel/Osenbrück/Bubert, VOF, Anh. § 2 Rdnr. 10). Bei der Vergabestelle handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 GWB, der die Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 99 Abs. 1 GWB beabsichtigt.
3. Nach § 100 Abs. 1 GWB unterliegen der Nachprüfung durch die Vergabekammer nur Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten Der Schwellenwert, der nach § 127 Nr. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 1, 8 Nr. 1 VgV im Sektorenbereich 400.000,00 € beträgt, wird erreicht. Für die Berechnung des Schwellenwertes ist nicht allein auf die geschätzte Auftragssumme für die hier streitgegenständlichen Leistungsphasen 5 bis 9 abzustellen, sondern auch die Auftragssumme für die Leistungsphasen 1 bis 4 ist hinzuzurechnen. Beabsichtigt der Auftraggeber wie vorliegend, Leistungen eines Leistungsbildes auf mehrere Auftragnehmer derart aufzuteilen, dass ein Architekt/Ingenieur mit der Planung und ein anderer im Wesentlichen mit der Objektüberwachung und -betreuung beauftragt werden soll, so handelt sich um Teillose, deren Wert zusammenzurechnen ist (vgl. Voppel/Osenbrück/Bubert, VOF, § 3 Rn. 13). Eine Trennung beider Aufträge mit der Möglichkeit von einer europaweiten Ausschreibung abzusehen, würde eine unzulässige Umgehung bedeuten.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich die geschätzte Auftragssumme für die Leistungsphasen 5 bis 9 auf rd. 250.000,00 € netto beläuft und diese Teilleistungsphasen ca. 48 % des Gesamtauftrags ausmachen. Unter Addition der übrigen Leistungsphasen wird der Sektorenschwellenwert überschritten. Die Vergabestelle hat den hier zu vergebenden Auftrag auch korrekterweise europaweit ausgeschrieben.
4. Die Antragstellerin hat durch die Abgabe des Teilnahmeantrags und durch ihre Teilnahme am Präsentationsgespräch ihr Interesse am Auftrag dokumentiert. Sie hat auch hinreichend dargetan, dass ihr durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden zu entstehen droht (§107 Abs. 2 GWB). Es ist insoweit für die Antragsbefugnis ausreichend, dass die Antragstellerin - wie vorliegend - schlüssig behauptet, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und die Rechtsverletzung ihre Chancen auf Zuschlagserteilung beeinträchtigt haben (vgl. BGH, VergabeR 2004, S. 473).
5. Die Antragstellerin hat ihren Angebotsausschluss nur teilweise unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gerügt. Ein Unternehmen hat die im Vergabeverfahren erkannten Verstöße gegen Vergabevorschriften unverzüglich, d.h. unter Berücksichtigung der für die Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeitspanne so bald gegenüber dem Auftraggeber zu rügen als es nach den Umständen möglich und zumutbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, S. 45, 47). Dabei ist dem Unternehmen eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze (vgl. a.a.O.) anerkannt wird, allenfalls dann einzuräumen, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und Rechtslage erschwert wird (OLG Koblenz, Beschl. vom 25.05.2000, 1 Verg 1/00). Im Regelfall hat das Unternehmen die Rüge innerhalb einer Frist von 1 bis 3 Tagen zu erheben (ständ. Rspr. OLG Koblenz, zuletzt Beschl. v. 18.09.2003, 1 Verg. 4/03).
Die Rügefrist beginnt in dem Moment, in dem das Unternehmen positive Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß erlangt hat. Die Kenntniserlangung erfordert insoweit nicht das Wissen um einen völlig zweifelsfreien und in jeder Beziehung nachweisbaren Vergabefehler, sondern ausreichend ist vielmehr das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf einen (angeblichen) Vergaberechtsverstoß erlaubt und der es bei vernünftiger Betrachtung als gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden (OLG Naumburg, Beschl. vom 14.12.2004, 1 Verg 17/04).
Soweit die Antragstellerin den Standpunkt einnimmt, die Vergabestelle habe die Grundsätze zur Zweiteilung des Verfahrens (Auswahlverfahren auf der Basis der Eignungskriterien und Auftragsverhandlungen auf der Basis der Auftragskriterien) nicht eingehalten, ist sie ihrer Rügeobliegenheit nicht unverzüglich nachgekommen. Bei der Antragstellerin handelt es sich ausweislich der Angebotsunterlagen um ein Ingenieurbüro, das seit 55 Jahren mit zurzeit ca. 70 Mitarbeitern schwerpunktmäßig im Bereich der Wasser- und Abwasserwirtschaft für öffentliche Auftraggeber tätig ist. Aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrungen mit der Vergabe von freiberuflichen Leistungen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ihr die Grundzüge des Verfahrens mit der grundsätzlichen Trennung von Eignungs- und Auftragskriterien bekannt sind und es nicht erst einer anwaltlichen Beratung bedurfte, um positive Kenntnis zu erlangen. Die Antragstellerin hat sich rügelos auf die nicht projektbezogenen Auftragsverhandlungen vom 9. September 2005 eingelassen und erst mit Schreiben vom 19. September, also 10 Tage später, nachdem sie zwischenzeitlich erfahren hatte, dass sie den Auftrag nicht erhalten soll, die fehlerhafte Ausgestaltung der Auftragsgespräche gerügt. Um dem Unverzüglichkeitsgebot zu genügen, hätte sie die Mängel des Auftragsgespräches spätestens nach dem 9. September 2005 innerhalb der vom OLG Koblenz vorgegebenen Regelfrist von drei Tagen (s.o.) rügen müssen. Ihr Rügevortrag ist diesbezüglich - bis auf die nachfolgend erörterte Ausnahme - als verfristet anzusehen.
6. Soweit die Antragstellerin die mangelnde Transparenz der Auftragsgespräche unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Mitteilung der Punktegewichtung beanstandet, ist eine andere Betrachtungsweise angezeigt. Erst durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (VergabeR 2003, S. 141, 152 f.) und darauf aufbauend die Rechtsprechung des Vergabesenats beim OLG Düsseldorf (Beschl. v. 23.03.2005, Verg. 77/04) hat sich herauskristallisiert, dass die Vergabestelle - soweit sie eine Bewertungsmatrix mit Gewichtung im Vorfeld erstellt hat - verpflichtet ist, den Bewerbern die Gewichtung der Bewertungskriterien vor der Durchführung der Auftragsgespräche mitzuteilen. Es kann von einem Bewerber grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er über die aktuelle vergaberechtliche Spruchpraxis auf europäischer und nationaler Ebene informiert ist. Das Erfordernis der Mitteilung der Gewichtung der Bewertungskriterien ergibt sich auch unmittelbar nicht aus den nationalen gesetzlichen Regelungen zur Vergabe freiberuflicher Leistungen. Daher ist zu Gunsten der Antragstellerin davon auszugehen, dass sie erst durch die anwaltliche Beratung vom 19. September 2005 positive Kenntnis von diesem Vergaberechtsverstoß erlangt hat und mit ihrer Mitteilung vom selben Tag die aus ihrer Sicht bestehende Vergaberechtsverletzung unverzüglich gegenüber der Vergabestelle gerügt hat.
7. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Bevorzugung des erstplatzierten Ingenieurbüros sind bereits unsubstantiiert und bedürfen keiner Entscheidung. Die Antragstellerin hat in ihrem Nachprüfungsantrag vom 21. September 2005 einen Wettbewerbsvorsprung des Bewerbers nur für möglich gehalten. In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 hat sie hierzu ihren Sachvortrag nicht weiter konkretisiert.
8. Der in einem Punkt zulässige Nachprüfungsantrag ist im Ergebnis unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt.
Die Antragstellerin ist wegen der unvollständigen Vorlage des geforderten Eignungsnachweises „Berechtigungsnachweis nach § 110 LWG oder gleichwertiges“ zwingend vom Teilnahmewettbewerb auszuschließen.
Die Vergabestelle kann im Sinne von Art. 31 SKR Eignungskriterien zur Beurteilung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (§ 97 Abs. 4 GWB) aufstellen, die schriftlich festgelegt und den Unternehmen, die ihr Interesse an einer Teilnahme bekunden, zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Vergabestelle hat vorliegend in der Vergabebekanntmachung wirtschaftliche und technische Mindestanforderungen formuliert. Der hiernach geforderte LWG-Berechtigungsnachweis hält sich im Rahmen eines objektiv berechtigten Informationsbedürfnisses der Vergabestelle. Diese für alle Bewerber verbindlich geltende Anforderung impliziert auf der anderen Seite für die Vergabestelle die Verpflichtung, zu prüfen, ob der Teilnahmeantrag der Bewerber dieser Nachweispflicht entspricht. Die Erfüllung der Vorlagepflicht ist für sie unverzichtbar, denn ein gegenteiliges Verhalten würde dem Transparenzgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz aller Bewerber zuwider laufen (VK Bund, Beschl. v. 13.02.2003, VK 2-98/03).
Die Antragstellerin hat sich im Rahmen ihrer Vorlagepflicht damit begnügt, festzustellen, dass ihre Fachkompetenz durch die eingereichten Lebensläufe und die Bauvorlageberechtigungen gleichwertig nachgewiesen sei. Einen förmlichen Berechtigungsnachweis nach dem Landeswassergesetz hat sie mit ihrem Teilnahmeantrag nicht vorgelegt.
Die von der Antragstellerin gemachten Angaben können nicht als gleichwertiger Nachweis im Sinne der Ausschreibungsunterlagen gewertet werden und müssen zu einem Ausschluss ihrer Bewerbung führen.
Der Berechtigungsnachweis setzt nach der Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft vom 11. März 2005 (GVBl. 2005, S. 88) eine Eintragung bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in die Liste der fachkundigen Personen voraus. Diese Liste ist in sieben Fachrichtungen der Wasserwirtschaft gegliedert. Die Listeneintragung setzt einen förmlichen Antrag an die Ingenieurkammer voraus. Der Antragsteller hat hierbei zum einen den urkundlichen Nachweis zu führen, dass er über die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ verfügt und zum anderen ist er verpflichtet, Pläne und Unterlagen einzureichen, aus denen sich seine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung, für die eine Eintragung beantragt wird, ergibt. Nach positiver Prüfung durch die Ingenieurkammer erfolgt die Eintragung in die Liste. Die so dokumentierte Erstellungsberechtigung wird durch die Bescheinigung der Ingenieurkammer nachgewiesen. Der Befähigungsnachweis dient dem Zweck, die Auftraggeber vor der Vergabe eines Auftrags an unseriöse Planungsbüros zu schützen (Beile, Kommentar zum Wassergesetz Rheinland-Pfalz, Stand März 2005, S. 315).
Der Berechtigungsnachweis bescheinigt insoweit eine spezifische Baukompetenz im Wasserbereich, die durch ein förmliches Prüfungsverfahren einer unabhängigen Stelle festgestellt wurde. Als gleichwertiger Nachweis kann nur eine „externe Zertifizierung“ angesehen werden. Damit ist ein bestimmter nachgewiesener Qualitätsstandard des Ingenieurbüros verbindlich vorgegeben.
Die von der Antragstellerin ins Feld geführte Bauvorlageberechtigung ist allgemeiner Natur und regelt nur, wer nach den jeweiligen Landesbauordnungen Bauvorlagen zur Genehmigung einreichen darf. Eine wasserspezifische Baukompetenz lässt sich daraus nicht ableiten. Auch die Angabe der Antragstellerin, ausweislich der Lebensläufe über adäquate Erfahrungen zu verfügen, wird den formulierten Anforderungen nicht gerecht.
Der Gleichwertigkeitsnachweis könnte durch eine vergleichbare wasserrechtliche Bescheinigung anderer Bundesländer oder anderer EU-Mitgliedsstaaten geführt werden. Nach Art. 32 SKR ist der Auftraggeber, der die Vorlage von Bescheinigungen von unabhängigen Qualitätsstellen fordert, verpflichtet, gleichwertige Bescheinigungen von Stellen aus anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen. Zu Recht hat die Vergabestelle daher gleichwertige Berechtigungsnachweise in der Vergabebekanntmachung zugelassen.
Da die Antragstellerin mit ihrem Teilnahmeantrag ihre fachliche Leistungsfähigkeit nicht hinreichend nachgewiesen hat, hätte sie nicht zu Auftragsgesprächen eingeladen werden dürfen. Die Vergabestelle hat bei der Frage des Ausschlusses kein Ermessen, denn der Ausschluss hätte in dem Verfahrensstadium zwingend erfolgen müssen.
Da die Antragstellerin bereits im Teilnahmewettbewerb auszuschließen war, ist ihre Rüge „Nichtmitteilung der Punktegewichtung“ unerheblich. Sie kann auf keinen Fall den Zuschlag erhalten.
9. Die Kammer konnte gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB nach Lage der Akten entscheiden, da die Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags offensichtlich ist. Eine offensichtliche Unbegründetheit liegt vor, wenn der Vergabekammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Abweisung des Antrags unzweifelhaft erscheint (Dreher in Immenga/ Mestmäcker, GWB, Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Aufl., § 112 Rdnr. 9), wenn also an der Unbegründetheit des Antrags keine vernünftigen Zweifel bestehen (Kullack in Heiermann/Riedel/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Aufl., § 112 GWB Rdnr. 11). Für die Kammer hat sich aus den gesamten Umständen unschwer die Unbegründetheit ergeben. Denn der maßgebliche Sachverhalt - die Nichtvorlage des Berechtigungsnachweises - ist unstreitig und aus Sicht der Vergabekammer hinreichend aufgeklärt. Die mündliche Verhandlung verspricht insofern keinen besonderen Erkenntnisgewinn (vgl. dazu Reidt/Stickler, Vergaberecht, 2. Aufl., § 112 Rdnr. 17).
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 GWB.
2. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war auf Seiten der Vergabestelle notwendig, da im Nachprüfungsverfahren erstmals Zulässigkeitsfragen (Schwellenwert, Rügeobliegenheit) streitgegenständlich waren.
3. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB sind für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes zu erheben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 € und soll grundsätzlich den Betrag von 25.000,00 € nicht überschreiten. Die Durchschnittsgebühren werden auf der Basis der Auftragssumme berechnet und können im Einzelfall entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand herauf- oder herabgesetzt werden.
Die Vergabekammern des Bundes haben eine Gebührentabelle erarbeitet, die die Vergabekammer Rheinland-Pfalz im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Die Tabelle sieht eine Staffelung der Gebühren nach der Höhe der Auftragssumme vor. Die Vergabestelle hat den Auftragswert mit einem Betrag von 250.000 € netto veranschlagt. Die Antragstellerin hat diesem Schätzwert nicht widersprochen. Für Auftragssummen bis zu einem Wert bis zu 300.000,00 € sieht die Gebührenstaffel eine Basisgebühr in Höhe von 2.575,00 € vor. Da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat und auch durch die Übertragung auf die Vorsitzende ein verminderter Arbeitsaufwand festzustellen war, wird die Kammergebühr auf den Betrag von 2.000,00 € reduziert. Auslagen der Vergabekammer sind nicht entstanden.
IV.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.