Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 16.01.2006 – VK 45/05
Sonstiger Kurztext
In dem Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe des Auftrags
"Zustandserfassung und -bewertung auf Kreisstraßen in Rheinland-Pfalz mit schnell fahrenden Messsystemen für die Teilprojekte (TP) 1 bis 3 in 2006"
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle.
3. Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird auf 2.650,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Vergabestelle schrieb Ende Juli 2005 die Zustandserfassung für eine Länge von ca. 6950 km Kreisstraßen in Rheinland-Pfalz für das Jahr 2006 mit schnell fahrenden Messsystemen für die Teilprojekte 1-3 (Ebenheit im Längsprofil/Querprofil, Griffigkeit, Substanzmerkmale/Oberfläche) europaweit im Offenen Verfahren nach VOL/A aus. Das Teilprojekt 4 (Qualitätssicherung, Bewertung und Auswertung) ist nicht Bestandteil der vorliegenden Ausschreibung. Der von der Vergabestelle geschätzte Auftragswert liegt bei ... €.
Eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistung enthält das Leistungsverzeichnis, in das der Bieter alle erforderlichen Preisangaben einzutragen hat, sowie die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Zustandserfassung und -bewertung von Straßen (ZTV ZEB-StB, Stand März 2005) und die in der Anlage D zu den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen weiteren Vertragsbedingungen. Bei den ZTV ZEB-StB-Bestimmungen hatte die Vergabestelle auf der Titelseite folgenden Hinweis mit aufgenommen:
„Die ZTV ZEB (Entwurf Stand März 2005) einschließlich aller Anhänge zielt grundsätzlich nur auf Bundesfernstraßen ab. Sie ist daher auch nur dem Grunde nach anzuwenden. Regelungen wie z.B. die Festlegung von Normierungsgrenzwerten u. ä. werden in Abstimmung mit AG, AN TP 1-3 und AN TP 4 festgelegt. Änderungen diesbezüglich bleiben insoweit vorbehalten und sind in die EP mit einzukalkulieren.
Die von der ZTV ZEB-StB abweichenden Regelungen finden bei der Prüfung der Erfassungsleistung Berücksichtigung.“
Fünf Interessenten forderten die Ausschreibungsunterlagen an. Die Antragstellerin beteiligte sich mit einem Angebot an der Ausschreibung. Daneben ging bis zur Submission am 21. Oktober 2005 noch ein weiteres Angebot ein, auf das die Vergabestelle beabsichtigt, den Zuschlag zu erteilen.
Die Antragstellerin erhielt am 2. Dezember 2005 von der Vergabestelle die Mitteilung, dass ihr Angebot von der Wertung ausgeschlossen wurde. Die Vergabestelle begründete ihre Entscheidung mit unzureichenden Preisangaben und unvollständigen Angaben zum Nachunternehmereinsatz. Streitgegenständlich sind die Preisangaben der Antragstellerin unter den Ordnungsziffern 5.1, 5.2 und 5.3 für die Leistung „Digitale Frontbilder (Erstellung von digitalen Frontbildern im 1 Sekunden-Intervall aufgeteilt nach den drei Teilprojekten)“. Hier sieht das Leistungsverzeichnis jeweils eine Rubrik für den Eintrag „Einheitspreis“ und eine für den Eintrag „Gesamtpreis“ vor. Die Vergabestelle ist der Auffassung, dass hier nur Pauschalpreise einzutragen gewesen seien.
Eine andere optische Ausgestaltung sieht die Preisrubrik bei den Unterpositionen der Ordnungsziffer 4 vor. Hier sind mehrere Leistungspositionen angefragt, bei denen die Rubrik „Einheitspreis“ von Seiten der Vergabestelle mit „...“ vorgegeben war und nur die Möglichkeit bestand, einen Gesamtpreis einzutragen.
Das Formblatt zum Nachunternehmerverzeichnis (Anlage F) sieht unter der Überschrift „Von den im Angebot enthaltenen Leistungen werde ich folgende Teilleistungen durch Unterauftragnehmer ausführen lassen“ die drei Spalten „OZ“, „Beschreibung der Teilleistung“ und „Vorgesehener Unterauftragnehmer (falls bereits bekannt)“ vor.
Die Antragstellerin hat in diesem Formblatt in der ersten Spalte „3“, in der zweiten Spalte „Substanzmerkmale (Oberfläche) Anteilige Ausführung der Leistungen“ und in der dritten Spalte als Unterauftragnehmer die Fa. ... GmbH, ..., angegeben. Die Ordnungsziffer 3 erfasst nach dem Leistungsverzeichnis die Leistung „Substanzmerkmale (Oberfläche)“ gemäß Beschreibung Anlage B und zwar im Wesentlichen die Erfassung und Auswertung der Rohdaten, die Durchführung von Eigenüberwachungsprüfungen, die Erstellung von Prüfprotokollen und regelmäßige Berichte gemäß Anlagen B 1 und ZTV ZEB-StB.
Die Antragstellerin rügte ihren Angebotsausschluss mit Schreiben vom 5. Dezember 2005. Die Vergabestelle half den Rügen nicht ab, sodass die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag stellte. Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle am 13. Dezember 2005 zugestellt.
Die Antragstellerin hält ihren Angebotsausschluss für vergaberechtswidrig. Sie habe davon ausgehen müssen, dass aufgrund der klaren Vorgaben zu den Unterpositionen der Ordnungsziffer 4 unter der Ordnungsziffer 3 die Eintragung eines Einheitspreises gefordert gewesen war.
In Bezug auf die Nachunternehmerangaben hält sie die geforderte Präzision für unzulässig und unverhältnismäßig. Aus der Spaltenüberschrift „Vorgesehener Unterauftragnehmer (falls bereits bekannt)“ folge, dass es zulässig sei, die beabsichtigte Vergabe von Teilleistungen anzugeben ohne bereits den Nachunternehmer zu kennen. Wenn aber die Möglichkeit bestehe, Teilleistungen an einen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch unbekannten Nachunternehmer zu vergeben, dann könne auch zu diesem Zeitpunkt keine definierte Festlegung des Leistungsumfanges des Nachunternehmers verlangt werden.
Auch in der Vergangenheit habe sie vom Land Rheinland-Pfalz einen Auftrag zur Ausführung der Zustandserfassung und -bewertung der Bundesautobahnen 2005 erhalten und es sei seinerzeit nicht beanstandet worden, dass sie für die Ausführungen der Leistungen (damals OZ 3) „teilweise“ einen Nachunternehmer benannt habe. Die angeblich fehlerhaften Subunternehmerangaben habe sie auch in dieser Form ohne jede Beanstandung in den letzten fünf Jahren bei anderen Ausschreibungen praktiziert. Der gegenwärtige Ausschluss sei rein willkürlich erfolgt.
Darüber hinaus seien der Vergabestelle auch bei der Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen Fehler unterlaufen. Die Vergabestelle habe ihrer Ausschreibung die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen zur Zustandserfassung und -bewertung (ZTV ZEB-StB) mit Stand März 2005 zugrunde gelegt. In Bezug auf das ZEB-Rohdaten-Schema habe sie sich jedoch auf eine veraltete Version vom 24. November 2004 bezogen. Der Antragstellerin liege jedoch bereits die aktuellere Version vom 30. März 2005 vor. Sie verfüge seit dem 9. Juni 2006 über die wesentlich veränderte Definition der Rohdatenformate.
Im Übrigen habe die Vergabestelle die Anwendung der ZTV ZEB StB „nur dem Grunde nach“ vorgegeben und verlange somit „von den Bietern von vornherein, ihnen noch völlig unbekannte, mögliche Änderungen an diesem Regelwerk in die Kalkulation mit einzubeziehen“. Die Vergabestelle habe die Ausschreibung in dieser Form nie veröffentlichen dürfen. Sie sei damit nicht ihrer gemäß § 8 VOL/A bestehenden Verpflichtung nachgekommen, den Leistungsinhalt eindeutig und erschöpfend zu beschreiben.
Es sei auch nicht Aufgabe der Bieter, öffentliche Ausschreibungen juristisch zu prüfen. Die Vorgehensweise der Vergabestelle stehe in krassem Missverhältnis zum Angebotsausschluss aus rein formalen Gründen. Der Vergabestelle sei ohne weiteres möglich gewesen, ggf. vorliegende Angebotsunklarheiten im Rahmen eines Bietergespräches kurzfristig und eindeutig zu klären. Sie selbst habe sich bemüht, dass von der Vergabestelle „Gewollte“ zu erkennen. Der gleiche Maßstab müsse auch umgekehrt für die Vergabestelle gelten. Mit dem Angebotsausschluss habe diese jedoch den Wettbewerb zugunsten eines einzelnen Bieters unterbunden und langfristig nachhaltig gestört. Bereits in der Vergangenheit und zwar im Jahre 2002 habe es Ungereimtheiten bei einer Auftragsvergabe gegeben, die letztlich zur Aufgabe der Vorgängerfirma ... geführt habe.
Die Antragstellerin beantragt,
ihr Angebot vom 19.Oktober 2005 vollständig in die Wertung aufzunehmen und ihr den Auftrag zu erteilen, sofern dieses Angebot das wirtschaftlich günstigste ist.
Die Vergabestelle beantragt,
den Antrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Vergabestelle tritt dem Nachprüfungsantrag entgegen. Sie verteidigt die Nichtberücksichtigung des Angebots der Antragstellerin aus den bereits im Vorabinformationsschreiben mitgeteilten Gründen.
Die Vergabestelle räumt ein, dass im Leistungsverzeichnis bei den Ordnungsziffern 5.1 bis 5.3 der Eintrag für den Einheitspreis nicht wie bei anderen Pauschalpositionen durch die Kennzeichnung „...“ gesperrt worden sei. Diese Unklarheit sei aber irrelevant, da ausgehend von dem objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters bei Hinzuziehung des LV-Textes ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, dass die Angabe einer Pauschale gefordert war. Die Antragstellerin habe auch bei einer parallelen Ausschreibung bei gleichen Vorgaben an dieser Stelle des Leistungsverzeichnisses die richtige Eintragung vorgenommen.
Die Nachunternehmerangabe der Antragstellerin „Anteilige Ausführung der Leistungen“ lasse offen, welche konkreten Teilleistungen von ihr selber und welche von dem vorgesehenen Unterauftragnehmer erbracht werden sollten. Die rechtlichen Vorgaben und die hierzu ergangene Spruchpraxis zum Nachunternehmereinsatz seien jedoch eindeutig. Es handele sich bei diesen Angaben um kalkulationserhebliche Erklärungen, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirkten. Soweit sich die Antragstellerin auf die Ausschreibung „Zustandserfassung der Bundesautobahnen 2005“ beziehe und eine dortige Akzeptanz ihre Nachunternehmerangaben ins Feld führe, verkenne sie, dass nicht Rheinland-Pfalz, sondern eine andere Behörde federführend im Vergabeverfahren gewesen sei.
Die Vergabestelle verweist in Bezug auf die angeführten Mängel in den Ausschreibungsunterlagen auf die Obliegenheit der Antragstellerin, in der Angebotsphase zur Aufklärung verpflichtet gewesen zu sein. Darüber hinaus geht sie auch von einer erschöpfenden und eindeutigen Leistungsbeschreibung aus. Die ZTV ZEB-StB sei eine Vorschrift, die grundsätzlich nur für Bundesautobahn- und Bundesstraßennetze entwickelt worden sei. Die Vorgaben änderten sich aber für die vorliegend ausgeschriebene Erfassungsleistung nur marginal. Im Übrigen habe die Antragstellerin aber auch hier schon vor Angebotsabgabe auf die aus ihrer Sicht vorliegenden unklaren Formulierungen hinweisen müssen.
Sie weist die Einlassung der Antragstellerin, einen Mitbewerber zu bevorzugen, ausdrücklich zurück. Es sei niemals ihre Absicht gewesen, den potentiellen Bieterkreis zu dezimieren.
Die Vergabekammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. Dezember 2005 gemäß § 105 Abs. 3 GWB auf die Vorsitzende zur alleinigen Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen, die der Vergabekammer vorliegen, sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
Der Nachprüfungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Über den Nachprüfungsantrag kann gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der Antrag - was noch auszuführen sein wird - offensichtlich unbegründet ist und es insofern auf das Einverständnis der Beteiligten nicht ankommt.
2. Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag gemäß § 104 Abs. 1 GWB in Verbindung mit § 18 Abs. 7 VgV zuständig, da der ausgeschriebene Auftrag dem Land Rheinland-Pfalz zuzurechnen ist. Bei der Vergabestelle handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber, der die Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 99 Abs. 4 GWB beabsichtigt. Der nach §§ 100 Abs. 1, 127 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 VgV maßgebliche Schwellenwert von 200.000 € wird überschritten.
3. Die Antragstellerin hat die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße nur teilweise unverzüglich gegenüber der Vergabestelle gerügt. Die Vergabekammer darf materiell nur solche Vergaberechtsverstöße überprüfen, die der Bieter im laufenden Vergabeverfahren nach Kenntniserlangung ohne schuldhaftes Zögern gegenüber der Vergabestelle als vergaberechtsfehlerhaft moniert hat (§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB). Soweit der Bieter - aus welchen Gründen auch immer - es unterlassen hat, dieser Rügeverpflichtung nachzukommen, verliert er damit automatisch auch seinen Rechtsanspruch auf weitere Überprüfung dieser Vergaberechtsverstöße durch die Vergabekammer. Das Nachprüfungsverfahren ist in diesem Sinne kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern nur die Verstöße, die der Bieter unter Beachtung des Unverzüglichkeitsgebots rechtzeitig als fehlerhaft beanstandet hat, unterliegen im weiteren Verfahren zulässigerweise der materiellen Überprüfung mit der Folge von Korrekturmöglichkeiten. Auch die Vergaberechtsverstöße, die sich auf abgeschlossene Vergabeverfahren beziehen und auf die sich die Antragstellerin ergänzend bezieht, sind im vorliegenden Verfahren nicht überprüfbar.
4. Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Antragstellerin im vorliegenden Vergabeverfahren bereits mit sämtlichen Vergaberechtsverstößen präkludiert, die sich auf die Fehlerhaftigkeit des Leistungsverzeichnisses beziehen. Die Antragstellerin hat im Verfahren mitgeteilt, dass in der Bundesrepublik Deutschland nur zwei Anbieter in der Lage seien, die angefragten Leistungen auszuführen. Die ausgeschriebene Leistung betrifft offenbar ein hochspezialisiertes Marktsegment, das sowohl auf Vergabestellen- als auch auf Bieterseite außergewöhnliches fachspezifisches Know-how voraussetzt. Die Antragstellerin hat sich des Weiteren darauf berufen, dass sie in der Vergangenheit in mehreren Zustandserfassungen auf Bundesfernstraßen, aber auch auf Landes- und Kreisstraßen ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit unter Beweis gestellt habe. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit den Möglichkeiten und Risiken des Auftragsgegenstandes bestens vertraut war. Soweit sie aber jetzt erstmals im Nachprüfungsverfahren die Leistungsbeschreibung als nicht erschöpfend und eindeutig kritisiert, geht die Vergabekammer davon aus, dass ihr diese Mängel bereits mit Durchsicht der Vergabeunterlagen bekannt waren. In der Diskussion um die Aktualität der Rohdatenformate hat die Antragstellerin auch selber eingeräumt, bereits seit dem 9. Juni 2005 über die neue Version zu verfügen. Sie hatte damit zweifelsfrei im Zeitpunkt der Ausschreibung positive Kenntnis von dem veralteten Datenmaterial.
Um ihrer Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB zu genügen, hätte sie spätestens bis zum Termin der Angebotsabgabe am 21. Oktober 2005 sämtliche mit dem Ausschreibungsinhalt verbundenen Vergaberechtsverstöße gegenüber der Vergabestelle rügen müssen. Da sie diese Voraussetzung nicht erfüllt hat, sondern die Verstöße erst im laufenden Verfahren mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 moniert hat, ist sie kraft Gesetzes mit diesen Vergaberechtsverstößen im weiteren Nachprüfungsverfahren präkludiert. Die Vergabestelle hatte keine Möglichkeit, im Vorfeld des Nachprüfungsverfahrens die behaupteten Verstöße zu prüfen und gegebenenfalls selber zu korrigieren.
5. Eine andere Betrachtungsweise ist angezeigt in Bezug auf die Vergaberechtsverstöße, die sich auf den Angebotsausschluss der Antragstellerin beziehen. Die Antragstellerin hat mit dem Vorinformationsschreiben der Vergabestelle vom 30. November 2005, das ihr am 2. Dezember 2005 zugegangen ist, Kenntnis von ihrem Angebotsausschluss erlangt. Mit ihrem Rügeschreiben vom 5. Dezember 2005 hat sie den aus ihrer Sicht fehlerhaften Ausschluss unverzüglich gegenüber der Vergabestelle gerügt.
6. Die Antragstellerin hat insoweit auch hinreichend dargetan, dass ihr durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden zu entstehen droht (§ 107 Abs. 2 GWB). Es ist insoweit für die Antragsbefugnis ausreichend, dass die Antragstellerin - wie vorliegend - schlüssig behauptet, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und die Rechtsverletzung ihre Chancen auf Zuschlagserteilung beeinträchtigt haben (vgl. BGH, VergabeR 2004, 473). Insbesondere kann der Zugang zum Nachprüfungsverfahren nicht mit der Begründung verwehrt werden, der Nachprüfungsantrag sei schon deshalb unzulässig, weil das Angebot der Antragsstellerin wegen eines Ausschlussgrundes auszuscheiden gewesen sei (OLG Koblenz, Beschl. v. 20.10.2004, 1 Verg 4/04).
7. Die Vergabestelle hat das Angebot der Antragstellerin zu Recht gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A wegen unvollständiger Angaben aus der Wertung ausgeschlossen. Das Nachunternehmerverzeichnis der Antragstellerin ist unvollständig. Lückenhafte, unklare und widersprüchliche Angaben zum Nachunternehmereinsatz führen grundsätzlich zum Angebotsausschluss (h.M. vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 25.10.2005, 1 Verg 5/05; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.8.2004, 1 Verg. 1 und 2/04; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.6.2003, 11 Verg 4/03; BayObLG, Vergaberecht 2003, 76, IBR 2003, 95; OLG Thüringen, Vergaberecht 2002, 488; OLG Dresden, Beschl. v. 12.6.2002, WVerg. 6/02).
8. Die Vergabestelle ist gemäß § 9 Nr. 4 lit. d VOL/A berechtigt, vom Bieter Angaben über den beabsichtigten Nachunternehmereinsatz zu fordern. Sie hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und das HVA L-StB-Formblatt „Verzeichnis der Unterauftragnehmerleistungen“ zum Bestandteil der notwendigen Angebotsunterlagen (s. Anlage A1 - Heftung „Angebot“ dem Auftraggeber einzureichen) gemacht. Für den Bieter war das Ausmaß der geforderten Angaben zum Nachunternehmereinsatz eindeutig feststellbar. Der Bieter hatte die jeweiligen Ordnungsziffern unter Spalte 1 und die Beschreibung der Teilleistung unter Spalte 2 zwingend anzugeben. Die in Spalte 3 vorgesehene namentliche Benennung der Nachunternehmer ist entbehrlich, da hier der zusätzliche Hinweis enthalten ist, dass die Namen der vorgesehenen Unterauftragnehmer nur mit der Einschränkung „falls bereits bekannt“ mitzuteilen sind.
Der Bieter war damit zwingend zur Angabe der Ordnungsziffer und zur genauen Beschreibung der Teilleistung, die von einem Unterauftragnehmer erbracht werden soll, verpflichtet. Dem zweiten Erfordernis hat die Antragstellerin mit der Mitteilung unter Spalte 2 „Anteilige Ausführung der Leistungen“ nicht entsprochen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sie und inwieweit ihr Unterauftragnehmer Leistungsanteile der Ordnungsziffer 3 ausführen soll.
9. Die Antragstellerin war mit Angebotsabgabe verpflichtet, den geplanten Nachunternehmereinsatz eindeutig und zweifelsfrei mitzuteilen. Bei Art und Umfang des Nachunternehmereinsatzes handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf die Wettbewerbsstellung eines Bieters auswirkt (a.a.O.). Die Verschiebung der Leistungsanteile zwischen Haupt- und Nachunternehmer stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die Angebotsgestaltung dar (OLG Frankfurt, a.a.O.).
10. Der im Punkt „Nachunternehmereinsatz“ unbestimmte Angebotsinhalt darf nicht durch ein Aufklärungsgespräch im Nachhinein ermittelt werden. Die Erklärungen zum Nachunternehmereinsatz sind zwingend innerhalb der Angebotsfrist vollständig abzugeben (OLG Naumburg, Beschl. v. 25.10.2005, 1 Verg 5/05, m.w.N.). Die umfangreiche Spruchpraxis, die sich primär auf dem Gebiet der VOB/A entwickelt hat, ist in vollem Umfang auf die VOL/A zu übertragen und erfordert keine andere Betrachtung (vgl. zur umfangreichen Spruchpraxis auf dem Gebiet der VOB/A, Weyand, IBR-Kommentar, Vergaberecht, Rdnr. 4410 ff.).
Die Anwendung der Vergabevorschriften steht nicht zur Disposition der Beteiligten, sodass in jedem Fall - wie von der Antragstellerin begehrt - ausgeschlossen ist, dass der „nachsichtige“ Umgang eines Bieters mit möglicherweise angreifbaren Ausschreibungsinhalten auf der anderen Seite durch das Einfordern einer ebenso „nachsichtigen“ Handhabung von Angebotsinhalten durch die Vergabestelle weder kompensiert werden kann noch kompensiert werden darf. Für die Angaben zum Nachunternehmereinsatz ist allein auf den ursprünglichen Angebotsinhalt abzustellen, der vorliegend zu einem nicht annahmefähigen Angebot führt.
11. Es handelt sich auch nicht nur um einen geringfügigen Anteil, der ggf. auf einen Nachunternehmer übertragen werden soll. Für die Ausführung der Ordnungsziffer 3 „Substanzmerkmale (Oberfläche)“ hat die Antragstellerin einen Gesamtpreis von 196.337,50 gefordert. Ihre Gesamtangebotssumme beläuft sich auf den Nettobetrag von 430.900,00 €. Daraus folgt, dass prozentual in Bezug auf einen Leistungsanteil von ca. 45 % mit Angebotsabgabe nicht feststeht, ob und in welchem Umfang der Bieter oder sein Unterauftragnehmer die Leistungen zu erbringen beabsichtigt.
12. Der Einwand der Antragstellerin, in den vergangenen fünf Jahren seien ihre vergleichbaren Angaben zum Nachunternehmereinsatz nicht beanstandet worden und sie habe von der Vergabestelle bei der Ausschreibung „Zustandserfassung auf Bundesautobahnen 2005“ trotz gleichlautender Nachunternehmererklärung einen Auftrag erhalten, rechtfertigt keine andere Sichtweise.
Die Vergabestelle hat zum einen selber zugunsten der Antragstellerin keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen, der es nach Treu und Glauben rechtfertigen würde, ein Angebot auch ohne genaue Beschreibung der Teilleistung zu akzeptieren. Bei der Ausschreibung betreffend die Zustandserfassung auf Bundesautobahnen waren Bundesbehörden und nicht die Vergabestelle federführend für die Prüfung und Wertung der Angebote zuständig. Die Vergabestelle hat damit gegenüber der Antragstellerin keinen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand gesetzt. Darüber hinaus kann zum anderen aus einem vergaberechtswidrigen Handeln in der Vergangenheit auch kein Vertrauenstatbestand begründet werden (vgl. VK Bund, Beschl. v. 14.4.2004, VK 2-34/04; VK Schleswig Holstein, Beschl. v. 5.8.2004, VK-SH 19/04).
13. Die sich aus der Nichtvorlage der geforderten Nachunternehmererklärung ergebende Ausschlussfolge ist zwingend (vgl. BGH NZBau 2003, 293, 295; OLG Koblenz, a.a.O.). § 97 Abs. 2 GWB schreibt die Gleichbehandlung der Bieter vor. Gleichbehandlung ist jedoch nur insoweit gewährleistet, als die Angebote die geforderten Erklärungen enthalten und damit in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht miteinander vergleichbar sind. Der Auftraggeber kann von diesem Erfordernis auch nicht absehen, da dies eine Verletzung der Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung zur Folge haben würde. Die Angebotsbedingungen gelten gleichermaßen für alle Bieter des Vergabeverfahrens. Der öffentliche Auftraggeber hat hier keinen Ermessensspielraum.
14. Das Angebot ist gemäß §§ 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a, 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A bereits in der ersten Wertungsstufe auszuschließen. Da das Angebot bereits wegen der unvollständigen Angaben zum Nachunternehmereinsatz nicht wertbar ist, kann die Frage des notwendigen Preisangabeninhaltes zu den Ordnungsziffern 5.1 bis 5.3 offen bleiben.
15. Ein Bieter, der selbst mit der Abgabe eines unvollständigen Angebots ein zwingendes Erfordernis für die Teilnahme an einem ordnungsgemäßen und fairen Vergabeverfahren nicht eingehalten hat, besitzt, da er für die Zuschlagserteilung nicht mehr in Betracht kommt, im weiteren Verfahren keine schützenswerten Interessen mehr (ständige Rspr. OLG Koblenz, zuletzt Beschl. v. 2.1.2006, 1 Verg 6/05; s.a. Beschl. v. 20.10.2004, 1 Verg 4/04). „Eine Verletzung seiner Rechte nach § 97 Abs. 7 GWB scheidet auch dann aus, wenn die zugunsten eines anderen Bieters getroffene Zuschlagsentscheidung vergaberechtsfehlerhaft sein sollte“ (a.a.O.). Die von der Antragstellerin angeregte Angebotsprüfung des konkurrierenden Unternehmens sieht die Vergabekammer daher als nicht veranlasst.
16. Über den Nachprüfungsantrag konnte gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da der Antrag offensichtlich unbegründet ist und es insofern auf das Einverständnis der Beteiligten nicht ankommt. Eine offensichtliche Unbegründetheit liegt vor, wenn der Vergabekammer nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Abweisung des Antrags unzweifelhaft erscheint (Dreher in Immenga/ Mestmäcker, GWB, Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Aufl., § 112 GWB, Rdnr. 9), wenn also an der Unbegründetheit des Antrags keine vernünftigen Zweifel bestehen (Kullack in Heiermann/Riedel/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Aufl., § 112 GWB, Rdnr. 11). Für die Kammer hat sich aus den gesamten Umständen unschwer die Unbegründetheit ergeben, denn der maßgebliche Sachverhalt – die unvollständigen Angaben zum Nachunternehmereinsatz – ist unstreitig und aus Sicht der Vergabekammer hinreichend aufgeklärt. Die mündliche Verhandlung verspricht insofern keinen besonderen Erkenntnisgewinn (vgl. dazu Reidt/Stickler, Vergaberecht, 2. Aufl., § 112 GWB, Rdnr. 17).
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 GWB.
2. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB sind für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes zu erheben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 € und soll grundsätzlich den Betrag von 25.000,00 € nicht überschreiten. Die Durchschnittsgebühren werden auf der Basis der Auftragssumme berechnet und können im Einzelfall entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand herauf- oder herabgesetzt werden.
Die Vergabekammern des Bundes haben eine Gebührentabelle erarbeitet, die die Vergabekammer Rheinland-Pfalz im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Die Tabelle sieht eine Staffelung der Gebühren nach der Höhe der Auftragssumme vor. Im Verfahren ist eine Bruttoauftragssumme der Antragstellerin in Höhe von ... € gegenständlich. Für Auftragssummen bis zu einem Wert von 500.000,00 € sieht die Gebührenstaffel eine Basisgebühr in Höhe von 2.650,00 € vor. Da die Durchführung des Verfahrens einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand erforderte, wird diese Gebühr festgesetzt. Auslagen der Vergabekammer sind nicht entstanden.
IV.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.