Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 07.02.2006 – VK 44/05

Sonstiger Kurztext

In dem Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe des Auftrags

"Baumaßnahme des Klinikums ..., Konservative Medizin, Neubau, 1. Bauabschnitt;

Vergabe..., Tischlerarbeiten: Wandschutzbekleidung, Rammschutz, Handläufe (Maßnahme ...)"

Tenor

1. Die Vergabestelle wird angewiesen,

a) das Vergabeverfahren in das Stadium vor Ablauf der Angebotsfrist zurückzuversetzen;

b) das Leistungsverzeichnis unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu korrigieren und den Unternehmen, die die Angebotsunterlagen angefordert haben, unverzüglich mitzuteilen,

- auf welchem Untergrund und mit welcher Montageart die HPL-Platten als Wandschutz bei den Leistungspositionen 27.2.70 und 27.2.80 angebracht werden sollen;

- b die Hinterlüftung bei der Position 27.2.10 dauerhaft oder temporär angebracht werden soll und die Durchführungspläne entsprechend anzupassen;

- in welchem Umfang die Anwendungsempfehlungen der Hersteller dekorativer Schichtstoffplatten (Gesamtverband Kunststoffverarbeitender Industrie: Wandbekleidungen, Stand November 1998) verbindlich sein sollen;

c) zugleich eine neue Angebotsfrist festzusetzen, die nicht kürzer sein darf als 10 Werktage beginnend mit dem auf den Tag der Absendung der Mitteilung folgenden Werktag.

2. Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer tragen die Antragstellerin und die Vergabestelle jeweils zur Hälfte. Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Vergabestelle ebenfalls zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre notwendigen Auslagen selbst. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten wird für die Antragstellerin für notwendig erklärt.

3. Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird auf 2.675,00 € festgesetzt. Die Vergabestelle ist von der Zahlung der Gebühren befreit.

Gründe

I.

1

Die Vergabestelle schrieb für das Bauvorhaben „..., Konservative Medizin, 1. Bauabschnitt“ im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens unter der Vergabenummer ... Tischlerarbeiten aus, die die Lieferung und den Einbau von Wandschutzbekleidung bzw. Rammschutz sowie von Handläufen für einen Neubau zum Gegenstand haben. Zur Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragte die Vergabestelle den Landesbetrieb ..., Niederlassung ....

2

Entsprechend dem Langtextleistungsverzeichnis handelt es sich hierbei um 3.990 m Wandschutzbekleidung/Rammschutz aus Hochdrucklaminat-Vollkernplatten (sog. HPL-Platten), verdeckt befestigt und mit durchgehender Hinterlüftung (gemäß Ziffer 27.2.10 des Verzeichnisses), 1.070 m Wandschutzbekleidung/Rammschutz aus HPL-Platten, geklebt (gemäß Ziffern 27.2.70 und 27.2.80 des Verzeichnisses) sowie 810 m Handläufe aus Edelstahlrohren (gemäß Ziffer 27.3.10 des Verzeichnisses).

3

Hinsichtlich der Konstruktion der Wandschutzbekleidung bzw. des Rammschutzes enthält die Leistungsbeschreibung u.a. folgende Aussagen: „Das angebotene Fabrikat muss nach den Anwendungsempfehlungen der Hersteller dekorativer Schichtstoffplatten (GKV: Wandbekleidung, Fassung 1998) gebaut sein.“ sowie „Wandschutz montiert auf Gipskarton, Beton- oder Mauerwerkswänden (verputzt) mit verdeckter Befestigung, bestehend aus übereinander angeordneten, waagerecht durchgehenden druckaufnehmenden Tragprofilen aus stranggepresstem Aluminium.“ sowie „Das System muss für eine ausreichende Hinterlüftung der HPL-Platte sorgen“ und „Die Konstruktion muss aus Gründen der Hygiene eine Spaltentstehung ausschließen.“ In den Allgemeinen Vorbemerkungen des Langtextleistungsverzeichnisses wird unter Ziffer 5.3 ausgeführt, dass bei der Bauausführung die Herstellervorschriften zu beachten sind.

4

Änderungsvorschläge oder Nebenangebote wurden in dem Vergabeverfahren zugelassen. Gemäß den jeweils als Anlage beigefügten Bewerbungsbedingungen (EVM (B) BwB/E) und Besonderen Vertragsbedingungen (EVM (B) BVB), hier Nr. 10.6 der Anlage EVM (B) BVB zu Nr. 10, müssen Nebenangebote oder Änderungsvorschläge, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, mit der vorgesehenen Leistung gleichwertig sein. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot zu führen. Nebenangebote, die in technischer Hinsicht von der Leistungsbeschreibung abweichen, sind auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zugelassen (Nr. 4.3 EVM (B) BwB/E).

5

Als Kriterien für die Auftragserteilung sind in den Vergabeunterlagen neben dem Preis auch Qualität sowie Wirtschaftlichkeit angekreuzt.

6

Nach Erhalt der Verdingungsunterlagen meldete die Antragstellerin bei der Vergabestelle mit Schreiben vom 05.09.2005 „starke Bedenken“ an, da aus ihrer Sicht eine widersprüchliche bzw. ungeeignete Leistungsbeschreibung im Hinblick auf Brandschutz, Hygiene und Verarbeitung vorliegen würde. Sie bat daher um einen Verzicht auf diesbezügliche Gewährleistungsansprüche oder um Benennung anderer Materialien. Dem Schreiben waren Auszüge aus der „Information der Fachgruppe Dekorative Schichtstoffplatten im Gesamtverbund Kunststoffverarbeitende Industrie (GKV): Wandbekleidungen, Stand: November 1998“ sowie die Information „Das Brandverhalten von dekorativen Hochdruck-Schichtstoffplatten (HPL)“ beigefügt. Erstere enthält u.a. Ausführungen zur Unterkonstruktion (Ziffer 3.2) und zur Hinterlüftung (Ziffer 4.1).

7

Am 14.09.2005 erinnerte die Antragstellerin die Vergabestelle an die Beantwortung ihres Schreibens. Anderenfalls werde sie die Vergabekammer einschalten.

8

Die Vergabestelle nahm mit Schreiben vom 15.09.2005 zu den vorgetragenen Bedenken unter Hinweis auf ein existierendes Brandschutzgutachten, der Abstimmung mit der Hygieneabteilung sowie einer normalen Luftfeuchtigkeit in den Räumen Stellung. Sofern Zweifel an der Montageart bestehen sollten, wurde die Antragstellerin gebeten, diese in einem Anschreiben zu ihrem Angebot vorzubringen.

9

Mit Schreiben vom 19.09.2005 bekräftigte die Antragstellerin ihre Bedenken und bat um Änderung der Ausschreibung.

10

Am 28.09.2005 gab die Antragstellerin schließlich zwei Angebote ab. Die Angebote weichen von der Leistungsbeschreibung in der Art des Wandbekleidungsmaterials ab, da anstelle der HPL-Platten ein von der Antragstellerin entwickeltes Wandbekleidungssystem mit beschichteten Gips-Faserplatten (...-System) angeboten wurden. In ihrem Angebotsbegleitschreiben erklärt die Antragstellerin, dass es sich bei ihren Angeboten um technische Nebenangebote handele. Die Höhe des ersten Angebotes beträgt 566.990,60 Euro, die des als „Nebenangebot“ handschriftlich überschriebenen zweiten Angebotes 493.394,40 Euro.

11

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 05.10.2005 lagen der Vergabestelle insgesamt Angebote von 10 Bietern vor.

12

Aus der Wertungsübersicht des Vergabevermerkes geht hervor, dass die Beigeladenen als Erstplatzierte ein Angebot in Höhe von 329.973,60 Euro abgegeben hat. Die Antragstellerin liegt mit ihrem Angebot in Höhe von 566.990,60 Euro an 8. Stelle. Das nicht in der Wertungsübersicht enthaltende „Nebenangebot“ der Antragstellerin würde mit 493.394,40 Euro die 6. Stelle einnehmen.

13

Der Anlage zum Vergabevermerk vom 09.11.2005 kann unter Ziffer 1 folgende Ausführungen zu den Angeboten der Antragstellerin entnommen werden:

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„Angebotssumme liegt bei 566.990,60 EUR. EFB-Preis 1 und 2 sind ausgefüllt. Das Angebot ist gem. Bieterangaben ausführbar und entspricht der Ausschreibung und den Details. Im Anschreiben sind Produktinformationen. Da die Fa. ... kein Angebot für eine HPL-Platte gemacht hat wurden zwei Nebenangebote abgegeben. Die angebotenen Platten sind ein A1 Material und können auch eingesetzt werden. Zu den Bedenken wurde vor der Ausschreibung schon Schriftverkehr ausgetauscht. Die Bedenken sind insoweit richtig und belegt. (….).“

15

Mit Schreiben vom 18.11.2005, eingegangen bei der Antragstellerin am 21.11.2005, teilte die Vergabestelle dieser mit, dass sie beabsichtige, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Darin wurde als Grund das Vorliegen eines niedrigeren Hauptangebotes genannt.

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Die Antragstellerin rügte gegenüber der Vergabestelle den beabsichtigten Zuschlag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.11.2005. Zur Begründung wird angeführt, dass der Zuschlag nicht erteilt werden könne, da er auf einer vergaberechtswidrigen Leistungsbeschreibung beruhe, da diese in sich widersprüchlich sei und damit gegen § 9 Nr. 1 VOB/A verstoße. Zur Behebung des Fehlers müsse eine Überarbeitung des Leistungsverzeichnisses erfolgen, was nur im Wege einer Aufhebung des Vergabeverfahrens mit anschließender Neuausschreibung erfolgen könne.

17

Ein gemeinsames Gespräch zwischen der Antragstellerin und der Vergabestelle am 28.11.2005 führte zu keiner Einigung, sodass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 01.12.2005 bei der Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragte. Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle am selben Tag zugestellt. Durch Beschluss der Vergabekammer vom 23.12.2005 wurde die Firma ... GmbH aus W. dem Verfahren beigeladen.

18

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ihr durch eine Verletzung des § 9 Nr. 1 VOB/A ein Schaden drohe. Hierfür genüge bereits die Darlegung, dass durch den gerügten Vergabeverstoß ihre Chancen auf Zuschlag beeinträchtigt würden. Sie müsse hingegen nicht darlegen, dass sie bei einem rechtmäßigen Vergabeverfahren eine greifbare Chance auf Zuschlag gehabt hätte oder den Zuschlag erhalten hätte.

19

Wegen der bereits erfolgten Angebotsabgabe könne der gerügte Vergabeverstoß der widersprüchlichen Leistungsbeschreibung im laufenden Vergabeverfahren auch nicht mehr geheilt werden, da er zu einer kalkulationserheblichen Änderung der Verdingungsunterlagen führe. Somit komme lediglich die Aufhebung der Ausschreibung und die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens in Betracht. Durch eine erneute Beteiligung an diesem Verfahren habe sie insoweit die gleichen hinreichenden Chancen auf Zuschlag, wie die anderen potentiellen Bewerber.

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Aber auch ohne Aufhebung des Verfahrens hätte sie eine reelle Chance auf Zuschlagserteilung, da mit Ausnahme ihrer beiden Angebote keine zuschlagsfähigen Angebote vorliegen würden. Alle anderen Angebote hätten die Widersprüche in der Leistungsbeschreibung hingenommen. Lediglich ihre Angebote vermieden die gerügten Widersprüche, da sie keine HPL-Platten, sondern beschichtete Gips-Faserplatten für die Wandbekleidung angeboten habe. Für die Bewertung der Zuschlagschancen spiele der Angebotspreis keine primäre Rolle, da es nur auf einen Vergleich mit wertbaren Konkurrenzangeboten ankomme. Auf Basis eines HPL-Plattensystems könne die Vergabestelle jedoch ein wertungsfähiges Angebot nicht ermitteln.

21

Die Angebote der Antragstellerin wichen lediglich in der Art des Wandbekleidungsmaterials von der Leistungsbeschreibung ab und seien daher als Nebenangebote wertungsfähig. Die Gleichwertigkeit des von ihr angebotenen Materials habe sie nachgewiesen. Dies habe die Vergabestelle in ihrem Vergabevermerk auch bestätigt.

22

Die Antragstellerin trägt ferner vor, dass der Nachprüfungsantrag auch begründet sei, da die Leistungsbeschreibung der Vergabestelle gegen die bieterschützenden Anforderungen des § 9 Nr. 1 VOB/A verstoße. Die Leistungsbeschreibung sei bei einer Ausschreibung nach Leistungsverzeichnis nur dann eindeutig, wenn sie Art und Umfang der geforderten Leistungen mit allen dafür maßgeblichen Bedingungen zweifelsfrei erkennen lasse und keine Widersprüche in sich, zu den Plänen oder zu anderen vertraglichen Regelungen enthalte. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da Widersprüche aus der einerseits unter Position 27.2.10 des Langtextleistungsverzeichnisses geforderten Hinterlüftung des Verkleidungssystems und der andererseits verlangten spaltfreien Montage der Wandverkleidung resultierten. Diese Anforderungen könnten nicht gleichermaßen erfüllt werden. Ferner sei wegen der Art und Weise der in den Plänen geforderten Montage und wegen des ausgeschriebenen Wandschutzbekleidungsmaterials eine Spaltentstehung, wie sie gerade aus hygienischen Gründen von der Vergabestelle untersagt werde, bereits materialbedingt nicht zu vermeiden.

23

Auch widerspreche die Art und Weise der geforderten Montage der zugleich geforderten ausreichenden Hinterlüftung und den von der Vergabestelle für verbindlich erklärten Anwendungsempfehlungen der Hersteller dekorativer Schichtstoffplatten. Die darin unter Ziffer 4.1 erläuterte Form der Hinterlüftung lasse sich mit der von der Vergabestelle geforderten dauerelastischen Silikonversiegelung und dem allgemeinen Spaltentstehungsverbot nicht gewährleisten. Gemäß den Anwendungsempfehlungen, dort unter Ziffer 3.2, sei zudem eine direkte Verklebung auf Trockenbau- bzw. frisch gemauerten Wänden nicht möglich. Dies stehe im Widerspruch zu der Forderung unter Position 27.2.70 des Langtextleistungsverzeichnisses, welche eine Verklebung des Wandschutzes auf Gipskarton, Beton- oder Mauerwerkswänden (verputzt) vorsehe. Auch bei dem von der Beigeladenen angebotenen System des Herstellers „M.“ sei eine direkte Verklebung nicht möglich. Vielmehr sei immer eine Unterkonstruktion erforderlich, die die unverzichtbare Hinterlüftung gewährleiste. Zudem schließe eine Montage auf durchgängig druckaufnehmenden Aluminiumprofilen, wie in Position 27.2.10 gefordert, eine ordnungsgemäße Hinterlüftung aus.

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Lediglich bei dem von ihr angebotenen Plattensystem entstünden diese Widersprüche nicht, da diese direkt auf Trockenbauwänden sowie auf Beton oder Mauerwerk verklebt werden könnten und auch keine Hinterlüftung erforderlich sei. Sie unterlägen zudem keiner Ausdehnung bzw. Schrumpfung in Abhängigkeit von Raumtemperatur und Luftfeuchte. Die zwischen den Platten entstehenden Fugen könnten deshalb dauerelastisch silikonverfugt werden, so dass eine hygienegerechte Installation möglich sei.

25

Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 01.12.2005 beantragt,

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1. die Vergabestelle zu verpflichten, das Vergabeverfahren aufzuheben;

27

2. hilfsweise: die Vergabestelle anzuweisen, die Angebote unter Ausschluss der Angebote zu den Ziffern 1 bis 4 und 6 bis 10 der Angebotsniederschrift vom 05.10.2005 neu zu werten;

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3. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gem. § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären und

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4. der Vergabestelle die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufzuerlegen.

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Die Vergabestelle hat in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2006 beantragt,

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den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen und der Antragstellerin die Kosten des  Verfahrens aufzuerlegen.

32

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

33

Die Vergabestelle hat sich mit Schriftsatz vom 14.12.2005 zu dem Nachprüfungsantrag geäußert. Sie ist der Ansicht, der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin das Recht, einen Antrag zu stellen, verwirkt habe. Obwohl die Vergabestelle mit Schreiben vom 15.09.2005 die Rügen zurückgewiesen habe, habe die Antragstellerin kein Nachprüfungsverfahren beantragt, sondern am 28.09.2005 im laufenden Vergabeverfahren ein Angebot in der Erwartung abgegeben, den Zuschlag zu erhalten. Sodann habe sie mit Schreiben vom 23.11.2005 erneut angebliche Vergabefehler gerügt und sich damit in Widerspruch zu ihrem vorausgegangenen Verhalten gesetzt.

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Ferner könne die Antragstellerin nicht darlegen, dass ihr durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe. Das Angebot der Antragstellerin in Höhe von 566.990,60 Euro sei im Vergleich mit anderen Angeboten zu teuer, um im Preiswettbewerb einen Zuschlag erhalten zu können. Es bestehe daher nicht einmal eine reelle Chance auf Erteilung des Zuschlags.

35

Es treffe auch nicht zu, dass die Antragstellerin die einzig wertungsfähigen Angebote abgegeben habe. Die Gleichwertigkeit der angebotenen Nebenangebote sei von der Antragstellerin nicht nachgewiesen worden. Das Angebot enthalte keine Aussage über die Befestigung der Wandschutzbekleidung an den Wänden. Die Ausschreibung sehe hierfür eine Befestigung auf einer Unterkonstruktion vor. Die den Unterlagen der Antragstellerin beigefügten Ausschreibungstexte sähen im Widerspruch hierzu eine Verklebung auf die Wände vor.

36

Hinsichtlich der Hinterlüftung trägt sie vor, dass die in Position 27.2.10 beschriebene Lüftung nur für die Montagezeit vorgesehen sei, um eine annähernd gleichmäßige Verteilung von Temperatur und Feuchtigkeit während der Montage vor und hinter der HPL-Platte zu erreichen. Nach der Montage könne eine Versiegelung der Spalten mit Silikon erfolgen. Eine dauerhafte Luftzirkulation hinter den Platten sei weder gefordert noch notwendig. Die Anwendungsempfehlungen würden unter Ziffer 4.1. eine Hinterlüftung lediglich empfehlen und nicht zwingend vorschreiben. Dieser Hinweis werde für den Fall extrem unterschiedlicher Feuchtigkeit bzw. Temperatur gegeben. Im Bereich des Gebäudes der Konservativen Medizin sei jedoch eine annähernd konstante Temperatur und Luftfeuchtigkeit, so dass eine Bewegung der HPL-Platten ausgeschlossen werden könne. Verschiedene Gebäude der ...klinik ... enthielten die ausgeschriebene Wandschutzbekleidung, ohne dass es in den letzten vier bis fünf Jahren zu Beanstandungen hinsichtlich Ablösen bzw. Verziehen der geklebten HPL-Platten mit Versiegelung ohne Hinterlüftung gekommen sei.

37

In Ziffer 3.2 der Anwendungsempfehlungen werde zwar eine direkte Befestigung der Wandschutzbekleidung nicht empfohlen, aber auch nicht ausgeschlossen. Ziffer 4.2 beschreibe zudem die Möglichkeit des Klebens der HPL-Platten auf die Unterkonstruktion. Unabhängig davon sehe die Position 27.2.100 des Langtextleistungsverzeichnisses für kritische Bereiche eine Zulage für rückseitige Aluminiumkaschierung vor, um eine Übertragung von Restfeuchte, falls vorhanden, zu vermeiden. Die Hinterlüftung werde auch nicht durch die waagrecht zu führenden Aluminiumprofile behindert, da nach den Herstellerempfehlungen eine Montage auf Distanzscheiben erfolge.

38

Im Ergebnis hält die Vergabestelle den Einsatz von HPL-Platten in Krankenhäusern für geeignet. Die ausgeschriebenen Ausführungen seien mit den Hygienefachkräften des Klinikums und dem Brandschutzgutachter abgestimmt. Daher würde sie auch in einem neuen Verfahren auf die Verwendung von HPL-Platten als Material bestehen.

39

Die Antragstellerin ist hinsichtlich der vorgetragenen Verwirkung der Ansicht, ein Nachprüfungsantrag sei gerade davon abhängig, dass der Antragsteller ein Interesse am Auftrag geltend machen könne. Die Abgabe eines Angebotes trotz gerügter Vergaberechtsverstöße sei daher regelmäßig erforderlich. Auch verstoße es nicht gegen Treu und Glauben, dass die den Nachprüfungsantrag erst nach Eingang des Absageschreibens gestellt habe. Eine Frist sehe das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen hierfür nicht vor. Letztlich könne die Vergabestelle auch keinen Vertrauensschutz aus der Angebotsabgabe herleiten, da die Antragstellerin nochmals in ihrem Angebotsbegleitschreiben vom 30.09.2005 klargestellt habe, dass die geäußerten Bedenken nicht ausgeräumt seien.

40

In der Sache selbst könne dem insoweit allein maßgeblichen Leistungsverzeichnis nicht entnommen werden, dass die unter Position 27.2.10 geforderte Hinterlüftung der HPL-Platten nur vorübergehend gewährleistet sein müsse. Eine solche Einschränkung sei technisch unsinnig und entspräche auch nicht den Anwendungsempfehlungen. Diese beschränkten die Hinterlüftungsempfehlung nicht auf extreme Temperatur- oder Feuchtigkeitsunterschiede. Auch jahreszeitlich bedingte Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsunterschiede würden durch die empfohlene Hinterlüftung ausgeglichen.

41

Entgegen der Ansicht der Vergabestelle handele es sich bei den Anwendungsempfehlungen nicht lediglich um Empfehlungen, sondern um zwingende Vorgaben, da die Beachtung in dem Leistungsverzeichnis ausdrücklich gefordert werde. Im Übrigen hält die Antragstellerin die technischen Ausführungen der Vergabestelle für unzutreffend.

42

Die Entscheidungsfrist der Vergabekammer wurde bis zum 7. Februar 2006 verlängert, da die mündliche Verhandlung auf Wunsch des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wegen Terminüberschneidungen auf einen späteren Termin verschoben werden musste. Am Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2006 nahmen weder die Antragstellerin noch ihr Verfahrensbevollmächtigter teil. Die Beteiligten hatten im Termin Gelegenheit zur Erörterung der Sach- und Rechtslage.

43

Die Vergabestelle erläuterte, dass die HPL-Platten als Rammschutz in den Patientenzimmern und auf den Fluren eingebaut werden sollen. In den Patientenzimmern sei das direkte Kleben ausschließlich auf Gipskartonplatten beabsichtigt; auf den Fluren sei wegen der unterschiedlichen Wandmaterialien (Mauerwerk, Beton- oder Gipskartonplatten) eine Unterkonstruktion erforderlich. Mit diesen Einbaumethoden habe man gute Erfahrungen gemacht. Vor 10 Jahren seien die HPL-Platten so in der Kinderklinik und vor 5 Jahren in der HNO- und Frauenklinik eingebaut worden. Es sei bis zum heutigen Tag zu keinerlei Verwerfungen gekommen.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen, die der Vergabekammer vorgelegen haben, und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

45

Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und zum Teil begründet.

46

1. Der Nachprüfungsantrag erfüllt sämtliche Zulässigkeitserfordernisse. Der Schwellenwert wird erreicht (§ 2 Nr. 4, Nr.7 VgV). Die Vergabestelle hat das streitgegenständliche Los europaweit ausgeschrieben und die Vergabekammer als Nachprüfungsinstanz benannt. Sie hat damit erkennbar die Tischlerarbeiten nicht dem 20%igen Kontingent nach § 2 Nr. 7 VgV zugeordnet, für welches das Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet wäre. Die erkennende Vergabekammer ist zuständig, da es sich um einen Auftrag handelt, der dem Land Rheinland-Pfalz zuzurechnen ist (§ 104 Abs. 1 GWB, § 18 Nr. 7 VgV). Bei der Vergabestelle handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber, der die Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 99 Abs. 3 GWB beabsichtigt.

47

2. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Auftrag durch die Abgabe von zwei Angeboten bekundet (§ 107 Abs. 2 Satz 1 GWB). Sie hat auch hinreichend dargetan, dass ihr durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden zu entstehen droht (§ 107 Abs. 2 Satz 2 GWB). Es ist insoweit für die Antragsbefugnis ausreichend, dass die Antragstellerin - wie vorliegend - schlüssig behauptet, welche vergaberechtlichen Vorschriften verletzt worden sein sollen und die Rechtsverletzung ihre Chancen auf Zuschlagserteilung beeinträchtigt haben (vgl. BGH, VergabeR 2004, 473). Insbesondere kann der Zugang zum Nachprüfungsverfahren nicht mit der Begründung verwehrt werden, der Nachprüfungsantrag sei schon deshalb unzulässig, weil das Angebot der Antragsstellerin wegen eines Ausschlussgrundes auszuscheiden gewesen sei (OLG Koblenz, Beschl. v. 20.10.2004, 1 Verg 4/04).

48

Durch die Entscheidung der Vergabestelle, das Leistungsverzeichnis in Bezug auf die einzubauenden Produkte nicht zu korrigieren, ist der Antragstellerin bereits ein Schaden entstanden. Mit ihren beiden Nebenangeboten liegt sie auf dem 6. bzw. 8. Rang und hat nach dem Submissionsspiegel keine Aussicht auf eine Zuschlagserteilung. Sie hat in ihren Schriftsätzen vorgetragen, dass sie beabsichtige, sich im Falle einer Neuausschreibung und entsprechender Berichtigung des Leistungsverzeichnisses mit einem neuen Angebot zu beteiligen. Es ist nicht auszuschließen, dass sie bei geänderten Verdingungsunterlagen eine gute Platzierung und damit eine realistische Chance auf Zuschlagserteilung erlangen würde. Dies ist für ihre Antragsbefugnis unter dem Gesichtspunkt der Schadensdarlegungslast ausreichend.

49

3. Die Antragstellerin hat die Verdingungsunterlagen am Freitag, dem 02.09.2005 erhalten. Der Bieter ist verpflichtet, Widersprüche und Unklarheiten in den Vergabeunterlagen vor der Abgabe seines Angebotes zu klären. Diese Verpflichtung resultiert sowohl aus der in § 107 Abs. 3 GWB geregelten Rügeobliegenheit als auch aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis, das mit der Aufnahme des geschäftlichen Kontakts entsteht. Die Prüfpflicht des Bewerbers erstreckt sich darauf, die Verdingungsunterlagen im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung auf Lücken und Unklarheiten zu kontrollieren (Kuß, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB, Kommentar, 4. Aufl., § 9, Rdnr. 5a VOB/A). Maßstab ist hierbei das üblicherweise zugrunde zu legende Fachwissen eines sorgfältig arbeitenden Auftragnehmers der betreffenden Branche (a.a.O., mit Hinweis auf BGH, BauR 1993, 595). Die Antragstellerin hat die erkannte Fehlerhaftigkeit des Leistungsverzeichnisses unverzüglich mit ihrem Schreiben vom Montag, dem 05.09.2005 gegenüber der Vergabestelle gerügt. Die strengen Maßstäbe des OLG Koblenz an das Unverzüglichkeitsgebot, nach denen im Regelfall die Rüge innerhalb von ein bis drei Tagen zu erheben ist, sind damit gewahrt (vgl. zuletzt OLG Koblenz, Beschl. v. 18.09.2003, 1 Verg 4/03).

50

Die Vergabekammer vermag entgegen der Auffassung der Vergabestelle keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Antragsbefugnis erkennen. Ein Bieter kann sein Rechtsschutzbedürfnis verwirken, wenn die Vergabestelle nach den Grundsätzen von Treu und Glauben den Schluss ziehen durfte, die Beanstandung werde nicht weiter verfolgt, und sie nicht mehr mit einem Nachprüfungsverfahren rechnen musste (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 11.09.2003, WVerg 07/03). So liegt der Fall hier erkennbar nicht. Nach der Zurückweisung der gerügten Verstöße durch die Vergabestelle (Schr. v. 15.09.2005) hat die Antragstellerin ihren Rügevortrag mit Schreiben vom 19.09.2005 bekräftigt, und in ihrem Angebotsbegleitschreiben vom 30.09.2005 hat sie die bislang geltend gemachten Rügen im Rahmen einer „Bedenkenanmeldung“ ausdrücklich weiter aufrecht erhalten. Einen rechtsschutzverwirkenden Vertrauenstatbestand hat sie gegenüber der Vergabestelle folglich nicht geschaffen.

51

Die Angebotsabgabe selbst kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, denn nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz setzt die Antragsbefugnis grundsätzlich eine Angebotsabgabe voraus. Ein Unternehmer, der sich der Angebotsabgabe enthalte, begebe sich von vornherein jeglicher Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten und sei daher nicht antragsbefugt (OLG Koblenz, Beschl. v. 25.05.2000, 1 Verg. 1/00).

52

4. Die Vergabestelle hat gegen das Gebot der eindeutigen Leistungsbeschreibung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 VOB/A verstoßen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung so eindeutig und frei von Widersprüchen zu formulieren, dass die Bieter ihre Angebotspreise sicher kalkulieren können. Die Vorschrift hat bieterschützende Funktion (VK Lüneburg, Beschl. v. 29.01.2004, 203-VgK-40/2003).

53

5. Die Verdingungsunterlagen sind in Bezug auf die LV-Position 27.2.10 widersprüchlich. Die Frage, wie die HPL-Platten auf den Gipskarton, Beton- oder Mauerwerkswänden montiert sein müssen, lässt sich nicht eindeutig ermitteln. Der LV-Text sieht unter der genannten Position vor, dass das System für eine ausreichende Hinterlüftung der HPL-Platte sorgen muss. Zugleich wird in der Position die Forderung erhoben, dass sämtliche Wandanschlüsse mit Silikon dauerelastisch zu versiegeln sind. Beide Forderungen schließen sich gegenseitig aus. Eine Hinterlüftung setzt voraus, dass Öffnungen im angebrachten System bestehen, die eine dauerhafte Luftzirkulation ermöglichen. Es muss also notwendigerweise ein belüfteter Hohlraum zwischen Verkleidung und Wand bestehen. Die geforderten Leistungsmerkmale „Hinterlüftung“ und „Versiegelung sämtlicher Wandanschlüsse mit Silikon“ sind gleichzeitig nicht realisierbar. Es handelt sich um die Erbringung einer objektiv unmöglichen Leistung, die dem Bieter mit dieser Ausschreibungsbedingung auferlegt wird. Die Leistungsbeschreibung ist in diesem Punkt offensichtlich widersprüchlich.

54

6. Dieser Widerspruch kann nicht im Wege der Auslegung unter Hinzuziehung der übrigen Verdingungsunterlagen beseitigt werden. Welche Leistung zu erbringen ist, ist gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen. Es ist auf den objektiven Empfängerhorizont eines mit der Art der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Bieters abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.8.2002, Verg 25/02; BGH, Urt. v. 11.3.1999, VII ZR 179/98).

55

Neben dem LV-Text sind auch die übrigen Verdingungsunterlagen, also hier die Pläne und die für verbindlich erklärten Anwendungsempfehlungen ergänzend heranzuziehen. Alle Angaben zur technischen Gestaltung der Leistung sind gleichrangige Bestandteile der Leistungsbeschreibung (Kuß, a.a.o., Rdnr. 114 mit Hinweis auf OLG Koblenz, BauR 1997, 143 m.w.N.). Es gibt keinen grundsätzlichen Vorrang des Leistungsverzeichnisses vor den sonstigen Vergabebedingungen.

56

In diesem Sinne hat auch der BGH in seiner Entscheidung vom 11. März 1999 (Az. VII ZR 179/98) festgestellt, dass dem Leistungsverzeichnis kein grundsätzlicher Vorrang vor den Vorbemerkungen zukommt. Das Leistungsverzeichnis, die Vorbemerkungen und die sonstigen vertraglichen Unterlagen seien als „sinnvolles Ganzes“ auszulegen (vgl. auch BGH, BauR 1991, 458, 459). Der Bieter dürfe die Leistungsbeschreibung im Zweifelsfall so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A gerecht werden wolle. Den Geboten der Auslegung entsprechend, sei zunächst eine Orientierung an demjenigen Teil der Leistungsbeschreibung notwendig, der die Leistung konkret auf das Bauvorhaben bezogen beschreibe.

57

Unter Beachtung dieser Vorgabe ergibt sich folgendes Bild: Auch unter Hinzuziehung der übrigen Ausschreibungsunterlagen ist nicht verbindlich zu erkennen, welche Anforderungen an die Hinterlüftung gestellt werden. Die Ausführungspläne DD 687 und DD 687, 3 weisen einen nicht abgedichteten Spalt am unteren Ende der HPL-Platte vor, was für eine dauerhafte Hinterlüftung spricht. Auch die Anwendungsempfehlungen, nach denen laut LV das angebotene Produkt gebaut sein muss, sehen unter Ziffer 4.1 folgende Regelungen zur Hinterlüftung vor:

58

„Ein wichtiger Punkt der Wandbekleidung, die oft übersehen wird, ist die richtige Hinterlüftung. Für die Formstabilität des Elements ist nämlich ein beidseitiges Klimagleichgewicht erforderlich, um einen Feuchtigkeits- und/oder Temperaturunterschied zwischen Vorder- und Rückseite der Elemente zu verhindern. Es ist generell zu empfehlen, alle Hohlräume zu belüften, um klimatische Unterschiede auszugleichen. Dabei sollte sichergestellt sein, dass die Hohlräume zur Raumseite hin be- und entlüftet werden können. (…). Unabhängig von der Unterkonstruktion ist es wichtig, am Kopf- und Fußende der Wandbekleidung diesen freien Luftzufluss zu ermöglichen.“

59

Diese technischen Anforderungen an die Hinterlüftung sind bei einer dauerhaften Versiegelung aller Wandanschlüsse mit Silikon nicht zu realisieren. Im Krankenhausbereich ist aus Hygienegründen jedoch eine spaltfreie Montage unverzichtbar. Der aufgezeigte Widerspruch kann über eine Auslegung der Ausschreibungsbedingungen als „sinnvolles Ganzes“ nicht behoben werden.

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7. Die Vergabestelle hat sowohl in ihrer schriftlichen Einlassung als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass tatsächlich nur eine vorübergehende, auf die Zeit des Einbaus beschränkte Hinterlüftungskonstruktion gewollt sei. Hier bleibt zunächst anzumerken, dass gegen eine temporäre Hinterlüftung keine durchgreifenden vergaberechtlichen Bedenken bestehen. Es ist allein Sache des Auftraggebers zu entscheiden, welche Baumaßnahme er mit welchen technischen und personellen Mitteln verwirklichen möchte. Das Risiko, dass die von ihm ausgewählte Beschaffungs- oder Ausführungsart nicht den gewollten Zweck erfüllt, trägt der Auftraggeber (vgl. VK Bund, Beschl. v. 6.3.2002, VK 1-05/02). Den Nachprüfungsinstanzen obliegt nicht die Aufgabe, darüber zu befinden, ob die Ausschreibungsmodalitäten zweckmäßig sind (OLG Koblenz, Beschl. v. 05.09.2002, 1 Verg. 2/02). Ob die tatsächlich gewollte Montageart die technisch und wirtschaftlich beste Lösung ist, bedarf keiner Entscheidung durch die Vergabekammer. Die Vergabestelle entscheidet, was sie haben will und wie sie es haben will (a.a.O.). Entscheidend ist, dass die Unternehmen den geforderten Leistungsinhalt klar und eindeutig aus den Verdingungsunterlagen ersehen und ihre Angebotspreise sicher kalkulieren können. An dieser Voraussetzung fehlt es aus den o.g. Gründen und der Ansatz der Vergabestelle, nur eine vorübergehende Hinterlüftungskonstruktion zu beabsichtigen, spiegelt sich auch ansatzweise nicht in den vorliegenden Ausschreibungsunterlagen wieder. Der verbleibende Widerspruch im Leistungsverzeichnis geht zu Lasten des Auftraggebers. Er trägt die Verantwortung für objektiv nicht eindeutig formulierte Vergabebedingungen. Die Vergabestelle hat in den Verdingungsunterlagen klar zu stellen, ob sie eine dauerhafte oder eine temporäre Hinterlüftung beauftragen möchte. Soweit sie - wie vorgetragen - nur eine vorübergehende Hinterlüftung beabsichtigt, muss sie dies sowohl in der LV-Position 27.2.10 als auch in den dazu gehörigen Ausführungsplänen DD 687 und DD 687,3 unmissverständlich kundtun.

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8. Daran anknüpfend ergibt sich aus den Verdingungsunterlagen ebenfalls nicht eindeutig, welche Verbindlichkeit den Anwendungsempfehlungen zukommen soll. Bei den LV-Positionen 27.2.10, 27.2.70 und 27.2.80 hat die Vergabestelle jeweils die Forderung aufgestellt „Das angebotene Fabrikat muss nach den Anwendungsempfehlungen der Hersteller dekorativer Schichtstoffplatten (GKV: Wandbekleidungen Fassung November 1998) gebaut sein.“ Es ist unklar, ob damit die Anwendungsempfehlungen, die laut Urheber „als allgemeine Richtschnur für eine praktische Ausführung dienen (sollen)“, zwingend anzuwenden sind, oder aber für die Bieter weiterhin ihren „Empfehlungscharakter“ beibehalten sollen. Die Kammer ist der Auffassung, dass mit der ausdrücklichen Deklarierung als „Muss-Vorschrift“ eher von einer zwingenden Anwendung der Vorschriften auszugehen ist. Daraus ergeben sich folgende Widersprüche: Die Anwendungsempfehlungen sehen unter Ziffer 4.1 eine dauerhafte Hinterlüftung vor, wobei es wichtig ist, am Kopf- und Fußende einen freien Luftzufluss zu ermöglichen. Die dauerhafte vollständige Versiegelung der Unterkonstruktion in der LV-Pos. 27.2.10 unterbindet diese geforderte Luftzirkulation und steht in Widerspruch zu den Montageempfehlungen.

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9. Des Weiteren wird in den LV-Positionen 27.2.70 und 27.2.80 gefordert, dass der Wandschutz auf Gipskarton, Beton- oder Mauerwerkswänden geklebt werden soll. Dies widerspricht - soweit das Kleben auf Beton- oder Mauerwerk verlangt wird - den Anwendungsempfehlungen. Nach Ziffer 3.2. ist die direkte Befestigung auf diesen beiden Untergründen nicht empfohlen („Die direkte Befestigung von Platten und Elementen auf Mauerwerk, Beton oder Putz wird nicht empfohlen, weil ….“). Keine Aussage trifft das Regelwerk zu Untergründen aus Gipskarton. Die Befestigung mittels Kleben von dünnen, leichten oder kleinformatigen Elementen ist unter Ziffer 4.2.3 grundsätzlich vorgesehen. In Übereinklang mit den Anwendungsempfehlungen kann daher ohne weiteres im LV die Befestigung von HPL-Wandelementen durch Kleben auf Gipskartonwänden gefordert werden.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Vergabestelle erläutert, dass bei den beiden genannten LV-Positionen, die den Wandschutz in den Patientenzimmern betreffen, ausschließlich Untergründe aus Gipskarton vorhanden sind. Die LV-Positionen 27.2.70 und 27.2.80 erfordern eine entsprechende Konkretisierung und Korrektur.

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10. Die Rüge der Antragstellerin, eine spaltfreie Montage sei wegen des Schrumpf- und Dehnungsverhaltens der HPL-Platten nicht möglich, hat die Vergabestelle in der mündlichen Verhandlung hinreichend entkräften können. Die Vergabestelle hat vorgetragen, dass die beabsichtigten Montagetechniken bereits seit 10 Jahren in verschiedenen Kliniken zum Einsatz gekommen und bis heute keinerlei Verwerfungen zu erkennen seien. Die Anwendungsempfehlungen warnen unter Ziffer 4, dass „HPL-Elemente mit Holzwerkstoffträgern bei hoher und niedriger Feuchtigkeit quellen und schwinden“. Diese Aussage trifft vor allem auf Bauten zu, die Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen unterworfen sind. Im Innenausbau eines Krankenhauses ist - wie die Vergabestelle in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellt hat - nicht mit Schwankungen zu rechnen, sodass regelmäßig ein weitaus geringeres Risiko für Schrumpfungen und Ausdehnungen der HPL-Platten besteht. Das Schrumpfungs- und Dehnungsverhalten fällt unter den Begriff der Maßbeständigkeit, der im Allgemeinen ausdrückt, inwieweit das Produkt seine ursprünglichen Abmessungen behält, also weder schrumpft, sich ausdehnt oder sich verzieht. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass starke Maßveränderungen auftreten werden. Im Krankenhaus ist eher mit unterdurchschnittlichen Maßveränderungen zu rechnen.

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Die Anwendungsempfehlungen selbst sehen vor, dass „darauf zu achten (ist), dass den Fugen und Stößen ausreichend Ausdehnungsmöglichkeit gegeben ist“ (Ziffer 5.1). Die Vergabestelle möchte die spaltfreie Montage durch den Einsatz von Silikon, ein Material, das marginale und leichte Produktbewegungen automatisch auffängt, sicherstellen. Die Vergabekammer sieht in diesen Vorgaben keinen Grund für Beanstandungen.

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11. Die Antragstellerin ist im Ergebnis infolge der Unklarheit des Leistungsverzeichnisses in puncto „Hinterlüftung“ und „Verbindlichkeit der Anwendungsempfehlungen“ in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Die Vergabekammer hat gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung der Antragstellerin zu treffen.

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Die Folgen, die sich aus einer Unklarheit der Verdingungsunterlagen ergeben, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.10.2005, 1 Verg 4/05). Der Verstoß bleibt folgenlos, wenn alle Bieter eine objektiv mehrdeutige Klausel im selben Sinne verstanden haben. Die Chancengleichheit der Bieter und die Vergleichbarkeit der Angebote sind in diesem Fall gewährleistet (a.a.O.). Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn nach Angaben der Vergabestelle haben die übrigen Bieter die Anforderungen an die zu verwendenden Produkte anders als die Antragstellerin verstanden und Widersprüchlichkeiten nicht mitgeteilt. Sämtliche Bieter haben die Leistungsbeschreibung damit nicht im selben Sinne verstanden.

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Die Antragstellerin war selber nicht in der Lage, ein Angebot auf der Basis der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses zu erstellen. Sie hat in Anbetracht der widersprüchlichen Anforderungen zwei Nebenangebote unter Einsatz eines teureren Alternativproduktes eingereicht. Die Produktanforderungen hatten maßgeblichen Einfluss auf ihre Kalkulationsparameter.

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12. Die Vergabekammer hat bei der Wahl ihrer Abhilfeentscheidung zwei Möglichkeiten. Zum einen kann sie die Vergabestelle verpflichten, die Ausschreibung aufzuheben und im Falle einer Neuausschreibung für eine eindeutige Leistungsbeschreibung Sorge zu tragen. Diese Maßnahme kommt aber als „ultima ratio“ nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist (a.a.O.). Die Vergabestelle hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass sie beabsichtige, an dem Einbau der HPL-Platten festzuhalten. Die Ausschreibung bedarf keiner grundsätzlichen Korrektur, sondern es genügt die strittigen Punkte „Hinterlüftung“, „Verbindlichkeit der Anwendungsempfehlungen“ mit einer Mitteilung an die Bieter klarzustellen. Die Aufhebung der Ausschreibung ist nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 26 Nr. 1 lit. b oder c VOB/A liegen nicht vor.

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Es ist damit ausreichend, das Vergabeverfahren in das Stadium vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und allen Bietern die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Angebote auf der Basis widerspruchsfreier Ausschreibungsbedingungen zu überarbeiten. Diese mildere Form der Abhilfe entspricht dem ausdrücklichen Willen der Vergabestelle und sorgt dafür, dass weitere investitionshemmende Verzögerungen im laufenden Vergabeverfahrens auf das notwendige Minimum reduziert werden.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 und 4 GWB. Danach hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt.

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Die Zurückversetzung des Vergabeverfahrens führt dazu, dass weder die Antragstellerin, die alternativ die vollständige Aufhebung der Ausschreibung und hilfsweise die Zuschlagserteilung anstrebte, noch die Vergabestelle, deren Ziel die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages war, erfolgreich mit ihren Anträgen waren. Beiden Beteiligten ist ein gleichberechtigtes Teilunterliegen zuzurechnen, das zu einer hälftigen Kostentragung führt.

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Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles für die Antragstellerin notwendig.

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Die Höhe der Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Vergabekammern des Bundes haben eine Gebührenstaffel erarbeitet, die von der erkennenden Kammer im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernommen wird. Das Nachprüfungsverfahren erforderte einen durchschnittlichen Aufwand, sodass bei einer Bruttoauftragssumme der Antragstellerin von 566.990,60 € eine Basisgebühr in Höhe von 2.675,00 € festzusetzen ist.

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Die Vergabestelle ist gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes zur Umwandlung des Klinikums der ... in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1. Juli 1997 von der Zahlung der Gebühren befreit.

IV.

76

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.

77

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

78

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.