Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 27.03.2006 – VK 43/05
Sonstiger Kurztext
In dem Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe des Auftrags
"Personenbeförderung im Linienverkehr 2004/S 211-181343"
Tenor
1. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle war notwendig.
4. Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird auf 250,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Vergabestelle schrieb Ende Oktober 2004 europaweit im Offenen Verfahren Verkehrsdienstleistungen für den Stadtbusverkehr in S. (Linien 561 - 566) ab dem 1. Januar 2006 für die Dauer von acht Jahren aus.
Das Ausschreibungsverfahren war bereits Gegenstand von drei Nachprüfungsverfahren (VK 14/05, 15/05 und 16/05). Gegen die Kammerentscheidung in dem Verfahren VK 16/05 wurde durch die Vergabestelle und die Beigeladene sofortige Beschwerde beim OLG Koblenz eingelegt. Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2005 (1 Verg 4/05) die Beschwerden verworfen und die Vergabestelle verpflichtet, das Verfahren in das Stadium vor Ablauf der Angebotsfrist zurückzuversetzen und die in einem Punkt unklare Leistungsbeschreibung mit der Mitteilung zu konkretisieren, ob der Auftragnehmer oder dessen Subunternehmer als Fahrpersonal auch Arbeitnehmer einsetzen dürfe, die nicht bei ihm, sondern bei einem Personaldienstleister festangestellt seien.
Die Vergabestelle kam diesen Auflagen nach und legte die Angebotsfrist, die nach der Entscheidung des OLG Koblenz nicht kürzer als 10 Werktage sein durfte, mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 auf den 14. November 2005 fest. Die Antragstellerin, die sich mit einem Angebot an der Ausschreibung beteiligen wollte, rügte am 1. November 2005, dass Angebotsfrist und Rüstzeit zu kurz seien und die Leistungsbeschreibung unklare und widersprüchliche Vorgaben enthalte. Die Vergabestelle half den Rügen nicht ab, sodass die Antragstellerin sich veranlasst sah, bei der erkennenden Vergabekammer mit Schreiben vom 8. November 2005 einen Nachprüfungsantrag zu stellen. Die Antragstellerin stellte zur Absicherung einer angemessenen Angebotsfrist außerdem einen Eilantrag nach § 115 Abs. 3 GWB.
Die Vergabestelle trat dem Nachprüfungsantrag und dem Eilantrag entgegen.
Neben dem OLG Koblenz war auch das OVG Koblenz mit den Stadtbusverkehrsleistungen in S. befasst. Es verpflichtete den Landesbetrieb S. mit Beschluss vom 4. November 2005 (Az.: 7 B 11329/05.OVG), der Firma M.l GmbH & Co. KG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG für die ausgeschriebenen Stadtbusverkehrsleistungen zu erteilen. Die Vergabestelle teilte den beteiligten Unternehmen mit Schreiben vom 14. November 2005 mit, dass damit die Durchführung der ausgeschriebenen Verkehrsleistung durch den Ausschreibungsgewinner aus Rechtsgründen (teilweise) unmöglich geworden sei und sie das Vergabeverfahren nach § 26 Nr. 1 lit b) bzw. lit d) VOL/A aufgehoben habe. Nach der Aufhebung der Ausschreibung stritten die Beteiligten im Nachprüfungsverfahren zunächst um die Erledigung von Eil- und Hauptverfahren. Die Antragstellerin nahm dann letztlich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. März 2006 den Nachprüfungsantrag zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen, die der Vergabekammer vorgelegen haben, sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
1. Das Nachprüfungsverfahren hat sich mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch die Antragstellerin am 7. März 2006 erledigt und wird eingestellt. Es ist damit lediglich noch über die Kosten zu entscheiden.
2. Für den Fall der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags ist eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen in § 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB nicht vorgesehen. Die Bestimmungen regeln nur die Erstattungsansprüche für die Fälle, in denen die Anrufung der Vergabekammer zu einem Unterliegen geführt hat. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005, X ZB 22/05 (VergabeR 2006, 73), hierzu klargestellt, dass ein Antragsteller nur dann unterliege, wenn die Vergabekammer eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen habe, die das sachliche Begehren des Antragstellers ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet zurückweise. Aus § 128 Abs. 4 GWB lässt sich damit ein unmittelbarer Erstattungsanspruch nicht ableiten. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift gelten aber § 80 VwVfG und die entsprechenden Vorschriften der Länderverwaltungsverfahrensgesetze entsprechend.
Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz findet § 80 VwVfG keine Anwendung, sondern die landesrechtliche Parallelvorschrift für Kostenerstattungen im Widerspruchsverfahren findet sich in § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO. Danach ist auch in den Fällen, in denen sich der Widerspruch auf andere Weise erledigt, über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof hat sich in der o.g. Entscheidung ausdrücklich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 80 VwVfG beschäftigt und hierzu die Auffassung vertreten, dass aus dieser Vorschrift keine Kostenerstattungsansprüche abzuleiten seien, da auch die verwaltungsrechtliche Anspruchsgrundlage eine behördliche Entscheidung, sei es in Form einer Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde oder einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde, erfordere (a.a.O.; BGH v. 9.12.2003, NZBau 2004, 285, mit Bezugnahme auf die st. Rspr. des BVerwG, u.a. BVerwGE 62, 201). Der BGH hat - wie vom OLG München festgestellt - damit keine Aussage zur Anwendbarkeit abweichender Landesregelungen getroffen. Das OLG München hat die in Art. 80 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG enthaltene bayerische Sonderregelung, wonach Kostenerstattungen für den Fall der Rücknahme eines Widerspruchs aus Billigkeitserwägungen möglich sind, nach wie vor für anwendbar erklärt. Der Bundesgerichtshof habe selbst in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003 unter Berufung auf § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB eine entsprechende Vorschrift des Landesverwaltungsverfahrensrecht, und zwar § 80 BremVwVfG, geprüft; die vorliegende Konstellation sei damit vergleichbar (OLG München, Beschl. v. 6.2.2006, Verg 23/05). Die erkennende Vergabekammer schließt sich der Auffassung des bayerischen Oberlandesgerichts vollumfänglich an. Bleibt der Anwendungsbereich landesrechtlicher Spezialregelungen eröffnet, so kann im Falle einer Antragsrücknahme auch die rheinland-pfälzische Sonderregelung des § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO für die Kostenerstattung im Vergabekammerverfahren herangezogen werden.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO ist, wenn sich der Widerspruch „auf andere Weise“ erledigt, über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin als Veranlasserin des Nachprüfungsverfahrens die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Vergabestelle aufzuerlegen.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war auf Seiten der Vergabestelle notwendig, da im Nachprüfungsverfahren rechtlich und tatsächlich schwierige vergaberechtliche Fragen streitgegenständlich waren.
4. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB sind für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes zu erheben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 € und soll grundsätzlich den Betrag von 25.000,00 € nicht überschreiten. Die Durchschnittsgebühren werden auf der Basis der Auftragssumme berechnet und können im Einzelfall entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand herauf- oder herabgesetzt werden.
Die Vergabekammern des Bundes haben eine Gebührentabelle erarbeitet, die die Vergabekammer Rheinland-Pfalz im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Die Tabelle sieht eine Staffelung der Gebühren nach der Höhe der Auftragssumme vor. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2005 (1 Verg 4/05) einen Auftragswert von 17.557.760,00 € zugrunde gelegt. Für Auftragssummen bis zu einem Wert von 18 Mio. € sieht die Gebührenstaffel eine Basisgebühr in Höhe von 8.250,00 € vor.
In den Nachprüfungsverfahren, in denen sich der Antrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat, ist gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Gebühr reduziert sich damit auf einen Betrag von 4.125,00 €. Aus Billigkeitserwägungen (§ 128 Abs. 3 Satz 4 GWB) wird diese Gebühr, da der Antrag in einem frühen Verfahrensstadium zurück genommen wurde, auf den Betrag von 250,00 € reduziert. Auslagen der Vergabekammer sind nicht entstanden.
III.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.