Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 23.05.2006 – VK 12/06
Sonstiger Kurztext
Objektplanung und -überwachung (§ 15 HOAI - Leistungsphasen 1 bis 9); Sanierung der Regionalen Schule T. sowie der Schulsporthalle T.
Tenor
1. Die Vergabestelle wird verpflichtet, die Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
2. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Vergabestelle.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war nicht notwendig.
4. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigte Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Beigeladenen in dem Vergabeverfahren der Vergabestelle zur Durchführung von Architektenleistungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Sanierung der Regionalschule T. und der Schulsporthalle T.
Die Vergabestelle machte die Durchführung der Architektenleistungen im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Vergabebekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 VOF am 29. Oktober 2005 im Amtsblatt der EG Nr. XXX unter der Nummer XXX bekannt.
Hinsichtlich der Zuschlagskriterien enthielt die Vergabebekanntmachung unter der Ziffer IV.2 folgende Festlegungen:
„IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN
IV.2.1) Zuschlagskriterien: wirtschaftlich günstigstes Angebot
die nachstehenden Kriterien:
1. Qualität, Umfang und Inhalte vergleichbarer Leistungen des Dienstleisters und der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter,
2. Qualifikation der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter,
3. Qualitätssicherung,
4. personelle Ausstattung,
5. technische Ausstattung und Ausrüstung des Büros,
6. Honorar (bezogen auf nicht preisrechtlich gebundene Anteile der HOAI),
7. die Wichtigkeit der Zuschlagskriterien wird bei Aufforderung zur Angebotsabgabe mitgeteilt.“
Bis zum Ablauf des unter der Ziffer IV.3.4 der Angebotsbekanntmachung genannten Schlusstermins (20. Dezember 2005) reichten insgesamt 38 Bewerber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, Teilnahmeanträge ein.
Zur Auswahl der Bewerber, mit denen Verhandlungen aufgenommen werden sollten, wurde vom Bau- und Liegenschaftsausschuss der Vergabestelle in dessen Sitzung am 08. Februar 2006 zunächst eine Bewertungsmatrix festgelegt, die die mit einer Punkteskala von 0 - 5 zu bewertenden Auswahlkriterien und deren Gewichtung enthielt.
Auf der Grundlage dieser Bewertungsmatrix erfolgte dann eine Bewertung der Bewerber durch die einzelnen Mitglieder des Bau- und Liegenschaftsausschusses, die in der Sitzung des Bau- und Liegenschaftsausschusses vom 02. März 2006 zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt wurden.
Aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtbewertung wurden insgesamt 5 Bewerber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, als Bewerber ausgewählt, mit denen Verhandlungen aufgenommen werden sollten.
Weiterhin erfolgte in der Sitzung des Bau- und Liegenschaftsausschusses vom 02. März 2006 für die vom Verbandsgemeinderat der Vergabestelle zu treffende abschließende Entscheidung über die Vergabe eine Gewichtung der in der Vergabebekanntmachung vom 29. Oktober 2005 unter der Ziffer IV.2 aufgeführten Zuschlagskriterien wie folgt:
1. Qualifikation der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter 40 %
2. Honorar (bezogen auf nicht preisrechtlich gebundene Arbeit) 20 %
3. Qualität, Umfang und Inhalte vergleichbarer Leistungen des Dienstleisters und der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter 15 %
4. Qualitätssicherung 15 %
5. personelle Ausstattung 5 %
6. technische Ausstattung und Ausrüstung des Büros 5 %
Mit Schreiben vom 08. März 2006 erfolgte seitens der Vergabestelle die Einladung der 5 für die Fortführung des Verhandlungsverfahrens ausgewählten Bewerber zu dem für den 29. März 2006 terminierten Vergabegespräch. Dabei wurden die Bewerber über den geplanten Ablauf des Gesprächs und über die in der Sitzung des Bau- und Liegenschaftsausschusses am 02. März 2006 erfolgte Gewichtung der in der Vergabebekanntmachung vom 29. Oktober 2005 unter der Ziffer IV.2. aufgeführten Zuschlagskriterien informiert.
Nachdem 1 Bewerber seine Bewerbung zurückgezogen hatte, erfolgte in der Verbandsgemeinderatssitzung am 29. März 2006 die Vorstellung der restlichen Bewerber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene.
Die Bewerber wurden von den einzelnen Verbandsgemeinderatsmitgliedern auf der Grundlage der mit Schreiben vom 08. März 2006 mitgeteilten Bewertungsmatrix bewertet, wobei auf jedes der 6 Zuschlagskriterien Punkte in einer Skala von 0 - 5 vergeben wurden.
Die Zusammenführung der Einzelbewertungen ergab für die Antragstellerin eine Bewertung von insgesamt 7.870 Punkten und für die Beigeladene eine Bewertung von insgesamt 7.735 Punkten.
Damit belegte die Antragstellerin bei der Gesamtwertung den ersten und die Beigeladene den zweiten Rang unter den vier bewerteten Bietern.
Im weiteren Verlauf der Verbandsgemeinderatssitzung am 29. März 2006 entschied sich der Verbandsgemeinderat mehrheitlich dazu, dass das Ergebnis der von den Ratsmitgliedern auf der Grundlage der vorgegebenen Bewertungsmatrix vorgenommenen Punktebewertung der Bieter nur als Richtschnur und Orientierungsgrundlage für eine abschließende Entscheidungsfindung einzustufen sei.
Unter Heranziehung der weiteren Auswahlkriterien
- potentiell verfügbare und kurzfristig abrufbare umfassende bautechnische Detailkenntnisse des gesamten Schulkomplexes in T. sowie des in diesem Zusammenhang stehenden lokalen Umfeldes und der individuellen schulischen Gegebenheiten,
- permanente Baubetreuung durch unmittelbar in Baustellennähe befindlichen Wohnsitz beider Architekten und ihrer Mitarbeiter am Ort, wodurch einerseits Baunebenkosten reduziert und andererseits Baufehler vermieden werden können, was im Ergebnis eine ausgeprägte Wirtschaftlichkeit bei der Abwicklung der Maßnahme insgesamt gewährleistet,
- unkomplizierte und zügige Kontaktaufnahme mit dem Bauherrn sowie beschleunigte Abrechnungsabwicklung durch kurzfristigen Zugriff auf ortsansässige Verwaltung,
- aktuelles inhaltliches und personelles know - how durch regelmäßige Fortbildungen,
beschloss der Verbandsgemeinderat mehrheitlich, die Beigeladene mit der Durchführung der ausgeschriebenen Architektenleistungen zu beauftragen.
Mit am gleichen Tag per Post versandtem Schreiben vom 07. April 2006 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin unter Berufung auf § 13 Vergabeverordnung (VGV) mit, dass es beabsichtigt sei, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin und die Beigeladene bei der Bewertung der Verhandlungsgespräche durch den zuständigen Verbandsgemeinderat unter Heranziehung der in der Vergabebekanntmachung vom 29. Oktober 2005 genannten Kriterien das gleiche Ranking erreicht hätten.
Bei der Entscheidung zugunsten der Beigeladenen seien dann die weiteren Kriterien
- potentiell verfügbare und kurzfristig abrufbare umfassende bautechnische Detailkenntnisse des gesamten Schulkomplexes in T. sowie die in diesem Zusammenhang stehenden lokalen Umfeldes sowie der individuellen schulischen Gegebenheiten,
- permanente Baubetreuung durch unmittelbar in Baustellennähe befindlichen Wohnsitz beider Architekten und ihrer Mitarbeiter am Ort, wodurch Baufehler vermieden werden können, was im Ergebnis eine ausgeprägte Wirtschaftlichkeit bei der Abwicklung der Maßnahme insgesamt gewährleistet,
- unkomplizierte und zügige Kontaktaufnahme mit dem Bauherrn sowie beschleunigte Abrechnungsabwicklung durch kurzfristigen Zugriff auf die ortsansässige Verwaltung,
ausschlaggebend gewesen.
Die Antragstellerin hat unter Bezugnahme auf das bei ihr am 10. April 2006 eingegangene Schreiben der Vergabestelle am 07. April 2006 und unter Berufung auf § 107 Abs. 3 GWB die von der Vergabestelle beabsichtigte Vergabe an die Beigeladene mit am gleichen Tag per Telefax versandten Schreiben vom 11. April 2006 als nicht nachvollziehbar gerügt.
Im Einzelnen führte sie dazu aus, dass zum einen die Beigeladene ihre Erfahrung auf dem Gebiet der Schulsanierung nicht hinreichend nachgewiesen habe. Zum anderen sei die Heranziehung des Kriteriums der lokalen Verfügbarkeit zugunsten der Beigeladenen deshalb nicht zulässig gewesen, da dieses Kriterium nicht in den von der Vergabestelle veröffentlichten Zuschlagskriterien enthalten gewesen sei und das Kriterium der Ortsansässigkeit ohnehin nicht als Zuschlagskriterium gewählt werden dürfe.
Zur Korrektur ihrer Vergabeentscheidung setzte die Antragstellerin der Vergabestelle eine Frist bis zum 18. März 2006, 12.00 Uhr.
Nachdem die Vergabestelle bis zum Ablauf der vorgenannten Frist eine Erklärung zu dem Schreiben der Antragstellerin nicht abgegeben hatte, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. April 2006, eingegangenen bei der Vergabekammer am 19. April 2006, Antrag auf Nachprüfung der von der Vergabestelle beabsichtigten Vergabeentscheidung eingereicht.
Nachdem die Antragstellerin auf eine schriftliche Nachfrage der Vergabekammer vom 19. April 2006 ergänzend zu dem anzunehmenden Auftragswert vorgetragen hatte, wurde der Nachprüfungsantrag der Vergabestelle am 20. April 2006 zugestellt.
Zur Begründung ihres Antrags vertieft die Antragstellerin in der Antragsschrift vom 18. April 2006 und einem anwaltlichen Schriftsatz vom 09. Mai 2006 nach erfolgter Akteneinsicht ihr bisheriges Vorbringen.
Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Angabe der Vergabestelle in der Vergabebekanntmachung vom 07. April 2006, wonach sie bei der Bewertung der in der Vergabebekanntmachung vom 29. Oktober 2005 veröffentlichten Zuschlagkriterien das gleiche Ranking wie die Beigeladene erreicht habe, unzutreffend sei.
Vielmehr habe ihr Ergebnis mit 135 Punkten Abstand vor dem der Beigeladenen gelegen.
Weiterhin sei bei der Entscheidung der Vergabestelle noch das Kriterium Fortbildung maßgeblich gewesen, welches in der zweiten Wertungsstufe nicht habe herangezogen werden dürfen.
Die Vergabestelle sei bei ihrer Entscheidung an die in der Vergabebekanntmachung veröffentlichten Zuschlagskriterien, deren in der Einladung zu den Vergabegesprächen bekanntgegebene Gewichtung sowie an das sonstige Bewertungsverfahren gebunden gewesen.
Nach Durchführung dieses Bewertungsverfahren hätte der Antragstellerin als Bieterin mit der höchsten Gesamtpunktzahl der Zuschlag erteilt werden müssen.
Die Heranziehung zusätzlicher Kriterien bei der Entscheidung zugunsten der Beigeladenen sei vergaberechtlich unzulässig gewesen.
Die Antragstellerin beantragt,
1. die Vergabestelle zu verpflichten, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen,
2. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes auf Seiten der Antragstellerin notwendig war.
Die Vergabestelle beantragt sinngemäß,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und auch in der Sache keine Stellungnahme abgegeben.
Die Vergabestelle hält die von der Antragstellerin vorgebrachten Zweifel an der fachlichen Eignung der Beigeladenen wegen einer nicht ausreichenden Angabe von Referenz-Objekten für nicht begründet.
Die anlässlich der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 29. März 2006 vorgenommene Heranziehung weiterer, über die Vergabebekanntmachung hinausgehender Auswahlkriterien sei zulässig gewesen, da das Ergebnis der Bewertung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien lediglich als Richtschnur und Orientierungsgrundlage für die abschließende Entscheidung des Verbandsgemeinderates angesehen werden könne.
Im Übrigen sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Antragstellerin ausgeschlossen, da sich diese im Vorfeld der Auftragsvergabe wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten des Vergabeverfahrens über die örtliche Presse in unsachlicher Weise an die Öffentlichkeit gewandt habe.
Die Vergabekammer hat der Antragstellerin auf deren Antrag mit Schreiben vom 02. Mai 2006 Akteneinsicht in dem dort näher beschriebenen Umfang gewährt.
Mit Beschluss der Vergabekammer vom 02. Mai 2006 wurde die XXX-gemeinschaft XXX als Verfahrensbeteiligte gemäß § 109 Satz 1 GWB beigeladen.
Alle Beteiligten haben einer Entscheidung aufgrund der Aktenlage ohne mündliche Verhandlung gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 GWB schriftlich zugestimmt.
Mit Beschluss der Vergabekammer vom 16. Mai 2006 wurde das Nachprüfungsverfahren dem hauptamtlichen Beisitzer gemäß § 105 Abs. 3 GWB zur alleinigen Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorgelegen haben, sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die erkennende Vergabekammer ist zuständig. Der ausgeschriebene Auftrag ist dem Land Rheinland-Pfalz zuzurechnen, §§ 104 Abs. 1, 127 Nr. 5 GWB i.V.m. § 18 Abs. 8 VGV.
Bei der Vergabestelle handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin nach § 98 Nr. 1 GWB, die die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags beabsichtigt, § 99 Abs. 1 und 4 GWB.
Der geschätzte Auftragswert der Dienstleistung überschreitet den Schwellenwert von 200.000,00 EUR, §§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 VGV.
Insoweit hat die Antragstellerin auf entsprechende Nachfrage der erkennenden Vergabekammer nachvollziehbar dargetan, dass von einem geschätzten Auftragswert in einer Höhe von 217.541,00 EUR auszugehen ist.
2. Die Antragstellerin ist der sich aus § 107 Abs. 3, Satz 1 GWB ergebenden Pflicht zur unverzüglichen Rüge der von ihr behaupteten Vergabeverstöße gegenüber der Vergabestelle nachgekommen.
Nach Auffassung der erkennenden Vergabekammer, die insoweit der Rechtsprechung des OLG Koblenz folgt (vgl. OLG Koblenz, Vergaberecht 2003, 709), ist eine Rüge im Regelfall dann als unverzüglich im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen, wenn diese innerhalb von 1 bis 3 Tagen erfolgt.
Nach den für die erkennende Vergabekammer nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin hat diese die am 07. April 2006 per Post versandte Vergabemitteilung der Vergabestelle nach § 13 VGV am 10. April 2006 erhalten und damit von den von ihr angenommenen Verstößen gegen Vergabevorschriften Kenntnis erlangt.
Sie hat sodann die von ihr behaupteten Vergabeverstöße betreffend die Referenzen der Beigeladenen und die Heranziehung unzulässiger Zuschlagskriterien mit am gleichen Tag per Telefax an die Vergabestelle übermittelten Schreiben vom 11. April 2006 rechtzeitig gerügt.
Die Antragstellerin war daher, nachdem die Vergabestelle in dem als zeitlich ausreichend anzusehenden Zeitraum bis zum 18. April 2006, 12.00 Uhr, die von der Antragstellerin begehrte Korrektur der Vergabeentscheidung nicht vorgenommen hatte, zur Einreichung eines Nachprüfungsantrages berechtigt.
3. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt gemäß § 107 Abs. 2 GWB i.V.m. § 97 Abs. 7 GWB, da sie dargetan hat, dass ihr durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden droht.
Durch ihren Vortrag bezüglich der ihrer Auffassung nach nicht ausreichenden Referenzen der Beigeladenen und der Heranziehung zusätzlicher, nicht in der Vergabebekanntmachung vom 29. Okt. 2005 genannter Zuschlagskriterien hat sie einen Sachverhalt dargelegt, der eine Verletzung der Vorschriften der §§ 10 und 16 VOF als möglich erscheinen lässt.
Die Antragstellerin hat auch dargetan, dass ihr durch die Verletzung der v. g. Vorschriften ein Schaden droht, da sie aufgrund des Umstandes, dass sie bei der Bewertung der in der Vergabebekanntmachung vom 29. Okt. 2005 aufgeführten Zuschlagskriterien durch den Verbandsgemeinderat der Vergabestelle anlässlich dessen Sitzung am 29. März 2006 die höchste Gesamtpunktzahl erhalten hat, eine berechtigte Aussicht auf die Erteilung des Zuschlags hat.
4. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet.
Die Antragstellerin ist im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB in ihren Rechten verletzt, weil die Vergabestelle nach § 16 Abs. 3 VOF darin gehindert war, bei der Entscheidung über die von ihr beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene ergänzende Zuschlagskriterien zugrunde zu legen, die über die in der Vergabebekanntmachung vom 29. Okt. 2005 aufgeführten Kriterien hinausgehen.
a) Es kann dabei zunächst offen bleiben, ob die Beigeladene, wie von der Antragstellerin behauptet, keine ausreichenden Referenzen über vergleichbare Aufträge vorgelegt hat, nicht über die erforderliche Erfahrung auf dem Gebiet der Schulsanierung verfügt und schon aus diesen Gründen unter Beachtung des § 10 VOF nicht hätte in die zweite Stufe des Vergabeverfahrens gelangen dürfen.
b) Es kann weiter offen bleiben, ob die von der Vergabestelle bei ihrer Entscheidung zugunsten der Beigeladenen herangezogenen zusätzlichen Kriterien, wie die Antragstellerin vorträgt, deshalb als unzulässig angesehen werden müssen, weil die Berücksichtigung der Ortsnähe und der lokalen Verfügbarkeit gegen das Diskriminierungsverbot verstößt und das Kriterium der Fortbildung in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens nicht mehr herangezogen werden kann.
c) Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Vergabestelle zugunsten der Beigeladenen ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Vergabestelle unter Verstoß gegen § 16 Abs. 3 VOF bei ihrer Entscheidung zusätzliche Zuschlagskriterien herangezogen hat, die in der im Rahmen der Vergabebekanntmachung vom 29. Okt. 2005 vorgenommenen Auflistung der Zuschlagskriterien nicht enthalten waren.
Gemäß § 16 Abs. 3 VOF haben die Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist.
Mit der Angabe von Kriterien tritt daher eine Selbstbindung des Auftraggebers mit der Folge ein, dass die Bewerber bzw. Bieter einen Anspruch auf die Bewertung ihrer Bewerbungen und Angebote allein anhand der von der Vergabestelle bekannt gegebenen Kriterien haben (vgl. Weyand, ibr-online-Kommentar Vergaberecht, Stand 27. April 2006, § 16 VOF, Rd-Ziffern 2768, 2768/1 mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall hat sich die Vergabestelle durch die Angabe der von ihr vorgesehenen Auftragkriterien in Ziffer IV.2 der Vergabebekanntmachung vom 29. Okt. 2005 gebunden und deren Gewichtung mit Schreiben an die Bewerber vom 08. März 2006 bekannt gegeben.
Die Vergabestelle hat sodann, ohne dass hiergegen seitens der erkennenden Vergabekammer rechtliche Bedenken ersichtlich wären, zur Bewertung der bekannt gegebenen und gewichteten Zuschlagskriterien eine Bewertung der Bewerber nach Punkten durch ihren Verbandsgemeinderat vorgenommen, nach deren Ergebnis die Antragstellerin den ersten und die Beigeladene den zweiten Platz unter den für die Fortführung des Verhandlungsverfahrens ausgewählten Bewerbern belegt haben.
Der Vergabestelle hätte es nunmehr oblegen, auf der Grundlage des bei der Bewertung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien gefundenen Ergebnisses ihre Vergabeentscheidung vorzunehmen.
Sie hat jedoch stattdessen unter Heranziehung zusätzlicher, erstmals anlässlich der Verbandsgemeinderatssitzung am 29. März 2006 formulierter Kriterien eine Entscheidung zugunsten der Beigeladenen getroffen, weshalb ihr aufzugeben war, die Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der erkennenden Vergabekammer zu wiederholen.
Der von der Antragstellerin begehrte Ausspruch einer Verpflichtung der Vergabestelle zur Erteilung des Zuschlages an die Antragstellerin kam als Entscheidung der Vergabekammer i. S. von § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB nicht in Betracht, da ein Anspruch eines Bieters auf Zuschlagserteilung nicht besteht und der Vergabestelle bei der von ihr zu treffenden Vergabeentscheidung ein Ermessen zusteht.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GWB
2. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war nicht notwendig, § 128 Abs. 4 GWB, § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG.
Nach Maßgabe der v. g. Vorschriften ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten nach den konkreten Umständen des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen.
Danach kam die Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach Auffassung der erkennenden Kammer deshalb nicht in Betracht, da die Antragstellerin den hier entscheidungsrelevanten Aspekt der Heranziehung zusätzlicher, in der Vergabebekanntmachung vom 29. Okt. 2005 nicht genannter Zuschlagskriterien, der als eine auftragsbezogene Sach- und Rechtsfrage anzusehen ist, schon ohne anwaltliche Hilfe in ihrem Nachprüfungsantrag vom 18. April 2006 voll umfänglich sachlich dargestellt und rechtlich gewürdigt hat.
Die Antragstellerin hat ihren diesbezüglichen Vortrag nach Akteneinsicht durch ihren Verfahrensbevollmächtigten zwar mit Schriftsatz vom 09. Mai 2006 ergänzt, dabei jedoch zu dem im Mittelpunkt stehenden offenkundigen Verstoß gegen § 16 Abs. 3 VOF bereits durch die Heranziehung ergänzender Zuschlagskriterien keine neuen entscheidungsrelevanten Aspekte vorgetragen.
3. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.