Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 18.07.2006 – VK 18/06
Sonstiger Kurztext
XXX, Elektroinstallationen nach DIN 18382
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des gesamten Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle war notwendig.
Gründe
I.
Die Vergabestelle hatte die Baumaßnahme „XXX, Sanierung K.-gebäude, Elektroinstallationen nach DIN 18382“ zunächst unter dem 11. Februar 2006 öffentlich ausgeschrieben. Die Antragstellerin hatte im Rahmen dieser Ausschreibung ein Angebot abgegeben, das sich auf netto 229.844,75 € belief.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 informierte die Vergabestelle die Antragstellerin über die Aufhebung dieser Ausschreibung gemäß § 26 Nr. 1 a) und b) VOB/A. Gleichzeitig unterrichtete die Vergabestelle die Antragstellerin über die beabsichtigte Neuausschreibung. Als Grund für die Aufhebung der Ausschreibung gab die Vergabestelle an, dass ein Großteil des Gebäudes an einen bereits feststehenden Mieter vermietet werden sollte, die Unterzeichnung des Mietvertrags jedoch aus nicht vorhersehbaren Gründen kurzfristig gescheitert sei.
Die Neuausschreibung wurde in der Ausgabe des „Trierischen Volksfreund“ vom 27./28. Mai 2006 veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 rügte die Antragstellerin die Aufhebung der Ausschreibung als vergaberechtswidrig. Insoweit sei maßgeblich, dass die behaupteten Aufhebungsgründe nicht vorlägen. Darüber hinaus machte die Antragstellerin geltend, dass ihr der Zuschlag bereits am 18. April 2006 mündlich erteilt worden sei.
Unter dem 31. Mai 2006 rügte die Antragstellerin die in der Ausgabe des „Trierischen Volksfreund“ vom 27./28. Mai 2006 veröffentlichte Neuausschreibung. Mit Blick auf die als unzulässig bezeichnete Aufhebung der ursprünglichen Ausschreibung vom 11. Februar 2006 erweise sich die Neuausschreibung als „unzulässige doppelte Ausschreibung“.
Nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen am 1. Juni 2006 erweiterte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Juni 2006 ihre Rügen gegenüber der Vergabestelle. Wegen „nicht behebbarer schwerwiegender Mängel“ im Sinne von § 26 Nr. 1 c) VOB/A sei die Neuausschreibung zwingend aufzuheben. Im Einzelnen verweist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf, dass sich die Ausschreibungsveröffentlichung - die im vorliegenden Fall zudem gegen die Bestimmungen des § 17 a VOB/A verstoßen würde - und das Angebotsformblatt hinsichtlich der Vergabeart „widersprächen“. Einerseits sei von einem „Offenen Verfahren“ die Rede, während andererseits die Ausschreibung als „Öffentliche Ausschreibung“ und somit als unter dem EU-Schwellenwert angesiedelt bezeichnet werde. Überdies trage die Veröffentlichung in der Tagespresse den Anforderungen des § 18 a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht Rechnung. Danach müsse die Angebotsfrist mindestens 52 Kalendertage betragen. Die angefochtene Ausschreibung sehe insoweit jedoch lediglich einen Zeitraum von „rund 14 Kalendertagen“ vor.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2006, eingegangen bei der Vergabekammer Rheinland-Pfalz am 6. Juni 2006, stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag sowie einen Antrag nach § 115 Abs. 3 GWB. Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle mit Schreiben vom 7. Juni 2006 zugestellt.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2006 wies die Vergabekammer Rheinland-Pfalz den Antrag nach § 115 Abs. 3 GWB zurück, da das für die beantragte Anordnung weitergehender Maßnahmen im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis seitens der Antragstellerin weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich war.
Ihren hier in Rede stehenden Nachprüfungsantrag stützt die Antragstellerin zunächst im Wesentlichen auf den bereits im Zuge der Rügeschreiben dargelegten Vortrag. Im Hinblick auf die Zulässigkeit ihres Nachprüfungsantrags - und insoweit auf das Überschreiten des maßgeblichen Schwellenwertes - trägt die Antragstellerin vor, dass es sich bei der streitgegenständlichen Baumaßnahme um den Bestandteil einer Gesamtbaumaßnahme handele. Aufgrund des funktionalen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs sei der Kostenschätzung die Auftragssumme für die „Gesamtheit des Wissenschaftsparks“ zu Grunde zu legen. Der funktionale Zusammenhang bestehe in der Konversion der ehemaligen Kaserne B. durch Umwandlung in ein multifunktionales Stadtquartier mit dem Mittelpunkt „Wissenschaftspark“. Das Ziel der Vergabestelle - die wirtschaftliche Nutzbarkeit des ehemaligen Kasernengeländes - könne nur dann realisiert werden, wenn der P. ausreichend Anziehungskraft auf Konsumenten und somit auch auf Gewerbetreibende ausübe. Aufgrund der ungünstigen Lage weitab vom Stadtzentrum könne dies nur gelingen, wenn sich der P. als eigenes Stadtquartier etabliere, das genügend Konsumkraft binde. Die gegenständliche Häuserzeile sei daher unter Standortgesichtspunkten nur als Teil der Gesamtheit „Wissenschaftspark“ konkurrenzfähig und wirtschaftlich nutzbar. Das Konversionsobjekt „ehemalige Kaserne B.“ sei somit aus Sicht des Vergaberechts als Gesamtauftrag zu verstehen. Unter Berücksichtigung der Gesamtbaumaßnahme werde der einschlägige Schwellenwert hier „um ein vielfaches“ überschritten.
Auch die getrennte Mittelbewilligung ändere nichts an diesem Ergebnis. Je enger der funktionale Zusammenhang sei, desto geringere Auswirkungen könnten zeitliche Aspekte beanspruchen. Die zeitliche Trennung und Aufspaltung in unterschiedliche Ausschreibungsverfahren sei gerade nicht dazu geeignet, zu einer Aufsplittung des zu Grunde liegenden Gesamtauftragswertes zu führen.
Überdies sei der maßgebliche Schwellenwert auch dann überschritten, wenn allein der Gesamtauftragswert für das streitgegenständlich Gebäude 007 berücksichtigt würde. Je Gebäude des P. sei mit einer Nutzfläche von ca. 3.200 qm bis 3.400 qm zu rechnen. Unter Zugrundelegung eines mittleren Kostenfaktors von ca. 1.600,- € /qm ergäbe dies pro Gebäude ein Gesamtkostenvolumen von 5.120.000,- € (3.200 qm x 1.600,- €/qm) bis 5.440.000,- € (3.400 qm x 1.600,- €/qm). Der angesetzte qm-Preis von 1.600,- € basiere auf Werten, die im Bereich des Wissenschaftsparks aufgrund des Sanierungsaufwands, der Ausstattung der Gebäude und der beworbenen exklusiven Lage lediglich einen mittleren Kostenfaktor widerspiegelten. Es sei nicht auszuschließen, dass der Preis/qm noch höher anzusetzen sei.
Die isolierte Betrachtung des geschätzten Auftragswertes für nur ein Gebäude sei jedoch unzulässig, da eine bauliche Anlage für die Schwellenwertermittlung gemäß § 1 a) Nr. 4 VOB/A nicht in der Absicht aufgeteilt werden dürfe, sie der Anwendung der a)-Paragraphen zu entziehen.
Schließlich folge die Zuständigkeit der Vergabekammer bzw. das Überschreiten des Schwellenwertes auch daraus, dass es sich bei der streitgegenständlichen Auftragsvergabe auch laut der Bekanntmachung in der Tagespresse um eine solche oberhalb des Schwellenwertes - „Offenes Verfahren“ - handele. Ob die in Rede stehende Baumaßnahme zu Recht als „Offenes Verfahren“ ausgeschrieben worden sei oder ob es sich tatsächlich um eine „Öffentliche Ausschreibung“ unterhalb des Schwellenwertes handele, sei für die Frage des Rechtsschutzes irrelevant. Die Vergabestelle habe sich an dem von ihr gesetzten Rechtsschein einer Vergabe im Offenen Verfahren festhalten zu lassen, so dass sie - die Antragstellerin - berechtigt sei, Rechtsschutz vor der Vergabekammer zu begehren.
In Bezug auf die Begründetheit ihres Nachprüfungsantrags vertieft die Antragstellerin den bereits im Rahmen der Rügeschreiben dargelegten Vortrag. Da die behaupteten Aufhebungsgründe nicht vorgelegen hätten, sei die Aufhebung der ersten vergaberechtswidrig. Der Verlust eines potentiellen Mieters stelle keinen ausreichenden Aufhebungsgrund dar und sei als Risiko des Auftraggebers anzusehen, das allein dieser zu tragen haben. Es handele sich um ein vorhersehbares und „vertragsrechtlich“ zu lösendes „Problem“. Da die Aufhebung der Ausschreibung somit rechtswidrig gewesen sei, erweise sich die Neuausschreibung dementsprechend als „unzulässige doppelte Ausschreibung“. Überdies sei die Neuausschreibung auch wegen „nicht behebbarer schwerwiegender Mängel“ im Sinne von § 26 Nr. 1 c) VOB/A zwingend aufzuheben.
Die Antragstellerin beantragt,
1. die Ausschreibung „P., Sanierung K.-gebäude 007, Elektroinstallationen nach DIN 18382“ vom 27. Mai 2006 aufzuheben.
2. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.
Ferner beantragt sie,
Einsicht in die Vergabeakten, § 111 GWB.
Die Vergabestelle beantragt,
1. den Antrag auf Aufhebung der Ausschreibung zurückzuweisen;
2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
3. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für notwendig und dessen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
Die Vergabestelle trägt vor, dass der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig sei, da der maßgebliche Schwellenwert nicht erreicht sei. Von einer funktional zusammenhängenden bzw. einheitlichen Baumaßnahme im Zusammenhang mit der Modernisierung des ehemaligen Kasernengeländes könne nicht ausgegangen werden. Es bestehe kein funktionaler Zusammenhang zwischen den einzelnen Gebäuden; sämtliche Gebäude verfügten über eigene Zugänge, eigene Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sowie über eine eigene technische Infrastruktur. Die Gebäude seien baulich getrennt und in sich abgeschlossen. Zudem würden die einzelnen Gebäude auch nicht in einer Gesamtbaumaßnahme saniert. Einige Gebäude würden vielmehr überhaupt nicht saniert, sondern in unsaniertem Zustand veräußert.
Die Vergabestelle trägt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass das Nachfragevolumen für den Wissenschaftspark T. für sie aufgrund des „hart umkämpften“ Immobilienmarktes in T. nur schwer vorhersehbar sei. Eine eindeutige Terminierung, wann welche Maßnahme angegangen würde, sei daher nicht möglich. Das finanzielle Risiko, mehr als 3000 qm Bürofläche jährlich zu konzipieren und herzurichten, könne und würde sie - die Vergabestelle - folglich nicht eingehen. Hierin liege der Grund für ihre Vorgehensweise, immer nur schrittweise ein Gebäude zu sanieren und hierfür die entsprechenden Genehmigungen zu beantragen. Gleiches gelte für die Gewährung etwaiger Fördermittel.
Von einer zusammenhängenden Gesamtbaumaßnahme können darüber hinaus auch deshalb nicht ausgegangen werden, da sie - die Vergabestelle - nicht immer Bauherr der verschiedenen Gebäude sei. So seien für das Gebäude 003 und ein ehemaliges Verwaltungsgebäude bereits private Investoren gefunden worden, die den Umbau in eigener Regie vornähmen. Ferner würden die verschiedenen Gebäude auch unterschiedlichen Nutzungen zugeführt. So würden die bereits fertigen sanierten Gebäude beispielsweise von einer Augenklinik, einer Unternehmensberatung, einer Feng-Shui-Beratung, einem Zentrum für Histologie sowie als Sezier- und Laborräume für Zytologie und Pathologie genutzt. Aus diesem Grund könnten weder Grundrisse übertragen werden noch sei die technische Infrastruktur im Einzelnen vorhersehbar.
Im Hinblick auf die Regelung in § 1 a) Nr. 4 VOB/A bzw. § 3 Abs. 2 VgV führt die Vergabestelle aus, dass das in diesen Vorschriften normierte Aufteilungsverbot nur dann einschlägig sei, wenn der Auftragswert mehrerer funktional zusammengehöriger Bauaufträge „absichtlich“ nicht zu einem Gesamtwert addiert würden. Es müssten also objektiv nachvollziehbare Gründe für die getrennte Berücksichtigung der Auftragswerte fehlen. Hier lägen allein schon in der getrennten Finanzierung, Vermarktung und Mittelbewilligung ein objektiv nachvollziehbarer Grund für die zeitlich getrennte Ausschreibung und Vergabe.
In Bezug auf eine isolierte Betrachtung des hier in Rede stehenden Gebäudes 007 trägt die Vergabestelle ferner vor, dass sich die im Rahmen der Ermittlung des Schwellenwertes geschätzten bzw. ermittelten Baukosten für das streitgegenständliche Bauvorhaben auf „rund 2.500.00,- EUR“ beliefen. Nach § 3 Abs. 7 VgV seien hierbei die Kosten des Grundstücks, die Kosten und Honorare der freiberuflich tätigen Planer, Bauüberwacher sowie der Projektsteuerer, einmalige Abgaben und Gebühren, die Kosten für Einrichtung und Ausstattung, alle übrigen Baunebenkosten sowie die Umsatzsteuer außer Acht zu lassen. Bezogen auf die Kostengruppen nach DIN 276 seien daher lediglich die KGr. 300 (Bauwerk - Baukonstruktion), KGr. 400 (Bauwerk - Technische Anlagen) und KGr. 500 (Außenanlagen) heranzuziehen. Nach Maßgabe der Kostenermittlung nach DIN 276 des Architekturbüros L. vom 30. November 2005 beliefen sich die geschätzten Kosten vor diesem Hintergrund auf 2.502.298,39 € (KGr. 300: 1.794.798,39 €; KGr. 400: 550.00,- €; KGr. 500: 157.500,- €). Auch insoweit sei der maßgebliche Schwellenwert daher nicht überschritten.
Schließlich mache auch der Umstand, dass die Antragstellerin gleichzeitig mit dem hier in Rede stehenden Nachprüfungsantrag einen gleichlautenden Antrag beim Verwaltungsgericht X. gestellt habe, deutlich, dass die Antragstellerin ebenfalls der Auffassung sei, dass der Schellenwert vorliegend nicht überschritten sei.
Im Hinblick auf die Begründetheit des Nachprüfungsantrags trägt die Vergabestelle vor, dass dieser unbegründet sei, da die Aufhebung der Ausschreibung rechtmäßig gewesen sei und die angeblichen formalen Fehler der Neuausschreibung nicht vorlägen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
1. Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz ist für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig, da die §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Nach § 100 Abs. 1 GWB gilt der Vierte Teil des GWB nur für Aufträge, welche die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Bei dem hier in Rede stehenden Bauauftrag beträgt dieser Schwellenwert, d.h. der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme oder des Bauwerks ohne Mehrwertsteuer, gemäß § 2 Nr. 4 Vergabeverordnung (VgV) mindestens 5 Mio. €.
Dieser Schwellenwert wird vorliegend nicht erreicht. Die geschätzten Gesamtkosten für die Sanierung des K.-gebäudes 007 liegen unterhalb von 5 Mio. €. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt überdies auch eine Zusammenrechnung der Baukosten bzgl. sämtlicher Gebäude des Wissenschaftsparks T. nicht in Betracht.
2. Die Vergabestelle hat die Gesamtkosten für die Sanierung des K.-gebäudes 007 auf ca. 2,5 Mio. € geschätzt, so dass der Schwellenwert von 5 Mio. € nicht überschritten wird. Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Schätzung sind seitens der erkennenden Kammer nicht ersichtlich.
Die Schwellenwertschätzung ist von dem öffentlichen Auftraggeber vor der Einleitung des Vergabeverfahrens (§ 3 Abs. 10 VgV) durchzuführen und bemisst sich nach der erwarteten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung. Eine pflichtgemäße Schätzung hat dabei nach rein objektiven Kriterien zu erfolgen und muss jenen Wert treffen, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und auf dem Boden einer betriebswirtschaftlichen Finanzplanung veranschlagen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2002 - Verg 5/02; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Juli 2000 - Verg 1/99). Bei Bauaufträgen errechnet sich der zu schätzende Gesamtauftragswert aus der Summe der Auftragswerte aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Bauleistungen ohne Umsatzsteuer (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 3. August 2004, 43-06/04). Nicht zum Gesamtauftragswert gehören die Baunebenkosten, die Grundstückskosten, die Kosten der öffentlichen Erschließung, die Kosten für Vermessung und Vermarktung, die Kosten für bewegliche Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände sowie etwaige Entschädigungen und Schadensersatzleistungen (vgl. Rusam, in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Auflage 2003, § 1 a Rn 12). Insgesamt dürfen an die Schätzung selber jedoch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2002, Verg W 4/02; Bayerisches OLG, Beschluss vom 18. Juni 2002, Verg 8/02). Eine Schätzung nach DIN 276 reicht aus (vgl. VK Nordbayern, Beschluss vom 26. Juli 2005, 320.VK-3194-26/05).
Die Kostenschätzung der Vergabestelle wird diesen Anforderungen gerecht. Sie erfolgte auf der Grundlage der Kostenermittlung des Architekturbüros L. nach DIN 276, die die Kosten für die Kostengruppen 100 bis 700 ermittelt hat. Danach ergaben sich geschätzte Gesamtkosten in Höhe von 3.003.962,10 € netto. Da die Kostengruppen 100 (Bauwerk - Grundstück), 200 (Bauwerk - Herrichten und Erschliessen), 600 (Ausstattung und Kunstwerke) sowie 700 (Baunebenkosten) nicht zum Gesamtauftragswert zählen, beschränkt sich die Kostenschätzung für das Gebäude 007 zutreffenderweise auf die Kostengruppen 300 (Bauwerk - Baukonstruktion), 400 (Bauwerk - Technische Anlagen) und 500 (Außenanlagen). Danach beläuft sich der geschätzte Gesamtauftragswert für das Gebäude 007 auf 2.502.298,39 € netto (KGr. 300: 1.794.798,39 €; KGr. 400: 550.00,- €; KGr. 500: 157.500,- €). Es bestehen für die erkennende Kammer keine Anhaltspunkte, dass die Schätzung nicht auf realistischen Vorgaben beruht. Insbesondere ist die Kostenermittlung nach DIN 276 auch als ausreichend anzusehen, so dass der geschätzte Gesamtauftragswert für das in Rede stehende Gebäude 007 den maßgeblichen Schwellenwert in Höhe von 5 Mio. € nicht überschreitet.
3. Ferner kommt auch eine Zusammenrechnung der Baukosten für die Sanierung sämtlicher Gebäude des Wissenschaftsparks T. mit der rechnerischen Folge des Überschreitens des Schwellenwertes nicht in Betracht.
Wie bereits dargelegt ist bei der Schätzung des Auftragswertes gemäß § 3 Abs. 1 VgV von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen. Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf dabei nicht in der Absicht geschätzt oder aufteilt werden, ihn der Anwendung der VgV zu entziehen (vgl. § 3 Abs. 2 VgV) bzw. ein bauliche Anlage darf für die Schwellenwertermittlung nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der a-Paragraphen zu entziehen (vgl. § 1 a Nr. 4 VOB/A). Eine verbotene Umgehung liegt danach vor, wenn
(1) eine einzige Baumaßnahme dergestalt aufgeteilt wird, dass einzelne, sich in Wirklichkeit als Los eines einzigen Bauwerkes darstellende Aufträge vergeben werden und
(2) die Aufteilung dieser einen baulichen Anlage nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2002, Verg W 4/02; Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 2004, § 3 VgV Rn 2025).
Vorliegend ist bereits die Voraussetzung zu (1) nicht erfüllt, da die Sanierung des Gebäudes 007 nicht Los eines einheitlichen Bauwerkes ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die in Rede stehende Baumaßnahme nicht als Bestandteil einer Gesamtbaumaßnahme „Wissenschaftspark T.“ anzusehen.
Bei Bauvorhaben ist nach einer sachgerechten Abwägung im Einzelfall darüber zu entscheiden, ob es sich um ein zusammengehöriges Bauvorhaben handelt, bei dem sämtliche Einzelleistungen zusammenzurechnen sind (vgl. VK Südbayern, Beschluss vom 3. August 2004, 43-06/04; Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage 2000, § 100 GWB Rn 33). Es sind dabei alle Bauaufträge zusammenzurechnen, die für die Herstellung des Bauvorhabens sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf die sachgerechte Nutzung erteilt werden müssen (vgl. Müller-Wrede in Ingenstau/Korbion, VOB Kommentar, 15. Auflage 2004, § 3 VgV Rn 3). Bei komplexen Bauvorhaben, die mehrere bauliche Anlagen umfassen können, ist entscheidend, ob diese funktional als zusammengehörig anzusehen sind (vgl. Rusam, in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 10. Auflage 2003, § 1 a Rn 8). Funktional zusammengehörige Teile einer baulichen Anlage können für die Vergabe nicht getrennt werden. Daher sind Aufträge, die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die sachgerechte Nutzung eine Einheit bilden, zusammenzurechnen (vgl. VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2001, 1 VK 10/01). Erfüllen die Ergebnisse der jeweiligen Aufträge dagegen unterschiedliche wirtschaftliche und technische Funktionen und dienen sie damit unterschiedlichen Bauwerken, sind die Einzelaufträge dagegen nicht als Los eines einzigen Bauwerkes anzusehen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. August 2002, Verg W 4/02; VK des Landes Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2004, VK 19/04).
Die einzelnen Gebäude des Wissenschaftsparks T. weisen in diesem Sinne keine funktionale Zusammengehörigkeit auf. Vielmehr erfüllt die Sanierung des Gebäudes 007 eine eigene, in sich abgeschlossene wirtschaftliche und technische Funktion, so dass dieser Auftrag nicht als Einzelauftrag eines Gesamtauftrags „Wissenschaftspark T.“ anzusehen ist.
Für diese Betrachtung spricht zunächst, dass zwischen den verschiedenen Gebäuden keine bauliche Verbindung besteht, sondern jedes Gebäude für sich nutzbar ist. Wie die Vergabestelle zur Überzeugung der erkennenden Kammer ausgeführt hat, verfügt jedes Gebäude des Wissenschaftsparks über eigene Zugänge, eigene Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sowie über eine eigene technische Infrastruktur. Zwischen den Gebäuden besteht kein zwingender technischer Zusammenhang, sondern jedes Gebäude kann für sich einer sachgerechten Nutzung zugeführt werden. Die von der Vergabestelle beispielhaft genannten verschiedenen Nutzungen der bereits sanierten Gebäude macht dies deutlich. Das hier in Rede stehende Gebäude 007 ist daher selbst funktional als Einheit anzusehen mit der Folge, dass dieses Gebäude allein als eine bauliche Anlage zu werten ist. Eine Zusammenrechnung der Einzelaufträge scheitert daher schon vor diesem Hintergrund.
Überdies besteht zwischen der Sanierung der einzelnen Gebäude des Wissenschaftsparks - losgelöst von der Frage nach einem funktionalen Zusammenhang - auch kein zwingender zeitlicher Zusammenhang. Ein solcher wäre neben dem funktionalen Zusammenhang ebenfalls erforderlich, um einzelne Bauaufträge zu einem Gesamtauftragswert zusammenrechnen zu können (vgl. Müller-Wrede in Ingenstau/Korbion, VOB Kommentar, 15. Auflage 2004, § 3 VgV Rn 5). Der erforderliche zeitliche Zusammenhang liegt vor, wenn die weiteren in einem funktionalen Zusammenhang stehenden Aufträge in absehbarer Zeit verwirklich werden sollen. Je enger hierbei der funktionale Zusammenhang zwischen den einzelnen Bauaufträgen ist, desto länger wird der zwischen ihrer Verwirklichung liegende Zeitabschnitt sein können (vgl. Müller-Wrede, a.a.O.). Jedoch können bei Auftragsvergaben über einen längeren Zeitraum lediglich solche Aufträge berücksichtigt werden, die der Auftraggeber im Rahmen des Gesamtauftrags bereits konkret ins Auge gefasst hat (vgl. Lederer in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 2003, § 1 a VOB/A Rn 21). Dabei ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des ersten Vergabeverfahrens abzustellen (vgl. Lederer, a.a.O.).
Neben dem funktionalen Zusammenhang fehlt es der Sanierung der verschiedenen Gebäude vorliegend auch an einem entsprechenden zeitlichen Zusammenhang. Die Vergabestelle hat insoweit ausgeführt, dass das Nachfragevolumen für den Wissenschaftspark T. für sie aufgrund des umkämpften Immobilienmarktes nur schwer vorhersehbar sei, so dass eine eindeutige Terminierung, wann welche Maßnahmen angegangen würden, nicht möglich sei. Auch würden einige Gebäude des K.-geländes überhaupt nicht saniert, sondern in unsaniertem Zustand veräußert. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag nicht zutrifft, sind für die erkennende Kammer nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Sanierung des in Rede stehenden Geländes einem einheitlichen bauplanerischen Konzept folgt, führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein homogenes bauplanerisches Konzept dient primär einer geordneten Planung und Vorbereitung und hat nicht zwangsläufig die vollständige Ausführung zur Folge. Ob das gesamte Konzept letztlich vollständig umgesetzt wird, hängt schließlich von Umständen wie dem Nachfragevolumen sowie der Finanzierbarkeit ab, die vorliegend nach Maßgabe der Ausführungen der Vergabestelle nicht vorhersehbar sind .
Mangels funktionalen sowie zeitlichen Zusammenhangs ist der in Rede stehende Bauauftrag daher nicht als Bestandteil einer Gesamtbaumaßnahme „Wissenschaftspark T.“ anzusehen, sondern die Sanierung des Gebäudes 007 ist objektiv als einzelne Baumaßnahme zu bewerten. Wie bereits vorstehend dargelegt, überschreitet deren geschätzter Schwellenwert nicht den maßgeblichen Schwellenwert.
Da sich der streitgegenständliche Bauauftrag somit nicht als Los eines einzigen Bauwerks darstellt, liegt bereits aus diesem Grund eine verbotene Umgehung i.S.d. § 3 Abs. 2 VgV bzw. § 1 a Nr. 4 VOB/A nicht vor. Die Frage, ob eine Aufteilung derselben ohne objektive Gründe, mithin aus rein subjektiven Überlegungen gegeben ist, stellt sich damit nicht mehr.
4. Ferner wird die Zuständigkeit der Vergabekammer auch nicht durch die Formulierung „Offenes Verfahren“ im Rahmen der Neuausschreibung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eröffnet. Das Erreichen des Schwellenwertes ist anhand von objektiven Kriterien zu ermitteln. Die Vergabestelle ist nicht in der Lage, durch ihre Formulierungen oder die Verfahrenswahl je nach eigener Einschätzung eine Unterwerfung unter das Vergaberechtsregime zu erreichen oder zu vermeiden (vgl. VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juni 2003, VK 10/03). Der Nachprüfungsantrag war somit zu verwerfen.
5. Die Entscheidung konnte gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB wegen Unzulässigkeit des Antrags ohne mündliche Verhandlung ergehen. Hierauf hatte die Vergabekammer die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 4. Juli 2006 hingewiesen. Eine Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zu der Entscheidung im schriftlichen Verfahren war nicht erforderlich. Die Antragstellerin hat in ihren Schriftsätzen ausführlich zur Frage des Schwellenwertes Stellung genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GWB und erfasst auch über den mit Beschluss vom 12. Juni 2006 entschiedenen Antrag nach § 115 Abs. 3 GWB.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war auf Seiten der Vergabestelle notwendig, da im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens primär die Frage der Schwellenwertüberschreitung und damit Zulässigkeitsfragen streitgegenständlich waren. Der Verfahrensbevollmächtigte der Vergabestelle hat hierzu umfangreich in seinen Schriftsätzen Stellung genommen. Zudem ist für die Frage der Hinzuziehung entscheidungserheblich, dass es sich bei der Vergabestelle nicht um eine originäre öffentlich-rechtliche Verwaltungseinheit, sondern um eine GmbH handelt.