Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Urteil vom 27.07.2006 – 46 C 1988/05
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.158,11 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.011,50 Euro seit dem 18.04.2005 und auf weitere 146,61 Euro seit dem 14.12.2005 zu zahlen.
2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus Tierhalterhaftung gemäß § 833 Abs. 2 BGB aufgrund eines Schadensfalles vom 18.04.2005 geltend.
Der Kläger und Frau ... waren Eigentümer der Stute "...". Die Stute befand sich zum Zeitpunkt des Schadensfalls ebenso wie das Pferd der Beklagten "..." seit Monaten auf dem Hof ... in .... Die Pferde wurden seit Monaten auch zusammen auf dem Paddock gehalten und kannten sich. Zum Schadenszeitpunkt befanden sich 4 Pferde auf dem Paddock. Das Pferd des Klägers wurde am Schadenstag am linken Hinterbein oberhalb des Sprunggelenkes so stark verletzt, dass dieses verstarb.
Frau ... hat unstreitig ihre Ansprüche aus der Miteigentümerschaft mit Vertrag vom 27.06.2005 an den Kläger abgetreten.
Der Schaden des Klägers beläuft sich einschließlich des Verkehrswertes der verendeten Stute auf unstreitig 6.316,21 Euro. Auf diesen Betrag hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten vorprozessual 50 % mithin 3.158,10 Euro gezahlt. Auf die vorprozessual geltend gemachten Anwaltskosten bei einem Gegenstandswert von 6.316,21 Euro in Höhe von 588,70 Euro hat die Versicherung eine Zahlung in Höhe von 350,44 Euro getätigt.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung des noch offenen hälftigen Schadensbetrages in Höhe von 3.158,11 Euro und die nicht gezahlte Differenz der Anwaltskosten in Höhe von 238,25 Euro.
Der Kläger behauptet, zum Schadenszeitpunkt habe das Pferd der Beklagten "...", ohne zuvor von der Stute "..." provoziert worden zu sein, plötzlich ausgeschlagen und das Pferd des Klägers am linken Hinterbein oberhalb des Sprunggelenkes getroffen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.396,36 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Schadenshergang.
Sie ist der Auffassung, der Kläger müsse sich analog § 254 Abs. 1 BGB die auch von seinem Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen. Zudem bedeute eine gemeinsame Pferdehaltung auf einer Weide oder einen Paddock eine erhöhte Gefahr. Diese erhöhte Gefahr habe der Kläger bewusst in Kauf genommen. Er müsse sich daher im Streitfall auch ein Mitverschulden zurechnen lassen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 02.05.2006. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.06.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger steht ein noch offener Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.158,11 Euro zu.
Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz seines gesamten Schadens verlangen. Er muss sich weder die von seinem Pferd ausgehende Tiergefahr anrechnen lassen, noch sind die Schadensersatzansprüche wegen eines Mitverschuldens zu kürzen.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Pferd der Beklagten ohne von der Stute "..." provoziert worden zu sein, plötzlich ausgeschlagen hat und die Stute "..." am Hinterbein oberhalb des Sprunggelenkes so unglücklich getroffen wurde, dass die Stute eingeschläfert werden musste. Das Gericht stützt diese Feststellung auf die überzeugende und glaubhafte Aussage der Zeugin ... . Die Zeugin hat bekundet, dass sie am Schadenstage auf den Paddock zugegangen sei und gesehen habe, wie das Pferd der Beklagten "..." nach hinten ausgeschlagen habe und das Pferd "..." getroffen hat. Anschließend habe das Pferd "..." nur noch auf drei Beinen gestanden. Die Zeugin hat den Vorgang der Verletzungshandlung gesehen.
Da das Pferd der Beklagten das Pferd des Klägers verletzt hat, ist die Beklagte als Tierhalter gemäß § 833 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
Eine Mitverursachung durch das Pferd des Klägers hingegen konnte nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat schon nicht mit Substanz vorgetragen, dass eine vom Pferd "..." ausgehende Tiergefahr das Auskeilen des Pferdes der Beklagten mitursächlich ausgelöst hätte. Die Ausführungen der Beklagten stellen lediglich allgemeine Erklärungen zur Pferdehaltung dar. Das die abstrakte Tiergefahr des Pferdes ... im vorliegenden Fall mitursächlich für die Verletzung geworden ist, hat die Beklagte nicht im einzelnen dargelegt. Allein die bloße Anwesenheit des verletzten Pferdes auf dem Paddock stellt noch keine mitursächliche Tiergefahr dar. Zudem würde die bloße Anwesenheit des verletzten Tieres auf dem Paddock gegenüber dem aggressiven und gefährlichen Auskeilen des anderen Pferdes als mitwirkende Schadensursache derart in den Hintergrund treten, dass bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile der Verursachungsanteil des Pferdes "..." nicht mehr ins Gewicht fallen und daher außer Betracht zu bleiben hätte.
Auch für ein Mitverschulden des Klägers hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts konkretes vorgebracht. Die gemeinsame Pferdehaltung auf einer Weide oder einem Paddock ist artgerecht. Das der Kläger sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden auf einen Paddock gestellt hat, stellt daher kein schuldhaftes Verhalten dar; zumal die Tiere seit Monaten zusammen auf dem Paddock gehalten wurden und sich kannten.
Zur Höhe muss der Kläger sich aber einen Abzug bei den Anwaltskosten gefallen lassen. Soweit wegen desselben Streitgegenstandes eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 entstanden ist, wird die Hälfte dieser Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes, der in das Verfahren übergegangen ist, angerechnet. Da die Beklagte vorprozessual bereits eine Zahlung in Höhe von 350,44 Euro auf die Anwaltskosten vorgenommen hat, besteht insoweit kein weiterer Zahlungsanspruch.
Der weitergehende Zinsanspruch war abzuweisen, da lediglich die Verzinsung der Ersatzsumme wegen der Entziehung einer Sache ab dem Zeitpunkt des Schadensereignisses verlangt werden kann. Hinsichtlich der übrigen Schadenspositionen hat der Kläger die Voraussetzungen eines früheren Verzugszeitpunktes nicht dargetan.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
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