Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 01.08.2006 – VK 21/06

Sonstiger Kurztext

Transport und Verwertung von ca. 20.000 LTN/a Altpapier für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.12.2007

Tenor

1. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle war notwendig.

4. Die Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer wird auf 250,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Vergabestelle schrieb mit Datum vom 10.03.2006 im Wege des Offenen Verfahrens europaweit den Auftrag „Transport und Verwertung von ca. 20.000 LTN/a Altpapier“ für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 31.12.2007 aus.

2

Der Bieter konnte die Altpapierverwertung in zwei Varianten anbieten. Die Variante I sah vor, dass das Altpapier auf der Zentraldeponie M. in von dem Auftragnehmer bereitgestellten Containern von diesem übernommen wird. Die Befüllung der Container sollte dem Auftraggeber obliegen. Nach Variante II sollte die Übernahme durch den Auftragnehmer an einem von diesem zu stellenden Übergabeplatz erfolgen. Dort sollte der Auftraggeber das Altpapier durch Entleerung der Sammelfahrzeuge übergeben, die Verladung in die Container zum Weitertransport und zur Verwertung oblag dem Auftragnehmer.

3

Mit Schreiben vom 13.04.2006 rügte die Antragsstellerin die Ausschreibung und beantragte eine Neuausschreibung. Sie bemängelte u. a., dass die Ausschreibung „unbekannte Komponenten“ enthalte wie z. B. den Abstand zu dem Übergabeplatz und für den Bieter nicht ersichtlich sei, welche Kalkulationsgrundlage seitens der Vergabestelle angesetzt werden würde.

4

Die Vergabestelle antwortete darauf hin mit Schreiben vom 20.04.2006 und erläuterte darin einzelne Kriterien der Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots.

5

Am 27.04.2006 gab die Antragsstellerin fristgerecht ein Angebot zu beiden Varianten der Ausschreibung ab.

6

Mit Schreiben vom 22.06.2006 teilte die Vergabestelle der Antragsstellerin mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden und der Zuschlag einem Konkurrenzunternehmen erteilt werden würde, welches das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe.

7

In der Folgezeit bat die Antragsstellerin um zusätzliche Mitteilung betreffend die Gründe der Ablehnung ihres Angebots. Diese Anfrage wurde von der Vergabestelle mit Schreiben vom 28.06.2006 beantwortet.

8

Die Antragsstellerin rügte sodann mit Schreiben vom 28.06.2006 gegenüber der Vergabestelle verschiedene Vergaberechtsverstöße.

9

Am 29.06.2006 stellte die Antragsstellerin den Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer per Telefax ohne Anlagen.

10

Nach Eingang der Anlagen bei der Vergabekammer am 03.07.2006, wurde der Nachprüfungsantrag noch am gleichen Tag zugestellt.

11

Wie mit Schriftsatz vom 10.07.2006 ausgeführt, hält die Vergabestelle den Nachprüfungsantrag der Antragsstellerin für teilweise unzulässig, ferner für unbegründet, da die geltend gemachten Vergabeverstöße nicht vorliegen würden.

12

Die Antragsstellerin hat den Nachprüfungsantrag mit Schriftsatz vom 17.07.2006 zurückgenommen.

13

Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat sodann die Vergabestelle beantragt, das Nachprüfungsverfahren einzustellen. Weiterhin hat sie mit Schriftsatz vom 21.07.2006 beantragt, der Antragsstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Vergabestelle für notwendig zu erklären. Nach § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO seien die Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach billigem Ermessen von der Antragsstellerin zu tragen, da sich diese durch die Rücknahme eines von Anfang an aussichtlosen Nachprüfungsantrages in die Position des Unterlegenen begeben habe. Ferner sei wegen der komplizierten Materie des Vergaberechts die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen.

14

Demgegenüber hat die Antragsstellerin mit Schriftsatz vom 24.07.2006 beantragt, festzustellen, dass die Vergabestelle ihre Auslagen selbst trägt und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Vergabestelle nicht notwendig gewesen sei. Eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen anderer Verfahrensbeteiligter finde nicht statt, weil das Verfahren nicht durch eine Entscheidung der Vergabekammer über den Nachprüfungsantrag, sondern durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrages und die Einstellung des Verfahrens geendet habe. Weiterhin sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht erforderlich gewesen, weil das Verfahren weder in sachlicher, noch in rechtlicher Sicht Besonderheiten aufweise.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorgelegen haben, sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

16

1. Das Nachprüfungsverfahren hat sich mit der Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch die Antragstellerin am 17.07.2006 erledigt und wird eingestellt. Es ist damit lediglich noch über die Kosten zu entscheiden.

17

2. Für den Fall der Rücknahme eines Nachprüfungsantrags ist eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen in § 128 Abs. 4 Satz 1 und 2 GWB nicht vorgesehen. Die Bestimmungen regeln nur die Erstattungsansprüche für die Fälle, in denen die Anrufung der Vergabekammer zu einem Unterliegen geführt hat. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2005, X ZB 22/05 (VergabeR 2006, 73), hierzu klargestellt, dass ein Antragsteller nur dann unterliege, wenn die Vergabekammer eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen habe, die das sachliche Begehren des Antragstellers ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet zurückweise. Aus § 128 Abs. 4 GWB lässt sich damit ein unmittelbarer Erstattungsanspruch nicht ableiten. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift gelten aber § 80 VwVfG und die entsprechenden Vorschriften der Länderverwaltungsverfahrensgesetze entsprechend.

18

Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 VwVfG Rheinland-Pfalz findet § 80 VwVfG keine Anwendung, sondern die landesrechtliche Parallelvorschrift für Kostenerstattungen im Widerspruchsverfahren findet sich in § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO. Danach ist auch in den Fällen, in denen sich der Widerspruch auf andere Weise erledigt, über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.

19

Der Bundesgerichtshof hat sich in der o.g. Entscheidung ausdrücklich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 80 VwVfG beschäftigt und hierzu die Auffassung vertreten, dass aus dieser Vorschrift keine Kostenerstattungsansprüche abzuleiten seien, da auch die verwaltungsrechtliche Anspruchsgrundlage eine behördliche Entscheidung, sei es in Form einer Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde oder einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde, erfordere (a.a.O.; BGH v. 9.12.2003, NZBau 2004, 285, mit Bezugnahme auf die st. Rspr. des BVerwG, u.a. BVerwGE 62, 201). Der BGH hat - wie bereits vom OLG München festgestellt - damit keine Aussage zur Anwendbarkeit abweichender Landesregelungen getroffen. Das OLG München hat die in Art. 80 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG enthaltene bayerische Sonderregelung, wonach Kostenerstattungen für den Fall der Rücknahme eines Widerspruchs aus Billigkeitserwägungen möglich sind, nach wie vor für anwendbar erklärt. Der Bundesgerichtshof habe selbst in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2003 unter Berufung auf § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB eine entsprechende Vorschrift des Landesverwaltungsverfahrensrechts, und zwar § 80 BremVwVfG, geprüft; die vorliegende Konstellation sei damit vergleichbar (OLG München, Beschl. v. 6.2.2006, Verg 23/05).

20

Die erkennende Vergabekammer schließt sich der Auffassung des bayerischen Oberlandesgerichts vollumfänglich an. Bleibt der Anwendungsbereich landesrechtlicher Spezialregelungen eröffnet, so kann im Falle einer Antragsrücknahme auch die rheinland-pfälzische Sonderregelung des § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO für die Kostenerstattung im Vergabekammerverfahren herangezogen werden.

21

Nach § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO ist, wenn sich der Widerspruch „auf andere Weise“ erledigt, über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin als Veranlasserin des Nachprüfungsverfahrens die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Vergabestelle aufzuerlegen.

22

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war für die Vergabestelle notwendig, da im Nachprüfungsverfahren Zulässigkeitsfragen streitgegenständlich waren. Die Verfahrensbevollmächtigte der Vergabestelle hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 10.07.2006 umfangreich Stellung genommen.

23

4. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB sind für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes zu erheben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 € und soll grundsätzlich den Betrag von 25.000,00 € nicht überschreiten. Die Durchschnittsgebühren werden auf der Basis der Auftragssumme berechnet und können im Einzelfall entsprechend dem personellen und sachlichen Aufwand herauf- oder herabgesetzt werden.

24

5. Die Vergabekammern des Bundes haben eine Gebührentabelle erarbeitet, die die Vergabekammer Rheinland-Pfalz im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Die Tabelle sieht eine Staffelung der Gebühren nach der Höhe der Auftragssumme vor. Es ist dabei der Angebotspreis zugrunde zu legen, auf den das Unternehmen die Zuschlagserteilung begehrt. In dem Nachprüfungsantrag nennt die Antragsstellerin ein Auftragsvolumen von brutto 974.469,60 € betreffend Variante I und von brutto 896.169,60 € betreffend Variante II. Es ist für die Berechnung des Angebotspreises von der Variante mit dem höheren Wert auszugehen, da sich das Begehren der Antragsstellerin, die Aufhebung der Ausschreibung, auch auf den die Variante I betreffenden Teil der Ausschreibung bezieht. Das Angebot liegt also in der Gebührenzone „Auftragswerte bis 1.000.000,00 €“. Die Gebührenstaffel des Bundes sieht hier die Erhebung einer Basisgebühr in Höhe von 2.800,00 € vor.

25

In den Nachprüfungsverfahren, in denen sich der Antrag vor einer Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt hat, ist gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Die Gebühr reduziert sich damit auf einen Betrag von 1.400,00 €. Aus Billigkeitserwägungen (§ 128 Abs. 3 Satz 4 GWB) wird die Gebühr vor dem Hintergrund, dass die Antragsstellerin den Antrag in einem frühen Verfahrensstadium zurückgenommen hat, weiter auf den Betrag von 250,00 € reduziert. Auslagen der Vergabekammer sind nicht entstanden.