Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 22.12.2006 – VK 35/06
Sonstiger Kurztext
Nachprüfungsverfahren wegen der Vergabe des Auftrags "Objektplanung und -überwachung (§ 15 HOAI- Leistungsphasen 1 bis 9);
Sanierung der Regionalen Schule ... sowie der Schulsporthalle ..."
Tenor
1. Die Vergabestelle wird verpflichtet, die Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Dabei ist die in der Verbandsgemeinderatssitzung der Vergabestelle am 29.03.2006 erfolgte Bewertung durch die Verbandsgemeinderatsmitglieder an Hand der die gewichteten Zuschlagskriterien enthaltenden Bewertungsmatrix, nach der die Antragstellerin bei der Addition der Einzelbewertungen 7.870 Punkte und die Beigeladene 7.735 Punkte erreicht haben, zugrunde zu legen.
2. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschl. der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Vergabestelle.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
4. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Nachprüfungsantrag gegen die beabsichtigte Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Beigeladenen in dem Vergabeverfahren der Vergabestelle zur Durchführung von Architektenleistungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Sanierung der Regionalschule ... und der Schulsporthalle ....
Die Vergabestelle machte die Durchführung der Architektenleistungen im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Vergabebekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 VOF am 29.10.2005 im Amtsblatt der EG Nr. 210 unter der Nr. 207124 bekannt.
Hinsichtlich der Zuschlagskriterien enthielt die Vergabebekanntmachung unter der Ziffer IV.2 folgende Festlegungen:
IV.2) Zuschlagskriterien
IV.2.1) Zuschlagskriterien: Wirtschaftlich günstigstes Angebot
Die nachstehenden Kriterien:
1. Qualität, Umfang und Inhalte vergleichbarer Leistungen des Dienstleisters und der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter,
2. Qualifikation der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter,
3. Qualitätssicherung,
4. personelle Ausstattung,
5. technische Ausstattung und Ausrüstung des Büros,
6. Honorar (bezogen auf nicht preisrechtlich gebundene Anteile der HOAI),
7. die Wichtigkeit der Zuschlagskriterien wird bei Aufforderung zur Angebotsabgabe mitgeteilt.
Bis zum Ablauf des unter der Ziffer IV.3.4 der Angebotsbekanntmachung genannten Schlusstermins reichten insgesamt 38 Bewerber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, Teilnahmeanträge ein.
Zur Auswahl der Bewerber, mit denen Verhandlungen aufgenommen werden sollten, wurde vom Bau- und Liegenschaftsausschuss der Vergabestelle in dessen Sitzung am 08. Febr. 2006 zunächst eine Bewertungsmatrix festgelegt, die die mit einer Punkteskala von 0 - 5 zu bewertenden Auswahlkriterien und deren Gewichtung enthielt.
Auf der Grundlage dieser Bewertungsmatrix erfolgte dann eine Bewertung der Bewertung durch die einzelnen Mitglieder des Bau- und Liegenschaftsausschusses.
Aufgrund des Ergebnisses dieser Bewertung wurden insgesamt 5 Bewerber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, als Bewerber ausgewählt, mit denen Verhandlungen aufgenommen werden sollten.
Weiterhin erfolgte in der Sitzung des Bau- und Liegenschaftsausschusses vom 02. März 2006 für die vom Verbandsgemeinderat der Vergabestelle zu treffende abschließende Entscheidung über die Vergabe eine Gewichtung der in der Vergabebekanntmachung vom 29. Okt. 2005 unter der Ziffer IV.2 aufgeführten Zuschlagskriterien wie folgt:
1. Qualifikation der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter
40 %
2. Honorar (bezogen auf nicht preisrechtlich gebundene Arbeit)
20 %
3. Qualität, Umfang und Inhalte vergleichbarer Leistungen des
Dienstleisters und der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter
15 %
4. Qualitätssicherung
15 %
5. personelle Ausstattung
5 %
6. technische Ausstattung und Ausrüstung des Büros
5 %
Mit Schreiben vom 08. März 2006 erfolgte seitens der Vergabestelle die Einladung der 5 für die Fortführung des Verhandlungsverfahrens ausgewählten Bewerber zu dem für den 29. März 2006 terminierten Vergabegespräch. Dabei wurden die Bewerber über den geplanten Ablauf des Gesprächs und über die in der Sitzung des Bau- und Liegenschaftsausschusses am 02. März 2006 erfolgte Gewichtung der in der Vergabebekanntmachung vom 29. Okt. 2005 unter der Ziffer IV.2 aufgeführten Zuschlagskriterien informiert.
Nachdem 1 Bewerber seine Bewerbung zurückgezogen hatte, erfolgte in der Verbandsgemeinderatssitzung am 29.03.2006 die Vorstellung der restlichen Bewerber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene.
Die Bewerber wurden von den einzelnen Verbandsgemeinderatsmitgliedern auf der Grundlage der mit Schreiben vom 08. März 2006 mitgeteilten Bewertungsmatrix bewertet, wobei auf jedes der 6 Zuschlagskriterien Punkte in einer Skala von 0 – 5 gegeben wurden.
Die Zusammenführung der Einzelbewertungen ergab für die Antragstellerin eine Bewertung von insgesamt 7.870 Punkten und für die Beigeladene eine Bewertung von insgesamt 7.735 Punkten.
Damit belegten die Antragstellerin bei der Gesamtwertung der einzelnen Zuschlagskriterien den 1. und die Beigeladene den 2. Rang unter den 4 bewerteten Bietern.
Im weiteren Verlauf der Verbandsgemeinderatssitzung am 29. März 2006 entschied sich der Verbandsgemeinderat mehrheitlich dazu, dass das Ergebnis der von den Ratsmitgliedern auf der Grundlage der vorgegebenen Bewertungsmatrix vorgenommenen Punktebewertung der Bieter nur als Richtschnur und Orientierungsgrundlage für eine abschließende Entscheidungsfindung einzustufen sei.
Unter Heranziehung der weiteren Auswahlkriterien
- potenziell verfügbare und kurzfristig abrufbare umfassende bautechnische Detailkenntnisse des gesamten Schulkomplexes in ... sowie des in diesem Zusammenhang stehenden lokalen Umfeldes und der individuellen schulischen Gegebenheiten,
- permanente Baubetreuung durch unmittelbar in Baustellennähe befindlichen Wohnsitz beider Architekten und ihrer Mitarbeiter am Ort, wodurch einerseits Baunebenkosten reduziert und andererseits Baufehler vermieden werden können, was im Ergebnis eine ausgeprägte Wirtschaftlichkeit bei der Abwicklung der Maßnahme insgesamt gewährleistet,
- unkomplizierte und zugige Kontaktaufnahme mit dem Bauherrn sowie beschleunigte Abrechnungsabwicklung durch kurzfristigen Zugriff auf ortsansässige Verwaltung,
- aktuelles inhaltliches und personelles Know-how durch regelmäßige Fortbildungen, beschloss der Verbandsgemeinderat mehrheitlich, die Beigeladene mit der Durchführung der ausgeschriebenen Architektenleistungen zu beauftragen.
Mit Schreiben vom 07. April 2006 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin unter Berufung auf § 13 Vergabeverordnung mit, dass es beabsichtigt sei, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin und die Beigeladene bei der Bewertung der Verhandlungsgespräche durch den zuständigen Verbandsgemeinderat unter Heranziehung der in der Vergabebekanntmachung vom 29. Okt. 2005 genanten Kriterien das gleiche Ranging erreicht hätten.
Bei der Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen seien dann die weiteren Kriterien
- potenziell verfügbare und kurzfristig abrufbare umfassende bautechnische Detailkenntnisse des gesamten Schulkomplexes in ... sowie des in diesem Zusammenhang stehenden lokalen Umfeldes und der individuellen schulischen Gegebenheiten,
- permanente Baubetreuung durch unmittelbar in Baustellennähe befindlichen Wohnsitz beider Architekten und ihrer Mitarbeiter am Ort, wodurch einerseits Baunebenkosten reduziert und andererseits Baufehler vermieten werden können, was im Ergebnis eine ausgeprägte Wirtschaftlichkeit bei der Abwicklung der Maßnahme insgesamt gewährleistet,
- unkomplizierte und zügige Kontaktaufnahme mit dem Bauherrn sowie beschleunigte Abrechnungsabwicklung durch kurzfristigen Zugriff auf ortsansässige Verwaltung, ausschlaggebend gewesen.
Die Antragstellerin hat die von der Vergabestelle beabsichtigte Vergabe mit Schreiben vom 11. April 2006 als nicht nachvollziehbar gerügt.
Darin führte sie u.a. aus, dass die Heranziehung des Kriteriums der lokalen Verfügbarkeit zu Gunsten der Beigeladenen deshalb nicht zulässig gewesen sei, da dieses Kriterium nicht in den von der Vergabestelle veröffentlichen Zuschlagskriterien enthalten gewesen sei.
Nachdem die Vergabestelle keine Abhilfe geschaffen hatte, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. April 2006 einen Antrag auf Nachprüfung der beabsichtigten Vergabeentscheidung bei der Vergabekammer eingereicht, der sodann zugestellt wurde.
Im Laufe des Nachprüfungsverfahrens wies die Antragstellerin darauf hin, dass die Angabe der Vergabestelle in der Vergabebekanntmachung vom 07. April 2006, wonach sie bei der Bewertung der in der Vergabebekanntmachung veröffentlichten Zuschlagskriterien das gleiche Ranging wie die Beigeladene erreicht habe, unzutreffend sei. Vielmehr habe ihr Ergebnis mit 135 Punkten Abstand vor dem der Beigeladenen gelegen. Nach Durchführung des Bewertungsverfahrens habe der Antragstellerin als Bewerberin mit der höchsten Gesamtpunktzahl der Zuschlag erteilt werden müssen. Die Heranziehung zusätzlicher Kriterien bei der Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen sei vergaberechtlich unzulässig gewesen.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2006, Az.: VK 12/06, hat die Vergabekammer beschlossen, die Vergabestelle zu verpflichten, die Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung der Vergabekammer zu wiederholen.
Die Vergabekammer war der Ansicht, dass die Antragstellerin im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB in ihren Rechten verletzt ist, weil die Vergabestelle nach § 16 Abs. 3 VOF darin gehindert gewesen sei, bei der Entscheidung über die von ihr beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene ergänzende Zuschlagskriterienzugrunde zu legen, welche über die in der Vergabebekanntmachung aufgeführten Kriterien hinaus gehen. Gemäß § 16 Abs. 3 VOF haben die Auftraggeber in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist. Mit Angabe von Kriterien tritt daher eine Selbstbindung des Auftraggebers mit der Folge ein, dass die Bewerber einen Anspruch auf die Bewertung ihrer Bewerbungen und Angebote allein an Hand der von der Vergabestelle bekannt gegebenen Kriterien haben. Im vorliegenden Fall habe sich die Vergabestelle durch die Angabe der von ihr vorgesehenen Auftragskriterien in Ziffer IV.2 der Vergabebekanntmachung gebunden und deren Gewichtung mit Schreiben an die Bewerber vom 08. März 2006 bekannt gegeben.
Die Vergabestelle habe vergaberechtswidrig unter Heranziehung zusätzlicher, erstmals anlässlich der Verbandsgemeinderatssitzung am 29.03.2006 formulierter Kriterien eine Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen getroffen, weshalb ihr aufzugeben war, die Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der erkennenden Vergabekammer zu wiederholen.
Der von der Antragstellerin begehrte Ausspruch einer Verpflichtung der Vergabestelle zur Erteilung des Zuschlags an Antragstellerin sei als Entscheidung der Vergabekammer im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB nicht in Betracht gekommen, da ein Anspruch eines Bieters auf Zuschlagserteilung nicht bestehe und der Vergabestelle bei der von ihr zu treffenden Vergabeentscheidung ein Ermessen zustehe.
Mit Schreiben vom 26. Okt. 2006, eingegangen bei der Antragstellerin am 30.10.2006, hat die Vergabestelle die Antragstellerin zu einer erneuten Präsentation ihres Angebotes im Rahmen der Verbandsgemeinderatssitzung am 13. Nov. 2006 eingeladen. Im Rahmen dieser Verbandsgemeinderatssitzung solle eine erneute Wertungsentscheidung über die in der Vergabebekanntmachung bekannt gemachten Wertungskriterien herbeigeführt werden. Die Mitglieder des Verbandsgemeinderates würden wiederum eine Bewertung der Angebote auf der Grundlage einer Bewertungsmatrix vornehmen. Zuvor solle im Rahmen der Verbandsgemeinderatssitzung festgelegt werden, ob die absolute Summe der von den einzelnen Ratsmitgliedern vergebenen Punkte für die Wertungsentscheidung maßgeblich sein soll oder die Höchstzahl derjenigen Ratsmitglieder, die sich für ein Angebot entscheiden. Das Ergebnis dieser Festlegung sollte am Tage der Präsentation mitgeteilt werden. Die Entscheidung der bisherigen Präsentation könne für die Beurteilung des Angebotes nicht herangezogen werden, da im Rahmen der Verbandsgemeinderatssitzung vom 29. März 2006 nicht alle Mitglieder des Verbandsgemeinderats zugegen waren und aus kommunalrechtlichen Gründen das Erfordernis bestehe, auch diesen Ratsmitgliedern bei der anstehenden Entscheidung eine Mitwirkung bei der Willensbildung zu ermöglichen.
Mit Schreiben vom 31. Okt. 2006 rügte die Antragstellerin bei der Vergabestelle die beabsichtigte Vorgehensweise. Die Vergabestelle habe lediglich eine neue Wertung vorzulegen, nicht hingegen einen Teil des Verfahrens zu wiederholen. Die Tatsache, dass die Vergabekammer keine Verpflichtung ausgesprochen habe, der Antragstellerin den Zuschlag zu erteilen, sei nur damit zu begründen, dass die Vergabestelle auch die Möglichkeit habe, ganz von der Vergabe abzusehen. Die von der Antragstellerin erlangte Stellung im Vergabeverfahren könne nicht entzogen werden. Von der Vergabekammer sei das Verfahren bis zu dem Zeitpunkt, an dem beschlossen wurde, nach Auswertung der Punktebewertung zusätzliche Kriterien einzuführen, als ordnungsgemäß anerkannt worden. Die Bewertungsmethode dürfe nicht geändert werden. Weiterhin sei eine Neubewertung lediglich für die Antragstellerin und die Beigeladene vorzunehmen, nicht jedoch auch für andere Bewerber wie von der Vergabestelle beabsichtigt. Kommunalrechtliche Fragen seien in einem Vergabeverfahren nicht erheblich. Zudem gäbe es anders als von der Vergabestelle angenommen, auch kein kommunalrechtliches Problem, da es nur noch um die Frage gehe, ob aufgrund des Wertungsergebnisses der Auftrag an die Antragstellerin erteilt oder ganz auf die Vergabe verzichtet würde. Die Antragstellerin setzte der Vergabestelle eine Frist bis zum 06. Okt. 2006, von einer erneuten Präsentation Abstand zu nehmen. Mit Schreiben vom 03. Nov. 2006 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, dass von einer erneuten Präsentation nicht abgesehen werde. In der Sitzung des Verbandsgemeinderates der Vergabestelle am 13. Nov. 2006 wurde beschlossen, dass die Zuschlagserteilung an das Büro erfolgen solle, auf dessen Angebot sich die höchste Kopfzahl derjenigen Ratsmitglieder vereine, die diesem Büro die höchste Punktzahl in der jeweiligen Einzelwertung gegeben haben. Ferner informierte der Bürgermeister den Rat, dass die Antragstellerin einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, wonach die Leistungsphasen 1 - 7 nach der HOAI der Antragstellerin und die Leistungsphasen 8 und 9 der Beigeladenen zufallen sollten. Dieser Vergleichsvorschlag wurde vom Verbandsgemeinderat abgelehnt.
Ebenfalls am 13. Nov. 2006 fand der vorgesehene Präsentationstermin statt, wobei den Bewerbern unmittelbar vor der jeweiligen Präsentation mündlich der nunmehr maßgebliche Bewertungsmodus mitgeteilt wurde.
Mit Schreiben vom 16. Nov. 2006, welches der Antragstellerin am 21. Nov. 2006 zuging, teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag der Beigeladenen zu erteilen. Bei der Bewertung der einzelnen Verhandlungsgespräche durch den zuständigen Verbandsgemeinderat habe die Antragstellerin lediglich den 2. Rang erreicht.
Mit Schreiben vom 22. Nov. 2006 rügte die Antragstellerin erneut die Vorgehensweise der Vergabestelle und die vorgesehene Vergabe des Auftrages an die Beigeladene und wiederholte dabei im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen aus dem Schreiben vom 21. Okt. 2006.
Mit Schreiben vom 27.11.2006 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt.
Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle am 28.11.2006 zugestellt.
Am 06. Dez. 2006 wurde die Beigeladene im Verfahren beigeladen.
Die Antragstellerin trägt vor, dass die Vergabestelle vergaberechtswidrig gehandelt habe, indem sie durch eine erneute Präsentation der Bewerber einschl. einer Neubewertung Teile des Verfahrens wiederholt hat. Die Vergabekammer habe die Vergabestelle lediglich dazu verpflichtet, erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer über die Auftragserteilung zu entscheiden.
Danach sei von dem in der Verbandsgemeinderatssitzung am 29.03.2006 gefundenen Bewertungsergebnis auszugehen gewesen, wonach die Antragstellerin bei einer Bewertung der in der Vergabebekanntmachung genannten Zuschlagskriterien nach Punkten nach einer Addition der Einzelbewertungen den 1. und die Beigeladene den 2. Rang erreicht hätte.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die Vergabekammer seinerzeit davon abgesehen habe, die Vergabestelle zu verpflichten, der Antragstellerin den Auftrag zu erteilen, nicht bedeute, dass der Zuschlag der Beigeladenen erteilt werden könne oder gar eine völlige Neubewertung möglich sei. Der Ausspruch einer Verpflichtung zur Zuschlagserteilung an die Antragstellerin sei nur deshalb nicht erfolgt, weil der Vergabestelle die Möglichkeit verbleiben sollte, von der Vergabe überhaupt abzusehen. Nunmehr könne die Vergabekammer jedoch die Verpflichtung aussprechen, den Zuschlag auf das Angebot der Antragstellerin zu erteilen, da dies die einzig rechtmäßige Entscheidung der Vergabestelle sei. Der ermessensbestimmende Wertungsvorgang sei abgeschlossen. Die Alternative, auf die Vergabe überhaupt zu verzichten, werde von der Vergabestelle ersichtlich nicht in Betracht gezogen, wie sich aus der fehlerhaften Fortführung des Vergabeverfahrens ergebe.
Die einmal vergaberechtlich zutreffend erworbene Rechtsposition könne der Antragstellerin auch nicht unter Berufung auf kommunalrechtliche Fragen entzogen werden. Ein kommunalrechtliches Problem existiere auch nicht, da der Verbandsgemeinderat der Vergabestelle durch eine Mehrheitsentscheidung in seiner Sitzung am 29.03.2006 beschlossen habe, dass maßgeblich für die Bewertung der Bewerber die Addition der Einzelbewertungen der in der Bewertungsmatrix aufgelisteten Zuschlagskriterien sein solle. Die in der Verbandsgemeinderatssitzung vom 13. Nov. 2006 beschlossene Änderung der Bewertungsmethode dahingehend, dass nunmehr die Anzahl der Ratsmitglieder maßgeblich sein solle, die einen Bewerber für den geeignetesten halten, sei aufgrund der zuvor erfolgten verbindlichen Festlegung der Bewertungsmethode unzulässig.
Sie sei im Übrigen auch bereits grundsätzlich vergaberechtswidrig, da eine solche Entscheidung auf der Grundlage des Mehrheitsprinzips ungeeignet sei, das wirtschaftslichte Angebot zu ermitteln.
Weiterhin ist die Antragstellerin der Ansicht, dass die Einbeziehung anderer ursprünglich zur Angebotsabgabe aufgeforderter Bewerber in die erneute Präsentation und Bewertung nicht möglich gewesen sei. Diese hätten die Vergabeentscheidung nicht gerügt oder ein Nachprüfungsverfahren angestrengt, so dass die Entscheidung, ihnen den Auftrag zu versagen, endgültig sei.
Die Antragstellerin ist ferner der Ansicht, dass die konkrete Vergabeentscheidung seitens der Vergabestelle nicht hinreichend dokumentiert worden sei. Damit läge auch ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht gemäß § 18 VOF vor.
Die Antragstellerin b e a n t rag t,
1. die Vergabestelle zu verpflichten, den Auftrag für die streitgegenständlichen Leistungen an die Antragstellerin zu erteilen,
2. hilfsweise, die Vergabestelle zu verpflichten, die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu bewerten,
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig zu erklären.
Die Vergabestelle beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und auch in der Sache keine Stellungnahme abgegeben.
Die Vergabestelle ist der Ansicht, dass es seinerzeit verfahrensfehlerhaft gewesen sei, dass in der Sitzung des Verbandsgemeinderates der Vergabestelle am 29.03.2006 keine Festlegung darüber getroffen worden sei, wie das Abstimmungsergebnis eines mehrköpfigen Entscheidungsgremiums zusammengeführt werden könne. Zwar habe die Antragstellerin bei einer Addition der Einzelbewertungen der maßgeblichen Zuschlagskriterien die meisten Punkte erhalten. Jedoch habe sich die Mehrheit der Mietglieder des Verbandsgemeinderates der Vergabestelle für die Beigeladene entschieden.
Die Vergabestelle habe es unterlassen, vor Durchführung der Bewertung der Bewerber in der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 29.03.2006 eine Bewertungsmethode abschließend festzulegen. Sie habe, um diesen Fehler zu heilen, den Bewertungsvorgang wiederholen müssen.
Ohne eine besondere Festlegung verbiete es sich, bei einer Wertung mittels einer Wertungsmatrix die Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien durch bloße Addition zusammenzuführen. Beide Verfahren sowohl das der Addition der vergebenden Einzelbewertungen, als auch die Abstimmung nach Kopfzahlen führe zu fairen Ergebnissen. Das Zusammenrechnen der auf die einzelnen Zuschlagskriterien vergebenen Punkte zu einem Gesamtergebnis sei nicht zwingend.
Darüber hinaus sei es fraglich, ob die Addition der Punkte aus der Bewertung der Einzelzuschlagskriterien mit dem sich aus § 40 Abs. 1 Gema ergebenden Mehrheitsprinzip in Einklang zu bringen sei.
Die teilweise Wiederholung des Verfahrens sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil dem Rat 25 Personen angehörten, die Ratssitzung am 29. März 2006 jedoch nur von 20 Ratmitgliedern besucht worden sei. Über die Festlegung des Stimmergebnisses hätte abermals der Rat entscheiden müssen. Gemäß § 40 Gema wären dabei sämtliche 25 Ratsmitglieder stimmberechtigt gewesen, also auch diejenigen Ratsmitglieder, die an der Ratsentscheidung vom 29.03.2006 gar nicht mitgewirkt hatten. Ein Ratsmitglied könne jedoch nicht entscheiden, wenn es an einer Präsentation nicht teilgenommen habe. Deshalb seien aus Gründen der Chancengleichheit die Präsentation und die Bewertung zwingend zu wiederholen gewesen.
Die Maßgaben der Vergabekammer seien insoweit als "Minus" in dem Verhalten der Vergabestelle berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die erkennende Vergabekammer ist zuständig, da der ausgeschriebene Auftrag dem Land Rheinland-Pfalz zuzurechnen ist, §§ 104 Abs. 1, 127 Nr. 5 GWB LV.m. § 18 Abs. 8 VGV, und der anzunehmende Schwellenwert von 200.000,-- EUR überschritten ist, §§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 3 GWB i.V.m. § 2 Nr. 3 VGV.
2. Die Antragstellerin ist auch ihrer sich aus § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ergebenden Pflicht zur unverzüglichen Rüge der von ihr behaupteten Vergabeverstöße gegenüber der Vergabestelle nachgekommen.
Die Mitteilung der Vergabestelle vom 26.10.2006, eingegangen bei der Antragstellerin am 30.10.2006, wonach eine erneute Bewertung der Angebote auf der Grundlage einer erneuten Präsentation mit noch nicht feststehendem Bewertungsmaßstab erfolgen sollte, wurde mit Telefax-Schreiben der Antragstellerin vom 31.10.2006 gerügt.
Auf die Vergabemitteilung nach § 13 VGV vom 16. Nov. 2006, eingegangen bei der Antragstellerin am 21. Nov. 2006, ist eine Rüge mit Telefax-Schreiben vom 22.11.2006 erfolgt.
3. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt gemäß § 107 Abs. 2 GWB LV.m. § 97 Abs. 7 GWB, da sie dargetan hat, dass ihr durch die behauptete Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden droht.
a) Durch ihren Vortrag zu der von der Vergabestelle durchgeführten Wiederholung der Präsentation und erneuten Bewertung unter Wechsel der ursprünglich maßgeblichen Bewertungsmethode von der Addition der insgesamt auf die gewichteten Zuschlagskriterien vergebenden Punkte auf die Anzahl der Ratsmitglieder, die einen bestimmten Bewerber für den geeignetesten halten, hat die Antragstellerin einen Sachverhalt dargelegt, der eine Verletzung des sich aus § 97 Abs. 1 GWB ergebenden Transparenzgebotes und des sich aus § 24 Abs. 1 Satz 2 VOF ergebenden Gebotes, wonach die Auftragserteilung nach Abschluss der Vergabegespräche zu erfolgen hat, als möglich erscheinen lässt.
b) Ferner hat die Antragstellerin durch ihre Rüge einer nach ihrer Auffassung nicht ordnungsgemäßen Dokumentation des Vergabeverfahrens die Möglichkeit einer Verletzung der Vorschriften des § 18 VOF sowie des sich aus § 97 Abs. 1 GWB ergebenden Transparenzgebotes vorgetragen.
c) Die Antragstellerin hat auch dargetan, dass ihr durch die Verletzung der vorgenannten Vergabevorschriften ein Schaden droht, da sie bei der ersten Bewertung durch die Vergabestelle anlässlich der Verbandsgemeinderatssitzung am 29.03.2006 die höchste Gesamtpunktzahl bei der Addition der Einzelbewertungen der Zuschlagskriterien erreicht und damit eine berechtigte Aussicht auf die Erteilung des Zuschlages hat.
4. Der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags steht auch nicht die Vorschrift des § 114 Abs. 3 GWB entgegen, da die Vergabestelle durch die Wiederholung der Bewerberpräsentation und die sich hieran anschließende Neubewertung der Bewerber einen neuen Sachverhalt geschaffen hat, der einer eigenen vergaberechtlichen Prüfung durch die erkennende Vergabekammer zu unterziehen ist.
5. Der Nachprüfungsantrag ist auch begründet.
Die Antragstellerin ist im Sinne von § 97 Abs. 7 GWB in ihren Rechten verletzt, da die Vergabestelle aufgrund des Transparenzgebotes nach § 97 Abs. 1 GWB und aufgrund der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 2 VOF daran gehindert war, in dem vorliegenden Verfahren wieder in Verhandlungen mit den Bewerbern einzutreten und hierzu eine erneute Präsentation mit neuer Bewertung unter Wechsel der Bewertungsmethode durchzuführen.
a) Es kann zunächst offen bleiben, ob die Einbeziehung anderer ursprünglich zur Angebotsabgabe aufgeforderter Bewerber unzulässig gewesen ist, da diese die ursprüngliche Vergabeentscheidung vom 29.03.2006 nicht gerügt bzw. im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens zur Prüfung gestellt haben.
b) Es kann weiter offen bleiben, ob die nunmehr von der Vergabestelle beabsichtigte Vergabe deshalb rechtswidrig ist, da die Vergabestelle keinen ordnungsgemäßen Vergabevermerk gefertigt hat und deshalb ihrer sich aus § 18 VOF ergebenden Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist.
c) Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Vergabestelle zu Gunsten der Beigeladenen ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Vergabestelle unter Verstoß gegen das sich aus § 97 Abs. 1 GWB ergebende Transparenzgebot und die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 VOF, nachdem die Verhandlungsgespräche mit den Bewerbern in der Sitzung ihres Verbandsgemeinderates am 29.03.2006 abgeschlossen worden waren, erneut in Verhandlungen eingetreten ist und hierzu die Bewerberpräsentation unter Beteiligung der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Vornahme einer neuen Bewertung und gleichzeitigem Wechsel der Bewertungsmethode wiederholt hat.
aa) Das sich aus § 97 Abs. 1 GWB ergebende Transparenzgebot leitet sich verfassungsrechtlich aus dem Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Abs. 3 GG ab und gebietet den §§ 97 ff. GWB unterliegenden öffentlichen Auftraggebern die Durchführung in sich vorhersehbarer, messbarer und transparenter Vergabeverfahren, vgl. insoweit auch Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB, 15. Auflage, Rdn. 13 zu § 97 GWB.
Die Wiederholung bereits abgeschlossener Verfahrensabschnitte ist mit diesem Grundsatz regelmäßig unvereinbar.
Dementsprechend bestimmt § 24 Abs. 1 Satz 2 VOF als eine Konkretisierung des Transparenzgebotes für den Bereich der Auftragsgespräche, dass der Auftraggeber nach Abschluss der Auftragsgespräche über die Auftragsvergabe entscheidet.
bb) Im vorliegenden Fall hatten die Auftragsgespräche zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen einerseits sowie der Vergabestelle andererseits im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom 29.03.2006 ihren Abschluss gefunden.
Ferner hatte der Verbandsgemeinderat der Vergabestelle nach einem entsprechenden vorausgegangenen Ratsbeschluss eine Bewertung der Bewerber auf der Grundlage der vom Bau- und Liegenschaftsausschuss der Vergabestelle vorgegebenen Bewertungsmatrix vorgenommen.
Nach dem insoweit allein als entscheidungsrelevant erachteten Kriterium der erreichten Gesamtpunktzahl nach Addition der Einzelbewertungen der Zuschlagskriterien belegten die Antragstellerin mit 7.870 Punkten den 1. und die Beigeladene mit 7.735 Punkten den 2. Rang.
cc) Eine Wiederholung der Verfahrensabschnitte Präsentation und Bewertung war auch nicht durch den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 23.05.2006 in dem vorangegangenen Verfahren VK 12/06 gerechtfertigt.
Durch die vorgenannte Entscheidung der Vergabekammer Rheinland-Pfalz wurde der Vergabestelle aufgegeben, die Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Berücksichtigung der dort näher dargelegten Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
Wie sich aus dem vorletzten Absatz der Seite 12 der Gründe dieser Entscheidung ergibt, stand die am 29.03.2006 vorgenommene Präsentation sowie die im Anschluss daran erfolgte Bewertung der zuvor bekannt gegebenen und gewichteten Zuschlagskriterien nach der im Wege einer Addition der Einzelbewertungen ermittelten Gesamtpunktzahl im Einklang mit der Rechtsauffassung der Vergabekammer und durfte daher nicht wiederholt werden.
Lediglich die abschließende Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen im Sinne einer Vergabeentscheidung war von der Vergabestelle zu wiederholen.
dd) Die von der Vergabestelle zur Begründung der von ihr vorgenommenen Wiederholung der Präsentation und Bewertung einschl. eines Wechsels der Bewertungsmethode vorgetragenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen.
(1) Die Durchführung einer neuen Präsentation einschl. eines neuen Bewertungsverfahrens war entgegen der Auffassung der Vergabestelle nicht deshalb geboten, da es die Vergabestelle versäumt hat, in der Sitzung ihres Verbandsgemeinderates am 29.03.2006 festzulegen, wie das Abstimmungsergebnis des mehrköpfigen Entscheidungsgremiums zusammenzuführen sei.
Aus der auf Blatt 313 der Vergabeakte dokumentierten, der Bewertung der Bewerber vorausgegangenen Entscheidung des Verbandsgemeinderates in seiner Sitzung am 29.03.2006 ergibt sich aus Sicht der erkennenden Vergabekammer zweifelsfrei, dass insoweit eine Addition der Einzelbewertungen der in der Vergabebekanntmachung genannten Zuschlagskriterien maßgeblich sein sollte, da die Zuschlagskriterien einzeln zu bewerten und sodann hieraus eine Gesamtpunktzahl zu bilden war.
Anhaltspunkte dafür, dass hiermit die höchste Gesamtpunktzahl der Bewerber bezogen auf die einzelnen Ratsmitglieder gemeint gewesen sein sollte, lassen sich dieser - der Präsentation und Bewertung vorausgegangenen - Festlegung nicht entnehmen.
Für dieses Verständnis der Entscheidung des Verbandsgemeinderates spricht auch das weitere Verhalten der Vergabestelle, die in der Folge in dem vor beschriebenen Sinne verfuhr, wobei sich aus der Addition der Einzelbewertungen für die Antragstellerin die höchste und für die Beigeladene die zweithöchste Punktebewertung ergab.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Vergabestelle, wie sich aus Blatt 315 der Vergabeakte ergibt, offensichtlich auch noch eine Ermittlung der Anzahl der Ratsmitglieder durchgeführt hat, die für den jeweiligen Bewerber die meisten Punkte abgegeben haben.
Auch in der auf Blatt 315 der Vergabekate enthaltenen tabellarischen Übersicht wird der Begriff "Gesamtpunktzahl" zur Beschreibung des Ergebnisses der Addition der bei der Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien erreichten Punktzahl verwendet, so dass die vor der Bewertung erfolgte und auf Blatt 313 der Vergabeakte dokumentierte Festlegung der Bewertungsmethode nur in diesem Sinne verstanden werden kann.
Der Erhebung des von der Vergabestelle insoweit angebotenen Zeugenbeweises bedurfte es daher nicht.
(2) Ferner war die Durchführung einer erneuten Präsentation und Bewertung auch nicht aus kommunalrechtlichen Gründen erforderlich.
Der Verbandsgemeinderat der Vergabestelle hat in seiner Sitzung am 29.03.2006 mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder und damit im Einklang mit § 40 Abs. 1 GemO entschieden, dass für die Bewertung der Angebote der Bewerber die Addition der von ihm noch vorzunehmenden Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien maßgeblich sein sollte.
Dabei war der Verbandsgemeinderat auch beschlussfähig, da 20 Ratsmitglieder und damit mehr als die Hälfte der 25 gesetzlichen Mitglieder anwesend waren, §§ 39 Abs. 1, 29 Abs. 2 GemO; Blatt 313 der Vergabeakte.
ee) Der Vergabestelle war daher aufzugeben, die Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der erkennenden Vergabekammer zu wiederholen, wobei die in der Verbandsgemeinderatssitzung am 29.03.2006 erfolgte Bewertung durch die Verbandsgemeinderatsmitglieder an Hand der die gewichteten Zuschlagskriterien enthaltenden Bewertungsmatrix, nach der die Antragstellerin bei der Addition der Einzelbewertungen 7.870 Punkte und die Beigeladene 7.735 Punkte erreicht haben, zugrunde zu legen ist.
Der von der Antragstellerin begehrte Ausspruch einer Verpflichtung der Vergabestelle zur Erteilung des Zuschlages an die Antragstellerin kam als Entscheidung der Vergabekammer im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 GWB nicht in Betracht, da ein Anspruch eines Bieters auf Zuschlagserteilung nicht besteht und der Vergabestelle bei der von ihr zu treffenden Vergabeentscheidung nach wie vor ein Ermessen zusteht.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GWB.
2. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig, § 128 Abs. 4 GWB, § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG.
Nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten nach den konkreten Umständen des einzelnen Nachprüfungsverfahrens zu beurteilen.
Danach war die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig zu erklären, da die Vergabestelle ihrerseits bereits für die Fortführung des Vergabeverfahrens nach dem Beschluss der erkennenden Vergabekammer in dem Verfahren VK 12/06 vom 23.05.2006 anwaltliche Hilfestellung in Anspruch genommen hat. Zur Würdigung der sich hieraus ergebenden neuen vergaberechtlichen Problemstellungen war die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes aus Sicht der Antragstellerin objektiv geboten.
3. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
IV.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von 2 Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.