Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 13.02.2007 – S 21 AS 41/07 ER

ECLI:DE:SGLUEBE:2007:0213.S21AS41.07ER.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. Februar 2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2007 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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Die Antragsteller wenden sich gegen die Entziehung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

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Mit Bescheid vom 3. Januar 2007 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Juli 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1.348,00 Euro. Mit Schreiben vom 17. Januar 2007 sowie vom 25. Januar 2007 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller unter Fristsetzung zum 31. Januar 2007 auf, im Rahmen der Mitwirkungspflichten verschiedene Unterlagen beizubringen. Sie wies auf die mögliche Entziehung der Leistungen bei fehlender Mitwirkung hin. Die Antragsteller erwiderten hierauf mit Schreiben vom 27. Januar 2007. Mit Bescheid vom 31. Januar 2007 versagte bzw. entzog die Antragsgegnerin den Antragstellern die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. Februar 2007 wegen fehlender Mitwirkung ganz. Hiergegen haben die Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 2007 Widerspruch eingelegt.

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Der von den Antragstellern bei dem Sozialgericht Lübeck am 5. Februar 2007 sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. Februar 2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2007 anzuordnen,

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ist zulässig und begründet.

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Das Begehren der Antragsteller, für die Zeit ab Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu erhalten, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2007 auszulegen und nicht etwa auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtet. Es handelt sich um eine typische Anfechtungssituation im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGG. Bereits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 4. Februar 2007 gegen den Bescheid vom 31. Januar 2007 erhält den bisherigen Zustand, denn es lebt der Bewilligungsbescheid vom 3. Januar 2007, in welchem monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.348,00 EUR bewilligt wurden, wieder auf. Damit wird die Beschwer der Antragssteller bereits beseitigt. Dem steht auch nicht das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2007 entgegen, mit welchem sie den Antragstellern mitteilte, dass sie die Leistungen nach dem SGB II vorläufig eingestellt habe (Bl. 101 der Verwaltungsakte). Denn bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um eine Interimsentscheidung, die durch den Entziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2007 überholt bzw. ersetzt wurde.

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zudem statthaft, denn der Widerspruch der Antragssteller vom 4. Februar 2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2007 entfaltet gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

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Der Antrag ist auch begründet.

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Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet über die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Ermessen und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung. Sie ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der aufschiebenden Wirkung überwiegt und die Behörde keine Umstände dargelegt hat, die einen Vorrang an alsbaldiger Vollziehung erkennen lassen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Aufl., § 86 b, Rn. 12). Bei der nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Abwägung des Aussetzungs- und des Vollzugsinteresses vorzunehmen. Maßgebliches Kriterium bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Soweit sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. Ist der Widerspruch oder die Anfechtungsklage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kommt eine Aussetzung nicht in Betracht.

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Vorliegend fällt diese Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller aus, denn nach summarischer Prüfung erweist sich der Entziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2007 als rechtswidrig.

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Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 66 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger in den Fällen, in denen derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und in denen hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I räumt dem Leistungsträger eine Ermessensentscheidung ein; die Leistungen sind nicht zwingend zu versagen oder zu entziehen, sondern der Leistungsträger „kann“ bestimmen, dass Leistungen ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden (vgl. auch Hauck/Noftz, SGB I Allgemeiner Teil, Kommentar, 19. Lfg, § 66, Rn. 17). Dieses Ermessen ist erst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet. Hierzu zählt die mangelnde Mitwirkung, die Angemessenheit der Frist, die Erheblichkeit der Mitwirkungshandlung sowie die erhebliche Erschwerung der Aufklärung des Sachverhaltes. Soweit diese Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, wird nach dem gesetzgeberischen Willen das Ermessen des Leistungsträgers eröffnet. Hierzu sind die Ermessensbelange zu ermitteln, wie z.B. die Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums der Antragsteller, die Sparsamkeit der Mittelverwendung, die Schwierigkeit, zuviel gezahlte Mittel zurück zu erlangen. Im zweiten Schritt bedarf es der Ermessensausübung.

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Vorliegend lässt der Bescheid vom 31. Januar 2007 nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin dieses ihr eingeräumte Ermessen erkannt und sodann ermessensfehlerfrei ausgeübt hätte. Dem Bescheid lassen sich keinerlei Ermessenserwägungen entnehmen. Wegen Nichtgebrauchs des Ermessens erweist sich der Bescheid daher als ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig.

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Der weitergehende Antrag der Antragsteller auf Feststellung, dass die Forderungen der Antragsgegnerin den Rahmen der Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff SGB I überstiegen, war abzulehnen. Für einen solchen vorläufigen Feststellungsantrag ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich. Die Antragsteller werden aufgrund der angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wegen des Auflebens des Bewilligungsbescheides Leistungen nach dem SGB II erhalten. Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dargetan.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO hat die Antragsgegnerin den Antragstellern trotz Teilunterliegens die gesamten außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da die „Zuvielforderung“ verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat.