Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 24.03.2009 – 7 M 499/09

Tenor

In dem Vollstreckungsverfahren .... wird auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 19. Februar 2009 - bei Gericht eingegangen am 09. März 2009 - die Gerichtsvollzieherin angewiesen den Haftbefehl vom 16. Februar 2007 gemäß dem Verhaftungsauftrag der Gläubigerin vom 18. Juli 2007 zu vollziehen.

Gründe

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus dem Urteil des Amtsgerichts Waren vom 05. April 2006 (AZ: 33 C 160/05) und dem Kostenfestsetzungbeschluss vom 30. Juni 2006 wegen einer Forderung von zirka 2.000,00 Euro die Zwangsvollstreckung. Da diese fruchtlos verlief und der Geschäftsführer der Schuldnerin, Herr J H, im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war erging auf Antrag der Gläubigerin unter dem 16. Februar 2007 Haftbefehl gegen die Schuldnerin.

2

Ein Verhaftungsauftrag der Gläubigerin vom 18. Juli 2007 konnte aufgrund eines gegen die Schuldnerin eingeleiteten Insolvenzeröffnungsverfahrens zunächst nicht fortgesetzt werden.

3

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens am 11. September 2008 beauftragte die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin erneut den Verhaftungsauftrag auszuführen.

4

Mit Gesellschafterbeschluss vom 13. Oktober 2008 wurde Herr J H als Geschäftsführer der Schuldnerin abberufen und Herr F T aus Krakow am See zum neuen Geschäftsführer bestellt.

5

Die Gerichtsvollzieherin hat den Auftrag der Gläubigerin bislang nicht ausgeführt und verweist in ihrer dienstlichen Stellungnahme auf die Abberufung des Geschäftsführers J H und die Neubestellung eines anderen Geschäftsführers mit Wirkung zum 13. Oktober 2008.

6

Weiterhin legt sie Schwierigkeiten bei der Durchführung der Verhaftung des ehemaligen Geschäftsführers der Schuldnerin dar.

7

Die Gerichtsvollzieherin ist verpflichtet den Verhaftungsauftrag auszuführen, denn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nach wie vor der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin, Herr J H verpflichtet.

8

Für eine GmbH trifft den oder die Geschäftsführer in Zeitpunkt des Termins die Verpflichtung zur Offenbarung des Gesellschaftsvermögens. Der nach Erlass des Haftbefehls abberufene (ausgeschiedene) Geschäftsführer bleibt jedoch zur Abgabe der Versicherung verpflichtet mit der Folge das kein Anlass besteht den Haftbefehl aufgrund der Neubestellung eines anderen Geschäftsführers aufzuheben (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 26. Auflage Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen).

9

So liegt es hier. Der Haftbefehl erging bereits am 16. Februar 2007 mithin zu einem Zeitpunkt als Herr J H.

10

Geschäftsführer der Schuldnerin war. Die in Abberufung des Geschäftsführers J H und die Neubestellung des F T als neuen Geschäftsführer erfolgte erst zirka 1,5 Jahre später.