Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 17.11.2009 – VK 2 - 51/09

Sonstiger Kurztext

Sammlung, Transport und Umschlag von PPK-Abfällen im Landkreis XXX (Holsystem)

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle und der Beigeladenen.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle war nicht notwendig.

4. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig.

Gründe

1

Die Vergabesteile beabsichtigt, den Auftrag "Sammlung, Transport und Umschlag von PPK-Abfälien im Landkreis XXX (Holsystem)" zu vergeben.

2

Dazu schrieb sie mit Datum vom XXX den Auftrag europaweit im Offenen Verfahren aus.

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Ziffer 11.1.5) der Bekanntmachung enthält eine kurze Beschreibung des Auftrags bzw. Beschaffungsvorhabens:

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"Sammlung, Transport und Umschlag von Papier, Pappe, Kartonagen (PPK) im Landkreis XXX; ca. XXX Einwohner (Stand: 31.12.2008); Fläche XXX qkm; ca. XXX Behälter (240 I/660 1/ 1.100 I), diese stehen im Eigentum des Landkreises; Holsystem; vierwöchige Leerung; ca. XXX t Mg/Jahr (einschließlich Verkaufsverpackungen i. S. d. VerpackV)."

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Ziffer 11.2.1) nennt die Gesamtmenge bzw. den Gesamtumfang wie folgt:

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"Geschätzte Gesamtmenge (einschließlich Verkaufsverpackungen i. S. d. VerpackV) bei ca. XXX Mg PPK-Abfällen/Jahr: ca. XXX Mg (bei Laufzeit bis 30.06.2016). Die PPK-Abfälle werden in ca. XXX PPK-Behältern (Stand: 31.12.2008: XXX) gesammelt."

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Als Beginn der Vertragslaufzeit werden der 01. Januar 2010 und als Ende der 30. Juni 2014 genannt. Ferner ist eine Option zur Vertragsverlängerung vorgegeben.

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Ziffer III.2.2) der Bekanntmachung macht folgende Vorgaben hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit:

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"Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Unternehmensdarstellung (Darstellung der technischen Einrichtungen und Betriebsabteilungen sowie des Unternehmens allgemein; Angabe der abgewickelten Niederlassung und Benennung der Ansprechpartner); Darstellung bestehender gesellschaftsrechtlicher Verbindungen und Beteiligungsverhältnisse; Angaben über personelle Ausstattung des Unternehmens (insb. Angaben über die in den letzten drei Jahren durchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte); Angabe der Gesamtumsätze der letzten 3 Jahre sowie die Umsätze betreffend der Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vgl b. sind (unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen); Liste sämtlicher Banken, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen sowie ein bankinternes Rating der Banken, ggü. denen Kreditverpflichtungen bestehen oder Bankerklärung ä. S. v. § 7a Nr. 3 Abs. 1 b VOL/A); ggf. nachzureichen:

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(Jahresabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre, soweit deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das jeweilige Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist."

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In Ziffer III.2.3) werden Angaben zur technischen Leistungsfähigkeit gemacht:

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"Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Nachweis über Zertifizierung gem. § 52 KrW-/AbfG oder branchenbezogener Zertifizierungsnachweis nach DIN EN ISO 9000-1 oder einer EN 45000 zertifizierten Stelle oder gleichwertiger Nachweis; Referenzangaben zu vergleichbaren Leistungen (Sammlung, Transport, Umschlag kommunaler Abfälle) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Bekanntmachung dieser Ausschreibung unter Angabe des Auftraggebers (Ansprechpartner), Beschreibung des Leistungsumfangs, Auftragssumme (netto), Ausführungszeitraum; Konzept zum Fahrzeugeinsatz; Bezeichnung der von dem Bieter zu benennenden Ablade-/Umladestation (ggf. nachzureichen: immissionsschutzrechtli-che und baurechtliche Genehmigungen); ggf. nachzureichen: Darstellung der Qualitätssicherungsmaßnahmen und -Systeme für die ausgeschriebenen Leistungen (ggf. Vorlage Zertifikat); Angaben über Qualifikation, Berufserfahrung und persönl. Referenzen des für die Leitung der Dienstleistungen vorgesehenen Personals."

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Schließlich nennt die Bekanntmachung unter Ziffer IV. 2.1) als Zuschlagskriterium den niedrigsten Preis.

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Die Verdingungsunterlagen enthalten in Kap. I. die Bewerbungsbedingungen, in Kap. II. die Leistungsbeschreibung, in Kap. Hl. die Besonderen Vertragsbedingungen und in Kap. IV. Unterlagen betreffend das Angebotsschreiben.

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Unter Kap. I, Ziffer 7, werden Angaben zu den einzureichenden Angeboten gemacht. So heißt es unter Ziffer 7.2:

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"Das Angebot ist vollständig und unterschrieben in einem verschlossenen Umschlag (innerer Umschlag), der in einem weiteren Umschlag (äußerer Umschlag) steckt, einzureichen. Beide Umschläge sind mit dem Firmennamen und der Anschrift des Bieters sowie der Angabe "Angebot zur Beauftragung von Dienstleistungen der PPK-Entsorgung im Gebiet des Landkreises XXX" zu versehen."

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Ziffer 7.6 besagt, dass Nebenangebote und Änderungsvorschläge nicht zugelassen werden. Dies gelte insbesondere für Abweichungen von den Besonderen Vertragsbedingungen.

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Unter Ziffer 7.10 werden Angaben zu Unterauftragnehmern gemacht. Dort heißt es:

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"Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe der Besonderen Vertragsbedingungen zulässig. Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt, hat er im Angebot anzugeben, welche Leistungsteile an einen Unterauftragnehmer vergeben werden sollen und wer als Unterauftragnehmer vorgesehen ist. Ein entsprechendes Formular (vgl. Anhang zu Kap. IV.) ist dem Angebotsschreiben beigefügt, das mit dem Angebot ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben in Register 9 einzureichen ist. Für die Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung dieselben Anforderungen wie für den Bieter. Auf Anforderung der Vergabestelle hat der Bieter die entsprechenden Nachweise und Erklärungen zur Darlegung der Eignung der Unterauftragnehmer beizubringen. Die Beauftragung von Unterauftragnehmern, die nicht bereits im Angebot benannt wurden, ist von der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers abhängig."

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Unter Ziffer 7.11 werden Vorgaben zu den vorzulegenden Angaben und Nachweisen gemacht:

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"Neben der in dem Angebotsschreiben abzugebenden Eigenerklärung sind folgende Angaben und Nachweise der für die Übernahme des Auftrags erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gem. §§ 7, 7 a) VOL/A...und für die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an die Leistungserbringung vorzulegen:

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1. Unternehmensdarstellung (Darstellung der technischen Einrichtungen und Betriebsabteilungen sowie des Unternehmens allgemein), Angabe der abwickelnden Niederlassung und Benennung der Ansprechpartner in Register 3...

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3. Vorlage einer Liste sämtlicher Banken, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen (wobei solche Banken, gegenüber denen der Bieter Kreditverpflichtungen hat, besonders kenntlich zu machen sind) in Register 7. Von Banken, gegenüber denen der Bieter Kreditverpflichtungen hat, ein bankinternes Rating oder, falls ein solches nicht vorgelegt werden kann, eine Bankerklärung im Sinne von § 7a Nr. 3 Abs. 1 b) VOL/A in Register 7...

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7. Referenzangaben zu vergleichbaren Leistungen, mindestens für folgende Leistungen (geforderte Mindeststandards): Der Bieter muss jeweils mindestens eine Referenz für folgende Leistungen, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor Bekanntmachung dieser Ausschreibung erbracht wurden, vorweisen können: Jeweils Sammlung, Transport und Umschlag von kommunalen Abfällen mit mindestens einer Menge, die mit der Menge der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar ist. Für alle Referenzen sind folgende Angaben zu machen: Nennung des Auftraggebers, mit Ansprechpartner und Telefonnummer; Beschreibung des Leistungsumfanges; Auftragssumme (netto); Ausführungszeitraum in.Register 8...

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9. Konzept zum Fahrzeugeinsatz (vgl. Leistungsbeschreibung A I. 6.) in Register 14...

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10. Angaben zur Ablade- bzw. Umschlagstelle in Register 15.

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Ein Bieter kann sich, ggf. auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, der Fähigkeit anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters, der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (§ 7a Nr. 3 Absatz 6 Satz 1 VOL/A). In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass ihm die erforderlichen Mittel der anderen Unternehmen (verbundene Unternehmer, Nachunternehmer) zur Verfügung stehen, indem eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorgelegt wird (vgl. Anhang zu Kap, IV. oder gleichwertige Erklärungen, ggf. in Register 16).

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Soweit Nachweise und Erklärungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gefordert werden (s. o.), sind diese von jedem Bieter bzw. von dem Mitglied einer Bietergemeinschaft oder von dem Unternehmen, dessen Fähigkeiten sich der Bieter bedient, vorzulegen, jeweils bezogen auf die von ihm zu erbringenden Leistungen bzw. Leistungsteile. Die vorstehend geforderten Nachweise und Erklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen. Die Eignung der Bieter wird anhand dieser Nachweise und Erklärungen geprüft."

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Unter Ziffer 7.12 wird eine Gliederung für das Angebot vorgegeben. Danach sind die Unterlagen in dem jeweils angegebenen Register abzulegen. Ferner sind danach an den betreffenden Stellen die Formulare zu verwenden, auf die jeweils verwiesen wird oder die an den betreffenden Gliederungspunkten beigefügt sind. Genannt werden beispielsweise für das Register 1 eine "Allgemeine Einführung und Kommentierung des Angebotes", für das Register 3 eine "Unternehmensdarstellung (Darstellung der technischen Einrichtungen und Betriebsabteilungen sowie des Unternehmens allgemein), Angabe der abwickelnden Niederlassung und Benennung der Ansprechpartner", für Register 7 Angaben und Nachweise hinsichtlich der Bankverbindungen, für das Register 8 Referenzangaben, für das Register 10 "Verzeichnis der Unterauftragnehmer (vgl. Formularblatt 5 in Anhang zum Angebotsschreiben in Kap. IV) und ggf. Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (Formularblatt 4 in Anhang zum Angebotsschreiben in Kap. IV), für Register 14 "Konzept zum Fahrzeugeinsatz (vgl. Leistungsbeschreibung A 1.7.)", für Register 15 "Bezeichnung der Ablade- bzw. Umschlagstation (vgl. Leistungsbeschreibung B.V.)", für Register 16 "Verpflichtungserklärung verbundener Unternehmen/Nachunternehmer (vgl. Formularblätter 3 und 4 zum Angebotsschreiben in Kap. IV)" sowie für Register 17 "Erklärung zur Sicherheitsleistung (Formularblatt 6 im Anhang zum Angebotsschreiben in Kap. IV)".

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Weiter heißt es, dass Angebote, denen die zwingend nach Ziffer 7.11 mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen und Angaben nicht beigefügt sind, von der Wertung ausgeschlossen werden können.

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Unter Ziffer 7.13 heißt es ferner:

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"Die Vergabestelle behält sich vor, die Bieter nach Abgabe des Angebotes aufzufordern, ihre Angaben zu vervollständigen oder zu erläutern. Für den Fall, dass Zweifel an der Eignung der Bieter bestehen, behält sich die Vergabestelle insoweit vor, insbesondere die Vorlage der nachstehend aufgeführten Nachweise bzw. Bescheinigungen und ggf. auch weiterer, zusätzlich für die Eignungsprüfung und -bewertung erforderlicher Nachweise und Erklärungen zu fordern. Ein Anspruch der Bieter besteht hinsichtlich dieses Vorgehens jedoch nicht."

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Gemäß Kap. I, Ziffer 9 hat der Bieter mit der Abgabe seines Angebotes schriftlich zuzusichern, dass er dem Auftraggeber eine Sicherheit leistet. Die Erklärung ist durch Unterzeichnung des Formularblattes 6 (Register 17) abzugeben, aus der sich auch die weiteren Anforderungen an die Sicherheitsleistung ergeben würden.

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Kap. II, A, I., Ziffer 6 enthält weitere Angaben zu Leistungen durch Unterauftragnehmer. Dort heißt es wie folgt:

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"Der Auftragnehmer hat die vertraglichen Pflichten grundsätzlich selbst zu erbringen. Eine Übertragung von Teilen der Leistung auf Unterauftragnehmer ist nach Maßgabe von § 12 der Besonderen Vertragsbedingungen möglich. Soweit Unterauftragnehmer im Angebot nicht benannt werden, hängt die Zulässigkeit der Beauftragung der Unterauftragnehmer von der Zustimmung des Auftraggebers ab. Die Weitergabe einzelner Leistungen an Unterauftragnehmer ist nur in den Fällen zulässig, in denen der Unterauftragnehmer seine Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) vor Aufnahme des Tätigwerdens nachweist und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Für den Unterauftragnehmer gelten die gleichen Eignungsanforderungen wie für den Hauptauftragnehmer. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern..."

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Im Laufe des Vergabeverfahrens wurden an die Vergabestelle mehrere Bieteranfragen gerichtet. Diese wurden im Rahmen von Bieterrundschreiben beantwortet.

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Zur Submission am 30. Juli 2009 gaben mehrere Bieter, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, ein Angebot ab.

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Die Vergabestelle wandte sich mit Schreiben vom 13. August 2009 an die Beigelade. Darin verlangte sie u. a. Aufklärung über die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen der M. GmbH als Unterauftragnehmerin. Weiter heißt es wie folgt: "Schließlich besteht Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Eignung des vorgesehenen Unterauftragnehmers, 100% der ausgeschriebenen Leistungen (Sammlung, Transport und Umschlag) zu erbringen. Wir bitten Sie daher um eine Darstellung der personellen Ausstattung der M. GmbH sowie um die Angabe einer Referenz zu vergleichbaren Leistungen (vgl. Kap. I., 7., 7.11, Nr. 7 der Verdingungsunterlagen, S. 22) oder die Abgabe einer Erklärung über die Möglichkeit des Zugriffs auf das Know-how bzw. die Kapazitäten des Hauptauftragnehmers (R. GmbH)." Die Beigeladene beantwortete das Schreiben mit zwei Schreiben vom 18. August 2009. Sie machte u. a. Angaben zu den Betriebsstätten der M. GmbH, zu deren personeller Besetzung und zu "deren Fuhrpark. Ferner benannte sie Referenzen für dieses Unternehmen. Weiterhin teilte die Beigeladene folgendes mit: "...gemäß Ihres Schreiben vom 13.08.2009 zum laufenden Vergabeverfahren unter Punkt 3 zur Eignung der Unterauftragnehmerin erklären wir hiermit, dass der unsererseits als Unterauftragnehmerin benannten M. GmbH die Möglichkeiten gegeben wird auf das Know-how und die Kapazitäten der Bieterin R. GmbH, XXX, als Hauptauftragnehmerin zuzugreifen."

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Mit Schreiben vom 20. August, 27. August und 31. August 2009 bat die Vergabestelle die Beigeladene um Aufklärung hinsichtlich der Auskömmlichkeit ihres Angebots. Die Beigeladene gab Erklärungen mit Schreiben vom 26. August und 1. September 2009 ab.

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Hinsichtlich der Ablade-AJimladestation forderte die Vergabestelle die Beigeladene mit Schreiben vom 8. September 2009 auf, mitzuteilen, wie die Anforderungen der Leistungsbeschreibung hinsichtlich der Überdachung und Einhausung sichergestellt werden und ob dieser Umstand in der Kalkulation Berücksichtigung gefunden habe. Die Beigeladene antwortete mit Schreiben vom 10. September 2009. Sie teilte mit, dass der Vorgabe einer Überdachung bzw. Einhausung vor Vertragsbeginn nachgekommen werde. Es sei beabsichtigt, die bestehenden Umladeboxen zu überdachen. Die Kosten für die Überdachung seien in den Verwaltungskosten enthalten, da es sich um eine dauerhafte Investition in die Infrastruktur der Betriebsstätte handele, die langfristig abgeschrieben werde.

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Mit Schreiben vom 16. September 2009 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, dass der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erteilt werden solle. Die Antragstellerin habe nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben.

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Mit Schreiben vom 18. September 2009 teilte die Antragstellerin der Vergabestelle mit, dass sie den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen rüge. Das Angebot der Beigeladenen sei nicht auskömmlich. Die Antragstellerin habe ein äußerst günstiges Angebot abgegeben. Aufgrund der Preisdifferenz zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen sei davon auszugehen, dass die Beigeladene entgegen den Ausschreibungsbedingungen ein Entgelt für 100 % der PPK-Menge beanspruche, unabhängig von den Vereinbarungen mit den Systembetreibern. Wegen der offensichtlich falschen Preisbildung habe die Beigeladene nur ein Nebenangebot bzw. Änderungsvorschlag abgegeben, was nicht zugelassen sei. Die Beigeladene müsse deshalb von dem Verfahren ausgeschlossen werden. Ferner gehe die Antragstellerin davon aus, dass die Beigeladene das Angebot nicht in einem inneren und äußeren Umschlag verpackt abgegeben habe und die notwendigen Angaben fehlten. Ferner sei die Beigeladene ihrer Verpflichtung zur vollständigen Vorlage der geforderten Angaben und Nachweise nicht nachgekommen. Sie gehe davon aus, dass die Beigeladene keine "Allgemeine Einführung und Kommentierung des Angebots" gem. Register 1 und kein aussagekräftiges Konzept zum Fahrzeugeinsatz abgegeben habe. Weiterhin fehlten Angaben zur Ablade- bzw. Umschlagstelle. Die Beigeladene habe keine eigene Ablade-/Umschlagstelle im Landkreis XXX. Die Abiade-/ Umschlagstelle, die von der Vergabestelle verwendet werden solle, stehe im Eigentum der M. GmbH. Es sei keine Garantieerklärung über die Verfügbarkeit betreffend das Grundstück für die Vertragslaufzeit abgegeben worden. Es fehlten ausgefüllte Formblätter, die angegebene Stelle genüge auch nicht der Ausschreibung hinsichtlich Überdachung und Lagerkapazität/Umschlagkapazität. Es fehlten baurechtliche bzw. immissionsschutzrechtliche Genehmigungen.

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Die Vergabestelle wies die Rüge mit Schreiben vom 22. September 2009, das irrtümlich das Datum vom 16. September 2009 trägt, zurück.

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Mit Schriftsatz vom 24. September 2009 beantragte die Antragstellerin bei der Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und begehrt der Vergabestelle aufzugeben, die Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

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Der Nachprüfungsantrag wurde der Vergabestelle mit Schreiben der Vergabekammer, ebenfalls vom 24. September 2009 zugestellt.

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Mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 hat die Vergabekammer die Beigeladene dem Verfahren beigeladen.

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Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Nachprüfungsantrag zulässig und begründet sei. Sie habe mit Schreiben vom 18. September 2009 die nicht ausreichende Einreichung aller unter Ziffer 7.11 der Bewerbungsbedingungen aufgeführten Angaben und Nachweise seitens der Beigeladenen gerügt. Lediglich als Beispiel seien einzelne Unterlagen benannt, was durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" zum Ausdruck gekommen sei. Sie habe erst im Rahmen der Akteneinsicht erkannt, dass für alle Leistungsteile ein Nachunternehmereinsatz vorgesehen sei. Eine Rüge hinsichtlich der Eignung der Nachunternehmerin sei deshalb zuvor nicht möglich gewesen. Für erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens erkannte Vergaberechtsverstöße sei anerkannt, dass eine Rüge nicht mehr erhoben werden müsse.

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Betreffend die Begründetheit des Nachprüfungsantrags trägt die Antragstellern vor, dass die Vergabestelle nicht berechtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen, da dieses im Sinne des § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A nicht auskömmlich sei. Die Antragstellerin sei bei ihrer Kalkulation auf Grundlage der Leistungsbeschreibung davon ausgegangen, dass der Bieter einen Preis für 100 % der im Landkreis anfallenden PPK-Menge anzubieten habe. Die Vergütung durch die Vergabestelle erfolge nur für den kommunalen PPK-Anteil, da sich ausweislich der Ziffer 2.1 der Leistungsbeschreibung die von der Vergabestelle an den Auftragnehmer zu leistende Vergütung für Sammlung, Transport und Umschlag um die entsprechend mitgeteilten Mengen an Verkaufsverpackungen verringere. Nur wenn kein Vertrag mit einem Systembetreiber geschlossen werde, würden auch 100 % der angefallenen PPK-Menge durch den Auftraggeber vergütet. Die Antragstellerin gehe wegen der Preisdifferenz von 14 % zu dem Angebot der Antragstellerin davon aus, dass die Beigeladene nicht nach diesen Vorgaben kalkuliert habe. Vielmehr beanspruche die Beigeladene das angebotene Entgelt für 100 % der PPK-Menge, unabhängig von den Vereinbarungen mit den Systembetreibern. Dadurch könne die Beigeladene günstiger kalkulieren.

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Die Aufklärung der Vergabestelle hinsichtlich der Preise der Beigeladenen sei nicht sachgerecht erfolgt. Aufgrund der mehrfachen und wiederholt vergeblichen Nachfragen bei der Beigeladenen habe diese von dem Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Es sei von einer Weigerung gem. § 24 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A auszugehen. Insbesondere das Schreiben der Beigeladenen vom 10. September 2009 zeige, dass die Auskömmlichkeit des Angebotes nicht dargelegt worden sei. Auf die Frage der Vergabestelle vom 08. September 2009, ob die Anforderung aus der Leistungsbeschreibung hinsichtlich Überdachung bzw. Einhausung sichergestellt und ob dieser Umstand in der Kalkulation hinreichend berücksichtigt sei, habe die Beigeladene erklärt, dass die Kosten für die Überdachung in den Verwaltungskosten enthalten seien, da es sich um eine dauerhafte Investition in die Infrastruktur der Betriebsstätte handele. Die Beigeladene sei jedoch überhaupt nicht Eigentümerin des Grundstücks der Ablade- und Umladeanlage. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beigeladene die entsprechende Investition nicht berücksichtigt habe.

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Aus den genannten Gründen verstoße die Beigeladene auch gegen Ziffer 7.6 der Bewerbungsbedingungen und sei deshalb auszuschließen. Wegen der offensichtlich falschen Preisbildung sei das Angebot der Beigeladenen als Nebenangebot bzw. Änderungsvorschlag anzusehen. Diese seien jedoch nicht zugelassen. Das Angebot sei deshalb gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. g) VOL/A auszuschließen.

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Ferner sei das Angebot der Beigeladenen nicht gem. Ziffer 7.2 der Bewerbungsbedingungen vollständig und unterschrieben in einem verschlossenen Umschlag (innerer Umschlag), der wiederum in einem weiteren Umschlag (äußerer Umschlag) zu verpacken gewesen sei, eingereicht worden. Das Angebot der Beigeladenen sei auch deshalb auszuschließen.

52

Bei der Akteneinsicht habe die Antragstellerin ferner erkannt, dass die Beigeladene für sämtliche Leistungsteile (Sammlung, Transport, Umschlag) die M. GmbH als Nachunternehmerin einsetzen wolle. Diese habe zum Nachweis ihrer Eignung alle Eignungsnachweise vorzulegen, die auch der (Haupt) Bieter vorzulegen habe. Dies sei nicht geschehen. Es sei die Frage zu stellen, weshalb die M. GmbH nicht unmittelbar ein Angebot abgegeben habe. Diese verfüge nach Ansicht der Antragstellerin wohl nicht über die notwendige Eignung, insbesondere nicht über die erforderlichen Referenzen. Es reiche nicht, dass sich die M. GmbH gegenüber der Beigeladenen im Formblatt 3 verpflichte, im Auftragsfall die bezeichneten Fähigkeiten und Mittel zur Verfügung zu stellen. Auch die Beigeladene habe eine solche Erklärung gem. § 7a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A gegenüber dem Unterauftragnehmer abgeben müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Insbesondere stelle die Erklärung der Beigeladenen vom 18. August 2009 keine Erklärung nach dieser Vorschrift da. Der Erklärung seien weder eine eindeutige Verpflichtung, noch ein Zeitraum und auch keine Bedingungslosigkeit der Ausstattung zu entnehmen. Die Eignung des Unterauftragnehmers sei nicht gegeben.

53

Die Beigeladene habe die Angaben und Nachweise gem. Ziffer 7.11 der Bewerbungsbedingungen nicht ordnungsgemäß vorgelegt, weshalb das Angebot gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A, § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A auszuschließen sei. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass die Beigeladene die Angaben und Nachweise gem. Ziffer 7.11 Nr. 1 bis Nr. 10 in Verbindung mit Ziffer 7.12 nicht eingereicht habe. Insbesondere habe auch der Unterauftragnehmer seine Eignung im Hinblick auf den ihm übertragenen Leistungsteil nachweisen müssen. Gem. Ziffer 7.10 der Bewerbungsbedingungen würden für die Unterauftragnehmer hinsichtlich der Eignung dieselben Anforderungen wie für den Bieter selbst gelten. Die Nachweise und Erklärungen betreffend die Eignung des Unterauftragnehmers seien zumindest auf Anforderung der Vergabesteile beizubringen gewesen. Die Vergabestelle hätte die entsprechenden Nachweise fordern müssen, ansonsten sei eine Eignungsprüfung nicht möglich. Wenigstens hätten die entsprechenden Referenzen von dem Unterauftragnehmer verlangt werden müssen. Auch sei nicht einmal der Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gem. § 52 KrW-/AbfG gefordert worden.

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Die Antragstellerin trägt vor, dass insbesondere Zweifel daran bestünden, ob die Beigeladene die geforderte Unternehmensdarstellung eingereicht habe. Zweifel bestünden ferner, ob die Beigeladene eine Liste vorgelegt habe, mit der sämtliche Banken aufgeführt worden seien, zu denen die Beigeladene Geschäftsbeziehungen unterhalte bzw. die Banken besonders gekennzeichnet seien, gegenüber denen die Beigeladene Kreditverpflichtungen habe. Die Beigeladene habe auch kein bankinternes Rating oder eine Bankerklärung nach § 7a Nr. 3 Abs. 1 b) VOL/A vorgelegt. Zweifel bestünden weiterhin, ob die Beigeladene die geforderte "Allgemeine Einführung und Kommentiefung des Angebots" i.S.d. Register 1 vorgelegt habe und ob ein aussagekräftiges Konzept zum Fahrzeugeinsatz vorgelegt worden sei. Weiterhin bestünden Zweifel, ob die geforderte Erklärung zur Sicherheitsleistung eingereicht worden sei.

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Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die Beigeladene Angaben zur Ablade- bzw. Umschlagstelle, wie in Ziffer 7.11 Nr. 10 der Bewerbungsbedingungen gefordert, eingereicht habe. Die Beigeladene habe keine Ablade-/Umschlagstelle im Landkreis XXX. Die Eigentümer der vorgesehenen Ablade- und Umschlagsteile, die M. GmbH, hätte in Form einer schriftlichen Garantieerklärung an die Beigeladene bestätigen müssen, dass diese über die gesamte Vertragslaufzeit über das Grundstück verfügen könne. Diese liege nicht vor. Es bestünden weiterhin Zweifel, dass die M. GmbH sich gegenüber der Vergabestelle verpflichtet habe, die Annahme und den Umschlag über die Laufzeit verbindlich zu erbringen. Die Beigeladene habe das Formblatt 5 ausfüllen müssen, mit dem die M. GmbH als Unterauftragnehmer für den Umschlag zu benennen war. Seitens des Unterauftragnehmers seien wiederum die Formblätter 3 und 4 auszufüllen gewesen. Die M. GmbH habe das Formblatt 4 nicht ordnungsgemäß ausgefüllt. Auf dem Formblatt 4 sei das Feld, mit dem der Nachunternehmer die Fähigkeiten angibt, denen sich die Beigeladene bediene, unausgefüllt geblieben. Weiterhin stelle die Erklärung in dem Formblatt 4 auch nicht die geforderte Garantie eines Nutzungsrechts im Rechtssinne dar. Mit dieser Erklärung komme nicht zum Ausdruck, dass -unabhängig von einem Verschulden - gewährleistet sei, dass die Beigeladene über die gesamte Vertragslaufzeit über das Grundstück, auf dem sich die Ablade-/Umladestation befinde, verfügen könne. Auch enthalte das Formblatt 3 keine Garantieerklärung. Zudem sei - entgegen der Angaben in dem Formblatt - die M. GmbH keine Schwestergesellschaft und damit kein verbundenes Unternehmen der Beigeladenen.

56

Weiterhin sei zu beachten, dass die von der Beigeladenen angegebene Ablade-/Umschlagstelle nicht über die geforderte Überdachung verfüge. Es sei eine bloße Behauptung, dass die Überdachung bei Leistungsbeginn vorliegen werde. Dies reiche nach den Vorgaben der Ausschreibung, wonach eine behördliche Bestätigung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit vorzulegen gewesen sei, nicht aus. Auch sei die geforderte Lagerkapazität von mindestens zwei Tagesmengen nicht gegeben. Der von der Beigeladenen beabsichtigte Umschlag an dem angegebenen Standort sei nicht genehmigt und ohne weitere Auflagen auch nicht genehmigungsfähig. Von der Genehmigung sei nicht gedeckt, dass Müllfahrzeuge am angegebenen Standort offen und damit unter freiem Himmel entleert werden könnten. Gleiches gelte für das Lagern der angelieferten PPK-Mengen. Ein unmittelbarer Umschlag von den Müllfahrzeugen in Walking-Floor-Systeme sei zudem am Standort technisch nicht möglich.

57

Ferner sei eine Bestätigung der Genehmigungsbehörde über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit eines solchen Umschlags nicht vorgelegt worden.

58

Die Genehmigung sei auch mit Angebotsabgabe vorzulegen gewesen. Diese Vorgabe sei auch dann zu beachten, wenn die Ausschreibungsbedingungen ausdrücklich ein Nachforderungsrecht der Vergabestelle vorsähen. Das Nachforderungsrecht beziehe sich nur auf solche Genehmigungen, die bei der Angebotsabgabe bereits vorliegen. Nicht von Ziffer 7.13 der Bewerbungsbedingungen und von Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung sei der Fall erfasst, dass die Genehmigung im Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht vorhanden gewesen sei.

59

Auch könne die Vergabestelle nicht über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens entscheiden. Die Vergabestelle habe auch nicht die Kompetenz, die Eignungsnachweise für die Beigeladene einzuholen,

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Mit Schriftsatz vom 3. November 2009 hat die Antragstellern noch vorgetragen, dass bezweifelt werde, dass die Beigeladene alle Referenzen vorgelegt habe, die nach Ziffer 7.11 der Bewerbungsbedingungen gefordert worden seien bzw. dass diese Referenzen von der Beigeladenen selbst stammen und erarbeitet worden seien. Sofern die angegebenen Referenzen von anderen Konzerngesellschaften oder Dritten erarbeitet worden seien, habe die Beigeladene entsprechende Verpflichtungserklärungen vorzulegen, mit denen sich die jeweilige Konzerngesellschaft oder der jeweilige Dritte unmissverständ-lich verpflichte, die Beigeladene jederzeit und über die gesamte Vertragslaufzeit bedingungslos mit dem notwendigen Know-how bzw. den notwendigen Sach- und Personalmitteln auszustatten. Solche Verpflichtungserklärungen lägen nicht vor.

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Die Antragstellerin beantragt,

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1. der Vergabestelle aufzugeben, die Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen;

hilfsweise sämtliche geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte der Antragstellerin zu wahren;

2. der Vergabesteile die Verfahrenskosten einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen.

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Die Vergabestelle beantragt,

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den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

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Die Beigeladene beantragt,

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1. den Nachprüfungsantrag ais unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen;

2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen;

3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Beigeladene für notwendig zu erklären.

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Die Vergabestelle trägt vor, dass der Nachprüfungsantrag bereits unzulässig sei. Die Rüge, dass entgegen Ziffer 7.2 der Bewerbungsbedingungen das Angebot der Beigeladenen nicht entsprechend den Vorgaben der Verdingungsunterlagen eingereicht wor-^ den sei, sei ins Blaue hinein erfolgt. Gleiches gelte für die angebliche Nichtvorlage der Unternehmensdarstellung, der Bankenliste, der "Allgemeinen Einführung und Kommentierung des Angebots" und die Behauptung, dass die Ablade-Umladestation nicht über die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung verfüge. Ein Antrag ins Blaue hinein liege dann vor, wenn jemand ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich Tatsachen behaupte. Dies sei nur dann anders, wenn es plausible Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Darstellungen gebe, was hier nicht der Fall sei. Eine Rüge hinsichtlich der Bankenliste, des bankinternen Ratings bzw. der Bankerklärung sei in keinem Fall in dem Rügeschreiben vom 18. September 2009 erfolgt. Weiterhin könne die Antragstellerin nicht mehr einen Vergaberechtsverstoß hinsichtlich der Beauftragung des Nachunternehmers und dessen angeblich fehlender Eignung geltend machen. Bereits in dem Schreiben der Vergabestelle vom 22. September 2009 sei der Nachunternehmereinsatz erwähnt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Rügefrist zu laufen begonnen.

68

Ferner sei der Nachprüfungsantrag unbegründet. Die Vergabestelle habe die Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen durchgeführt. Das mehrmalige schriftliche Anfragen zeige gerade, dass die Vergabestelle ihrer Verpflichtung mit großer Sorgfalt nachgekommen sei und hohe Anforderungen an die Darlegung durch die Beigeladene gestellt habe. Die Beigeladene sei der Aufforderung der Vergabesteile zur Aufklärung nachgekommen. Von einer Verweigerung gem. § 24 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A sei nicht auszugehen. Die Beigeladene habe sogar mit Schreiben vom 1. September 2009 angeboten, die Urkalkulation im Rahmen eines Bietergesprächs zu erläutern. Die Prüfung der Preise habe ergeben, dass die Kostenposition rechnerisch und kalkulatorisch nachvollziehbar und vertretbar sei. Auch sei ein niedriges Preisangebot ohnehin erst dann auszuschließen, wenn zu erwarten sei, dass der Auftragnehmer aufgrund des niedrigen Preises in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werde und den Auftrag deshalb nicht ordnungsgemäß zu Ende führen könne. Dies sei hier nicht der Fall.

69

Ferner sei das Angebot der Beigeladenen zum Submissionstermin in formeller Hinsicht ordnungsgemäß eingereicht worden.

70

Weiterhin habe die Beigeladene die geforderten Angaben und Nachweise ordnungsgemäß vorgelegt.

71

Die "Allgemeine Einführung und Kommentierung des Angebots" sei zudem keine gem. Kap. I, Ziffer 7.1 der Bewerbungsbedingungen zwingend mit dem Angebot vorzulegende Erklärung, deren Fehlen den Ausschluss des Angebots zur Folge habe.

72

Die Vergabestelle habe auch die Eignungsprüfung für die Unterauftragnehmerin vorgenommen. Mit Schreiben vom 13. August 2009 habe sie die Beigeladene aufgefordert, Erklärungen hinsichtlich der Eignung der Unterauftragnehmerin vorzulegen. Mit Schreiben vom 18. August 2009 habe die Beigeladene Angaben zu Referenzen hinsichtlich der Unterauftragnehmerin sowie zu dem Unternehmen und den gesellschaftsrechtlichen Verbindungen gemacht. Dabei habe die Beigeladene auch eine Verpflichtungserklärung gem. § 7 a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A abgegeben. Den Verdingungsunterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass die von den Bietern geforderten Angaben und Nachweise gem. Kap. I.Ziffer 7.11 der Verdingungsunterlagen auch für die Unterauftragnehmer bei Angebotsabgabe einzureichen gewesen seien. Ausweislich Kap. I, Ziffer 7.10, seien die Nachweise und Erklärungen betreffend die Unterauftragnehmer zur Darlegung der Eignung vielmehr erst auf Anforderung der Vergabestelle vorzulegen gewesen. Voraussetzung für den Ausschluss eines Angebots sei demgegenüber, dass die Nachweise eindeutig mit der Angebotsabgabe vorzulegen sind.

73

Hinsichtlich der Ablade-Umladestation bestätigt die Vergabestelle, dass die Beigeladene auch diesbezüglich einen Unterauftragnehmer einsetze. Der Nachweis gem. Kap. II, B, V, Ziffer 3 der Bekanntmachung über ein garantiertes Nutzungsrecht über die gesamte Vertragslaufzeit sei für die Beigeladene nicht erforderlich, da nicht die Beigeladene selbst die Station nutzen werde, sondern der Unterauftragnehmer. Außerdem habe der Unterauftragnehmer, wenngleich nicht gefordert, in den Formblättern 3 und 4 erklärt, dass dieser sich gegenüber der Vergabestelle verpflichte, im Auftragsfall der Beigeladenen die bezeichneten Fähigkeiten und Mittel zur Verfügung zu stellen und dies unter keiner Bedingung oder Befristung stehe. Der weitere Nachweis eines über die gesamte Vertragslaufzeit bestehenden, umfassend garantierten Nutzungsrechts der Beigeladenen sei damit nicht erforderlich.

74

Betreffend die Überdachung der Ablade-/Umadestation trägt die Vergabesteile vor, dass die Beigeladene mit Schreiben vom 10. September 2009 versichert habe, dass die Überdachung zum vorgesehenen Leistungsbeginn vorhanden sei. Die baurechtlichen und immässionsschutzrechtlichen Genehmigungen hätten nachgefordert werden können. Aus der Bekanntmachung ergebe sich keine Pflicht zur Vorlage derartiger Unterlagen mit dem Angebot. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Beigeladene trotz fehlender Überdachung der Station geeignet sei, lägen keine Beurteilungsfehler vor. Eingeflossen sei, dass die Beigeladene über den Unterauftragnehmer eine Station benannt habe, zu deren Betrieb die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorläge. Hinsichtlich der noch zu errichtenden Überdachung habe die Vergabestelle im Hinblick auf das Schreiben der Beigeladenen vom 10. September 2009 und aufgrund der Tatsache, dass keine Bedenken hinsichtlich der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zuläs-sigkeit vorlägen, auf die Nachforderung weiterer Unterlagen verzichtet. Eine informelle Anfrage der Vergabestelle bei dem zuständigen Bauamt habe ergeben, dass hinsichtlich der Überdachung keine grundsätzlichen Bedenken bestünden. Dass die für den Umschlag der ausgeschriebenen Mengen erforderliche Lager-/Umschiagskapazitäten immissionsschutzrechtlich zulässig seien, ergebe sich bereits aus der von der Beigeladenen im Register 15 ihres Angebots vorgelegten Genehmigung der SGD Nord. Ob die Beigeladene den Umschlag mit Containern oder mit Walking-Floor-Systemen beabsichtige, habe die Beigeladene bislang nicht mitgeteilt. Insofern bestünden jedoch keine Zweifel, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden könnten.

75

Die Beigeladene schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Vergabestelle an. Hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin bezüglich der mangelnden Eignung der M. GmbH trägt die Beigeladene ergänzend vor, dass die Entscheidung der Vergabestelle im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, von der Eignung dieses Unternehmens auszugehen, nicht zu beanstanden sei. Von besonderer Bedeutung sei auch, dass die Bekanntmachung keinen Hinweis darauf enthalte, dass Eignungsnachweise für den Nachunternehmer erforderlich seien. Es sei zu beachten, dass in Ziffer III. 2.3 der Bekanntmachung abschließend aufgeführt sei, welche Bedingungen von dem Bieter zu erfüllen seien. Immissionsschutzrechtliche und baurechtliche Genehmigungen seien danach ggf. nachzureichen.

76

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Vergabeakten, die der Vergabekammer vorliegen, verwiesen.

II.

77

Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig, jedoch unbegründet.

78

1. Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den Nachprüfungsantrag gem. §§ 104 Abs. 1, 106 a GWB zuständig, da der ausgeschriebene Auftrag dem Land Rheinland-Pfalz zuzurechnen ist. Bei der Vergabestelle handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber gem. § 98 Nr. 1 GWB. Der Schwellenwert gem. § 2 Nr. 3, 8 VgV in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 04. Dezember 2007 wird überschritten.

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2. Die Antragstellerin hat die geltend gemachten Vergaberechtsverstöße gem. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nur teilweise unverzüglich gerügt. Zu unterscheiden ist in vorliegendem Fall zwischen Rügen, die "ins Blaue hinein" gemacht wurden und deshalb unbeachtlich sind, Vergaberechtsverstößen, die entgegen § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB nicht unverzüglich gerügt wurden und Vergaberechtsverstößen, die unverzüglich gerügt worden sind. An eine Rüge sind keine hohen Anforderungen zu stellen. In Fällen, in denen der Bieter ein unverschuldetes Informationsdefizit hat, muss es genügen, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die den hinreichenden Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes begründen (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.06.2007, Verg 6/07; Summa in jurisPK-VergR, 2. Auflage, § 107 GWB Rdn. 112). Jedoch reicht die bloße Negierung der Vollständigkeit der Angebote ohne weiteren Tatsachenvortrag für eine substantiierte Rüge nicht aus (OLG München, Beschluss vom 07.08.2007, Verg 8/07; Summa in jurisPK-VergR, 2. Auflage, § 107 GWB Rdn. 111). Dies vorausgesetzt ist festzustellen, dass die Antragstellerin einzelne Vergaberechtsverstöße ohne weiteren Tatsachenvortrag unsubstantiiert bloß „ins Blaue" hinein behauptet hat, weshalb hinsichtlich dieser angeblichen Vergaberechtsverstöße keine ordnungsgemäße Rüge vorliegt und diesbezüglich der ' Nachprüfungsantrag unzulässig ist. Dies gilt für die Behauptung der Antragstellerin, dass die Vergabestelle vergaberechtswidrig gehandelt habe, indem sie das Angebot der Beigeladenen nicht ausgeschlossen habe, obwohl dieses Angebot entgegen Ziffer 7,2 der Bewerbungsbedingungen nicht in einem verschlossenen Umschlag (innerer Umschlag), der wiederum in einem weiteren Umschlag (äußerer Umschlag) zu verpacken gewesen sei, eingereicht worden sei und die Angaben auf dem Umschlag nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. Gleiches gilt für die ebenfalls mit Schreiben vom 18. September 2009 behaupteten Vergaberechtsverstöße, dass die Beigeladene keine ordnungsgemäße "allgemeine Einführung und Kommentierung" des Angebots bzw. eine ordnungsgemäße Dokumentation des Fahrzeugeinsatzes mit dem Angebot abgegeben habe. Diese Rügen sind unsubstantiiert und demzufolge unbeachtlich. Der Nachprüfungsantrag ist insofern unzulässig.

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3. Hinsichtlich weiterer behaupteter Vergaberechtsverstöße hat die Antragstellerin nicht einmal eine unbeachtliche Rüge „ins Blaue" ausgebracht, sondern überhaupt nicht gerügt. Dies betrifft die Behauptung, dass die Beigeladene mit ihrem Angebot keine ordnungsgemäße Unternehmensdarstellung, nicht die geforderte Bankenliste und auch nicht das geforderte Formularblatt 6 zur Sicherheitsleistung eingereicht habe. Diese behaupteten Vergaberechtsverstöße wurden in dem Schreiben der Antragstellerin vom 18. September 2009 nicht einmal erwähnt. Eine Rüge wurde zu keinem Zeitpunkt erhoben. Die Antragstellerin hat diesbezüglich auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Laufe des Nachprüfungsverfahrens, auf diese behaupteten Vergaberechtsverstöße aufmerksam geworden sei. Auch kann der Antragstellerin nicht zugute gehalten werden, dass die Nennung einzelner angeblich nicht-eingereichter Unterlagen in dem Schreiben vom 18. September 2009 nur beispielhaft erfolgt sei. Die pauschale Negierung der Vorlage aller Unterlagen ist gerade eine unzulässige Rüge „ins Blaue". Eine unverzügliche Rüge gem. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB liegt nicht vor, weshalb der diesbezügliche Vortrag präkludiert ist.

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Nicht unverzüglich gem. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB wurde seitens der Antragstellerin weiterhin gerügt, dass die Beigeladene Referenzen anderer Konzerngesellschaften als ihre eigenen angegeben habe bzw. diesbezügliche Verpflichtungserklärungen nicht mit dem Angebot vorgelegt habe. Dies wurde erst mit Schriftsatz vom 03. November 2009 vorgetragen. Eine diesbezügliche Rüge ist zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Der Antragstellerin kann auch nicht zugute gehalten werden, dass sie erst im Rahmen der Akteneinsicht auf diesen behaupteten Vergaberechtsverstoß aufmerksam geworden sein könnte. Weshalb und wie die Antragstellerin erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens erfahren haben will, dass entsprechende Verpflichtungserklärungen nicht vorgelegt worden sein könnten, bleibt unklar.

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Es spricht auch einiges dafür, dass die Antragstellerin nicht unverzüglich gem. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB gerügt hat, dass die Beigeladene beabsichtigt, die Leistung zu 100 % durch einen Nachunternehmer ausführen zu lassen und die Eignung des Nachunternehmers nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 22. September 2009 hat die Vergabestelle gegenüber der Antragstellerin erklärt, dass der Einsatz der Eigentümerin der Ablade-/Umschlagstation für die Leistung "Sammlung, Transport und Umschlag der PPK-Abfäile als Unterauftragnehmerin" und damit für die komplette Leistung vorgesehen sei. Gleichwohl hat die Antragstellern diesbezügliche Vergaberechtsverstöße erst im laufenden Nachprüfungsverfahren geltend gemacht. Letztendlich kann jedoch offen bleiben, ob insofern eine Verletzung der Rügeobliegenheit anzunehmen ist, da der Nachprüfungsantrag auch hinsichtlich dieser Vergaberechtsverstöße unbegründet ist.

83

4. Unverzüglich gem. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB hat die Antragstellerin dagegen die behauptete Nichtauskömmlichkeit der Preise des Angebots der Beigeladenen und den damit in Verbindung stehenden behaupteten Vergaberechtsverstoß, dass die Beigeladene lediglich ein Nebenangebot/Änderungsvorschlag eingereicht habe, gerügt. Die Rüge erfolgte mit Schreiben vom 18. September 2009 unverzüglich nach Mitteilung von der Bestplatzierung des Angebots der Beigeladenen. Der diesbezügliche Vortrag ist nicht „ins Blaue" hinein gemacht worden, da die Antragstellerin Gründe dafür genannt hat, die ihrer Ansicht nach für die Nichtauskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen sprechen. Auch wurde in dem Schreiben vom 18. September 2009 unverzüglich gerügt, dass die Ablade-/Umschlagstel!e nicht den Anforderungen der Ausschreibung genüge und keine die Ablade-/Umschlagste!le betreffenden Nachweise vorgelegt worden seien. Die Antragstellerin kennt die Situation vor Ort und hat vor diesem Hintergrund ihren diesbezüglichen Vortrag substantiiert begründet. Es war auch aus Sicht der Antragstellerin nicht angezeigt, die diesbezüglichen angeblichen Vergaberechtsverstöße bereits vor Erhalt des Vorabinformationsschreibens zu rügen. Selbst wenn der Antragstellerin schon längere Zeit bekannt gewesen sein sollte, dass sich die Beigeladene mit einem Angebot an der Ausschreibung beteiligt, war vor Absetzung des Vorabinformationsschreibens noch kein Vergaberechtsverstoß seitens der Vergabestelle erkennbar, da der behauptete Vergaberechtsverstoß - das Belassen der Beigeladenen in der Wertung trotz Gründen für einen zwingenden Ausschluss -der Antragstellerin vorher nicht bekannt war.

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Keiner Rüge bedurfte es hinsichtlich des angeblich nur unzureichend ausgefüllten Formblatts 4 durch die Beigeladene und der angeblich nicht erfolgten Nachforderung der Zertifizierung gem. § 52 KrW-/AbfG seitens der Vergabestelle der Nachunternehmerin. Diese angeblichen Vergaberechtsverstöße hat die Antragstellerin erst im Laufe des Nachprüfungsverfahrens erkannt. Einer Rüge bedurfte es hier nicht mehr, da § 107 Abs. 3 GWB nur vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens anzuwenden ist, nicht mehr danach (OLG Schleswig, Beschluss vom 20.03.2008, 1 Verg 6/07).

85

5. Die Antragstellerin hat mit der Angebotsabgabe ihr Interesse an dem Auftrag bekundet und durch ihren Sachvortrag hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Verletzung von Vergabevorschriften ein Schaden zu entstehen droht (§ 107 Abs. 2 GWB). Die Voraussetzungen der Antragsbefugnis unter dem Gesichtspunkt der Schadensdarlegungslast sind erfüllt, da insoweit die schlüssige Behauptung des Bieters ausreichend ist, dass er ohne die Rechtsverletzung eine Chance auf Zuschlagserteilung hätte (BayObLG, Beschluss vom 27.07.2004, Verg 14/04). Die Antragstellerin hätte bei dem Ausschluss des Angebots der Beigeladenen eine realistische Chance auf die Zuschlagserteilung.

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6. Der Nachprüfungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Beigeladene ist nicht mangels Eignung zwingend von der Wertung auszuschließen. Weiterhin ist die Entscheidung der Vergabestelle, das Angebot der Beigeladenen nicht mangels Auskömmlichkeit auszuschließen, nicht zu beanstanden.

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7. Das Angebot der Beigeladenen ist nicht gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 a) i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A auszuschließen, weil die Beigeladene die gem. Ziffer III. 2.2) und 2.3) der Bekanntmachung i.V.m. Ziffer 7.10 und 7.11 der Bewerbungsbedingungen hinsichtlich ihrer eigenen Eignung geforderten Angaben und Nachweise nicht mit dem Angebot vorgelegt hat. Vielmehr wurden diese Unterlagen wie gefordert mit dem Angebot eingereicht. Dies gilt selbst für die Angaben und Nachweise, die nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht mit dem Angebot vorgelegt worden seien, hinsichtlich derer jedoch keine ordnungsgemäße Rüge erhoben wurde. Die Beigeladene hat die in Ziffer 7.11 Nr. 1 der Bewerbungsbedingungen geforderte Unternehmensdarstellung im Register 3 ihres Angebots vorgelegt. Ferner hat sie gem. Ziffer 7.11 Nr. 3 der Bewerbungsbedingungen eine Liste sämtlicher Banken, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen, in Register 7 ihres Angebots aufgenommen. Sie hat ferner im Sinne der Forderung der Bekanntmachung und der Verdingungsunterlagen eine Bankerklärung im Sinne des § 7 a Nr. 3 Abs. 1 b) VOL/A der Bank, zu der Kreditverpflichtungen bestehen, vorgelegt. Ferner hat sie gem. Ziffer 7.11 Nr. 9 der Bewerbungsbedingungen das geforderte Konzept zum Fahrzeugeinsatz im Register 14 des Angebots vorgelegt. Zudem hat sie im Register 17 des Angebots die in Ziffer 7.12 der Bewerbungsbedingungen genannte Erklärung zur Sicherheitsleistung (Formularblatt 6) dem Angebot beigefügt. Letztlich hat sie auch die "Allgemeine Einführung und Kommentierung des Angebots" dem Register 1 des Angebots beigefügt, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob diese Erklärung zwingend mit dem Angebot vorzulegen war, was im Übrigen auch betreffend das Formblatt 6 gut. Es zeigt sich also, dass die Behauptungen der Antragstellerin, dass diese Unterlagen nicht mit dem Angebot durch die Beigeladene vorgelegt worden seien, unzutreffend sind.

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8. Das Angebot der Beigeladenen ist auch nicht zwingend gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A i. V.m. mit § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A von der Wertung auszuschließen, da die Eignung des von der Beigeladenen für 100 % der zu erbringenden Leistung vorgesehenen Nachunternehmers nicht gegeben sein könnte. Die Beigeladene hat vielmehr auch hinsichtlich des Nachunternehmers die geforderten Angaben gemacht und die entsprechenden Nachweise vorgelegt. Ferner ist die materielle Eignungsprüfung, welche die Vergabestelle hinsichtlich der Beigeladenen und deren Nachunternehmerin vorgenommen hat, nicht zu beanstanden.

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9. Die Beigeladene hat auch für die Nachunternehmerin die geforderten Angaben gemacht und die entsprechenden Eignungsnachweise vorgelegt. Eine Verpflichtung zur Vorlage weiterer Nachweise als den vorgelegten, wie von der Antragstellerin behauptet, gab es nicht. Die Beigeladene war nicht verpflichtet, mit dem Angebot sämtliche Eignungsnachweise, die seitens der Vergabestelle hinsichtlich des Hauptbieters gefordert worden waren, auch für die Nachunternehmerin vorzulegen. Maßgeblich für die Frage, welche Nachweise einzureichen sind, ist gem. § 7 a Nr. 3 Abs. 3 VOL/A die Bekanntmachung. Danach hat der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung anzugeben, welche Nachweise vorzulegen sind. Die Bekanntmachung enthält keine Angaben dazu, dass Angaben und Nachweise hinsichtlich eines Nachunternehmers mit dem Angebot zwingend vorgelegt werden müssen. Zwar heißt es in Ziffer 7.11 der Bewerbungsbedingungen, dass, "soweit Nachweise und Erklärungen zur wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit gefordert werden", diese "von dem Unternehmen, dessen Fähigkeiten sich der Bieter bedient, vorzulegen" sind. Weiter heißt es: "Die vorstehend geforderten Nachweise und Erklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen." Vor dem Hintergrund des § 7 a Nr. 3 Abs. 3 VOL/A können jedoch in den Verdingungsunterlagen hinsichtlich der Vorlage von Nachweisen keine über die Bekanntmachung hinausgehenden Forderungen aufgestellt werden. Nach der Bekanntmachung kann der Auftraggeber keine weiteren Nachweise mehr verlangen (Müller-Wrede, Verdingungsordnung für Leistungen, 2. Auflage, § 7 a Rdn. 66).

90

10. Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, dass grundsätzlich die Forderung von Eignungsnachweisen in der Bekanntmachung auch „automatisch" hinsichtlich der Nachunternehmer gilt, ist zu beachten, dass die Vorgaben der Vergabestelle hinsichtlich der Forderung von Eignungsnachweisen betreffend die Nachunternehmer widersprüchlich sind. Auch deshalb waren die Angaben und Nachweise betreffend die Eignung der Nachunternehmer nicht zwingend mit dem Angebot gefordert. Zu beachten ist Ziffer 7.10 der Bewerbungsbedingungen. Dort heißt es: "Für die Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung dieselben Anforderungen wie für den Bieter. Auf Anforderung der Vergabestelle hat der Bieter die entsprechenden Nachweise und Erklärungen zur Darlegung der Eignung der Unterauftragnehmer beizubringen." Damit ist selbst aus den Verdingungsunterlagen nicht klar, dass Nachweise für den Unterauftragnehmer schon zwingend mit dem Angebot vorgelegt werden müssen. Im Gegenteil sind die entsprechenden Unterlagen nach letzterer Vorgabe erst im Falle einer Anforderung durch die Vergabestelle vorzulegen. Die entsprechenden Widersprüche zu Ziffer 7.11 der Bewerbungsbedingungen und zu der Bekanntmachung können jedoch nicht zu Lasten eines Bieters gehen. Ergibt sich aus den Vergabeunterlagen nicht eindeutig, dass eine bestimmte Erklärung schon mit dem Angebot vorliegen muss, so kann deren Fehlen bei Angebotsabgabe den Ausschluss nicht rechtfertigen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22.7.2004, Verg 15/04; Summa in jurisPK-VergR, 2. Auflage, § 25 VOB/A Rdn. 89). Demgemäß waren Angaben und Nachweise zur Eignung des Nachunternehmers nicht zwingend mit Angebotsabgabe gefordert.

91

11. Auch ein Ausschluss des Angebots der Beigeladenen gem. § 24 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A ist nicht angezeigt, weil die Beigeladene nicht der von der Vergabestelle eingeleiteten Aufklärung des Angebots gem. § 24 Nr. 1 VOL/A hinsichtlich der Nachunternehmerin nachgekommen sein könnte. Vielmehr hat die Beigeladene alle von der Vergabestelle geforderten Angaben gemacht und die entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Die Vergabestelle forderte von der Beigeladenen mit Schreiben vom 13. August 2009 Angaben zu den gesellschaftsrechtlichen Verbindungen betreffend die Nachunternehmerin, der personellen Ausstattung und die Angabe einer Referenz zu vergleichbaren Leistungen oder die Abgabe einer Erklärung über die Möglichkeit des Zugriffs auf das Know-how bzw. die Kapazitäten des Hauptauftragnehmers. Mit Schreiben vom 18. August 2009 machte die Beigeladene die entsprechenden die Angaben, auch zu Referenzen der Nachunternehmerin, und gab ferner die Mitteilung ab, dass die Nachunternehmerin auf das Know-how und die Kapazitäten der Beigeladenen zurückgreifen könne. Von einer Verweigerung der Aufklärung gem. § 24 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A kann deshalb keine Rede sein.

92

12. Weiterhin ist die Entscheidung der Vergabestelle, die Eignung der Beigeladenen anzunehmen, nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung der Eignung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei der der Vergabestelle ein Bewertungsspielraum zusteht. Die Nachprüfungsbehörden haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Prognose eine hinreichende Tatsachengrundlage hat und sich innerhalb des der Vergabestelle im Einzelfall zustehenden Spielraums bewegt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2009, 1 Verg 9/09). Für eine Verletzung des Beurteilungsspielraums der Vergabestelle gibt es keine Hinweise. Die Vergabestelle hat eine Aufklärung des Angebots der Beigeladenen betreffend den Nachunternehmereinsatz gem. § 24 Nr. 1 VOL/A vorgenommen und ist ausweislich des Vergabevermerks angesichts der beigebrachten Nachweise zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Zweifel an der Eignung des Bieters bestünden (vgl. Blatt 28 der Vergabeakte).

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13. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gab es auch keine Verpflichtung seitens der Vergabestelle, betreffend die Nachunternehmerin sämtliche Eignungsnachweise nachzufordern, die für die Hauptbieterin gefordert worden waren. Die Nachforderung dieser Nachweise wäre allein deshalb unzulässig, weil diesbezüglich keine Angaben in der Bekanntmachung gemacht wurden bzw. die Vorgaben in den Verdingungsunterlagen nicht eindeutig sind. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Vergabestelle grundsätzlich auch einen Beurteilungsspielraum hat, wie sie die Eignung eines Bieters bzw. Nachunternehmers prüft. Selbstverständlich müssen dieser Prüfung Tatsachen zugrunde liegen. Die für die Prüfung notwendigen Informationen wurden jedoch von der Vergabestelle mit Schreiben vom 13. August 2009 angefordert und nachfolgend abgegeben. Im Übrigen ist auch zu bedenken, dass seitens der Beigeladenen bereits mit dem Angebot Angaben und Nachweise für die Nachunternehmen vorgelegt worden sind, obwohl dies nicht zwingend erforderlich war. Dies betrifft Bilanzauszüge der letzten 3 Jahre (Register 7 des Angebots), einen Handelsregisterauszug (Register 18 des Angebots), Angaben zum Fahrzeugeinsatz, der auch die Nachunternehmerin betrifft (Register 14 des Angebots) und den Nachweis gem. § 52 KrE-/AbfG, auch hinsichtlich der Nachunternehmerin (Register 13 des Angebots). Es gab also durchaus Grundlagen, anhand derer die Vergabestelle die Eignung der M. GmbH ais Nachunternehmerin beurteilen konnte, was sie ausweislich der Vergabeakte dann auch getan hat. Auch aus Ziffer 7.10 der Bewerbungsunterlagen kann nichts für die Annahme der Antragstellerin hergeleitet werden, dass hinsichtlich der Nachunternehmerin sämtliche Eignungsnachweise hätten angefordert werden müssen. Dort gibt es folgende Vorgabe: "Für die Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung dieselben Anforderungen wie für den Bieter." Das heißt jedoch nicht zwingend, dass die Eignung des Unterauftragnehmers anhand der gleichen Angaben und Nachweise zu prüfen ist, wie die Eignung des Hauptbieters. In der entsprechenden Formulierung heißt es, dass hinsichtlich der Eignung dieselben Anforderungen wie für den Bieter gelten, nicht jedoch, dass hinsichtlich der Anforderung von Eignungsunterlagen dieselben Anforderungen wie für den Bieter gelten. Allein aus dieser Formulierung kann nicht hergeleitet werden, dass die Vergabestelle für die Nachunternehmerin die gleichen Eignungsnachweise anfordern musste wie. für die Hauptbieterin. Im Übrigen ist zu beachten, dass bestimmte Nachweise zwar hinsichtlich der Hauptbieterin von erheblicher Bedeutung sind, nicht jedoch auch in gleichem Maße betreffend die Nachunternehmerin. Dies gilt etwa für die Vorlage der Bankerklärung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hat hinsichtlich der Hauptunternehmerin eine größere Bedeutung, da diese Vertragspartnerin der Vergabestelle wird. Sollte dagegen die Nachunternehmerin während der Vertragslaufzeit beispielsweise insolvent werden, würde ggf. immer noch die Hauptauftragnehmerin als Vertragspartnerin haften. Es entspricht damit gar nicht dem Sinn und Zweck der Vorlage von Eignungsnachweisen, dass diese hinsichtlich Hauptbieter und Nachunternehmer identisch sein müssen.

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14. Auch ist das Angebot der Beigeladenen nicht zwingend von der Wertung auszuschließen, weil die Beigeladene hinsichtlich der Ablade-/Umladestation nicht die geforderten Angaben gemacht bzw. Nachweise vorgelegt haben könnte bzw. die Ablade-AJmladestation nicht den Anforderungen der Vergabestelle genügt und deshalb die Eignung der Beigeladenen verneint werden müsste. Insbesondere hat die Beigeladene bereits mit Angebotsabgabe ihr Nutzungsrecht an der Ablade-AJmladestation nachgewiesen. Ausweislich Ziffer III. 2.3) der Bekanntmachung war die von dem Bieter benannte Ablade-AJmladestation zu bezeichnen. Entsprechend benannte die Beigeladene in Register 15 ihres Angebots als Ablade-AJmladestelle eine Betriebsstätte der M. GmbH in XXX. In den Verdingungsunterlagen hatte die Vergabestelle weitere Forderungen aufgestellt. So heißt es in Ziffer 7.11 der Bewerbungsbedingungen, dass für den Fall des Einsatzes eines Nachunternehmers nachgewiesen werden müsse, dass dem Hauptbieter die erforderlichen Mittel des Nachunternehmers zur Verfügung stehen, indem eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorgelegt werde. In Kap. II. B. V Ziffer 2 der Verdingungsunterlagen heißt es dann weiter, dass, sofern die Station nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehe, er dem Auftraggeber sein über die gesamte Vertragslaufzeit "garantiertes Nutzungsrecht" nachweisen müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob die entsprechenden Erklärungen zwingend gefordert wurden bzw. zu welchem Zeitpunkt diese vorzulegen waren. Die Beigeladene hat entsprechende Erklärungen i.S.d. § 7 a Nr. 3 Abs. 6 VOL/A bereits mit dem Angebot vorgelegt. So hat sie neben dem Formblatt 5 (Verzeichnis der Unterauftragnehmer) das ausgefüllte Formblatt 4 (Verpflichtungserklärung Nachunternehmer) mit Angebotsabgabe eingereicht. Darin erklärt die M. GmbH, dass der Bieter für den Auftragsfall dieses Unternehmen als Nachunternehmen für die Sammlung und den Transport von PPK-Abfällen und den Umschlag von PPK-Abfällen benenne. Die M. GmbH verpflichtet sich darin weiter ausdrücklich, im Auftragsfall für den Bieter mit den bezeichneten Fähigkeiten tätig zu werden. Diese Verpflichtung stehe unter keinen Bedingungen und sei nicht befristet. Ferner hatte die Beigeladene das ausgefüllte Formblatt 3 (Verpflichtungserklärung verbundener Unternehmen) dem Angebot im Register 16 beigefügt. Darin sind als "Fähigkeiten und Mittel, auf die sich der Bieter beruft" die Sammlung und der Transport von PPK-Abfällen und die "Umladung von PPK-Abfällen (Umladeanlage)" genannt. Ferner heißt es: "Wir verpflichten uns gegenüber dem Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis XXX als Auftraggeber, im Auftragsfall dem Bieter die bezeichneten Fähigkeiten und Mittel zur Verfügung zu stellen, um seine technische, organisatorische und personelle Leistungsfähigkeit herzustellen und zu erhalten. Diese Verpflichtung steht unter keinen Bedingungen und ist nicht befristet." Damit hat die Beigeladene ihr über die gesamte Vertragslaufzeit garantiertes Nutzungsrecht nachgewiesen. Ausdrücklich steht die Verpflichtung unter keinen Bedingungen und ist nicht befristet. In Formularblatt 3 wurde sogar ausdrücklich die Umladeanlage genannt, so dass ohne Zweifel steht, dass die Beigeladene auf diese während der gesamten Vertragslaufzeit zurückgreifen kann.

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15. Aufgrund der ausdrücklichen Eintragung der Umladeanlage in dem Formularblatt 3 schadet es auch nicht, dass in dem Formularblatt 4 das Feld, in dem einzutragen ist, welcher Fähigkeiten sich der Bieter bedienen wird, nicht ausgefüllt ist. Ein öffentlicher Auftraggeber als objektiver Empfänger der Erklärungen der Beigeladenen muss das Angebot, insbesondere in der Gesamtschau der Formularblätter 3 und 4, so verstehen, dass sich die M. GmbH gerade verpflichtet hat, auch die Umladeanlage der Beigeladenen während der Vertragslaufzeit unbedingt zur Verfügung zu stellen. Das Angebot der Beigeladenen ist auch nicht deshalb auszuschließen, weil die Beigeladene kein "garantiertes" Nutzungsrecht nachgewiesen hat, wie es sich aus Kap. II. B. V Ziffer 2 der Verdingungsunterlagen ergibt. Auch wenn für einen Juristen unter einem "garantierten" Nutzungsrecht zu verstehen sein mag, dass eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen werden soll, so ist dies für einen durchschnittlichen Unternehmer keineswegs eindeutig. Die Bewerbungsbedingungen enthalten auch keine Erläuterung, was gerade mit einem "garantierten" Nutzungsrecht gemeint sein soll. Ein Unternehmer als Empfänger der Vorgaben der Vergabestelle musste diese so verstehen, dass gemeint war, dass die Ablade~/Umschlagstelle ohne Bedingungen für die gesamte Vertragslaufzeit dem Hauptbieter zur Verfügung stehen muss. Die Vergabesteile hat die entsprechenden Nachweise vorgelegt. Es schadet insofern auch nicht, dass die M. GmbH kein, wie es in dem Formularblatt 3 heißt, verbundenes Unternehmen ist. Entscheidend ist die Verpflichtung, die entsprechende Ablade-/Umschlagstelle zur Verfügung zu stellen. Die Beigeladene hat damit das ihr Obliegende getan.

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16. Weiterhin ist das Angebot der Beigeladenen nicht zwingend von der Wertung auszuschließen, weil immissionsschutzrechtliche und baurechtliche Genehmigungen nicht ordnungsgemäß vorgelegt worden sind. Gem. Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung waren immissionsschutzrechtliche und baurechtliche Genehmigungen „ggf. nachzureichen". Eine zwingende Vorgabe zur Abgabe mit dem Angebot gab es also nicht. Entsprechend dem bereits oben ausgeführten Verhältnis zwischen Bekanntmachung und Verdingungsunterlagen schadet es deshalb nicht, dass ausweislich Kap. II B. V. Ziffer 4 der Bewerbungsbedingungen bereits mit Angebotsabgabe durch den Auftragnehmer nachzuweisen war, dass die von ihm benannte Station über die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen verfüge. Im Übrigen hat die Beigeladene sogar immissionsschutzrechtliche Genehmigungen mit dem Angebot vorgelegt. Dass diese Genehmigungen für die Auftragsauführung mit dem vorgesehenen Volumen nicht ausreichen, ist nicht ersichtlich und wurde von der Antragstellerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Antragstellerin hat gerade nicht vorgetragen, warum die vorliegenden Genehmigungen nicht ausreichend sein sollen.

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17. Unschädlich ist auch, dass eine baurechtliche Genehmigung hinsichtlich der geforderten Überdachung/Einhausüng der Ablade-/Umladestation bislang noch nicht vorgelegt wurde. Aus den dargelegten Erwägungen heraus war eine derartige Genehmigung keinesfalls bereits mit dem Angebot vorzulegen. Auf Nachfrage der Vergabestelle vom 08. September 2009 (Blatt 264 der Vergabeakte) hin erklärte die Beigeladene mit Schreiben vom 10. September 2009 (Blatt 270 der Vergabeakte), dass sie der Vorgabe einer Überdachung bzw. Einhausung vor Vertragsbeginn nachkommen werde. Es sei beabsichtigt, die bestehenden Umladeboxen zu überdachen. Damit hat die Vergabestelle eine Aufklärung des Angebots gem. § 24 Nr. 1 VOL/A vorgenommen. Die Prognose der Vergabestelle, dass die Eignung der Beigeladenen anzunehmen sei (vgl. Blatt 28 der Vergabeakte), ist nicht zu beanstanden. Insbesondere gab es keine Verpflichtung, bereits vor Leistungsbeginn die Baugenehmigung für die Überdachung/Einhausung zwingend zu verlangen. Ausweislich der Bekanntmachung sollten die entsprechenden Genehmigungen lediglich „ggf. nachzureichen" sein. Ausweislich Kap. II B. V. Ziffer 4 der Bewerbungsbedingungen muss die Erteilung der Genehmigung oder eine vergleichbare vorläufige Zulassung spätestens bei Leistungsbeginn erfolgt sein. Vor diesem Hintergrund gab es keine Verpflichtung seitens der Vergabestelle, bereits jetzt die entsprechende Genehmigung zu fordern. Im Gegenteil würde die zwingende Verpflichtung zur Vorlage einer Genehmigung zum jetzigen Zeitpunkt gegen die Vorgaben der Bekanntmachung verstoßen, woraus sich keine derartige Verpflichtung ergibt. Auch geben die Bewerbungsbedingungen nichts dazu her, dass die entsprechende Klausel der Bekanntmachung so zu verstehen sei, dass lediglich solche Genehmigungen später nachgefordert werden könnten, die bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen. Eine Differenzierung zwischen Genehmigungen, die bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen oder solchen, die noch eingeholt werden müssen, ist aus den Bewerbungsbedingungen bzw. der Bekanntmachung nicht erkennbar. Zu beachten ist auch, dass eine Forderung seitens der Vergabestelle, dass bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe eine Baugenehmigung hinsichtlich der Überdachung/Einhausung vorliegen muss, unverhältnismäßig wäre. Gerade bei Dienstleistungen mit mehrjähriger Vertragslaufzeit setzt die Eignung nicht voraus, dass ein Bieter, der sich um einen Auftrag bemüht, bereits bei der Angebotsabgabe "auf Vorrat" über sämtliche sachlichen und personellen Ressourcen verfügt, die im Falle der Auftragserteilung benötigt werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.08.2009, 1 Verg 8/09). Entscheidend ist, dass die Eignung zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns, d. h. dem 01. Januar 2010, gegeben ist. Die Vergabestelle hat das ihr Obliegende getan, nämlich Erkundigungen dazu einzuziehen, ob berechtigte Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass zum Leistungsbeginn am 01. Januar 2010 die Überdachung/Einhausung fertig gestellt ist. Sie hat sich durch die Beigeladene eine entsprechende Zusicherung abgeben lassen. Ferner hat sie sich von dem Bauamt eine Erklärung abgeben lassen, dass der Genehmigung voraussichtlich nichts im Wege stehen wird. Die Prognose der Vergabestelle, die Eignung der Beigeladenen anzunehmen, ist deshalb nicht zu beanstanden.

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18. Ferner ist das Angebot der Beigeladenen nicht zwingend wegen eines offenbaren Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung bzw. Unauskömmlichkeit gem. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A auszuschließen. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A hat grundsätzlich keine bieterschützende Wirkung, was zur Folge hat, dass ein Antragsteller in aller Regel den Zuschlag auf ein Unterkostenangebot nicht mit dem Nachprüfungsantrag verhindern kann. Die Ausnahmen, die nach der Spruchpraxis der Vergabekammern und der Rechtsprechung der Vergabesenate in Betracht kommen könnten, sind eher theoretischer Natur. Die bieterschützende Wirkung ist bei der Absicht eines Unternehmens möglich, einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber ganz vom Markt - also nicht nur aus einer einzelnen Auftragsvergabe - zu verdrängen oder bei der Möglichkeit, dass die Beigeladene aufgrund ihrer unauskömmlichen Preisgestaltung bei der Ausführung des Auftrags voraussichtlich in so große Schwierigkeiten kommen wird, dass sie die Ausführung abbrechen muss (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2009, 1 Verg 9/09; Beschluss vom 26.10.2005, 1 Verg 4/05). Weder dazu, dass eine Marktverdrängungsabsicht bestehen könnte noch dazu, dass die Beigeladene bei Übernahme des Auftrags in so große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, dass sie die Auftragsausführung abbrechen muss, ist substantiiert vorgetragen worden. Diese Ausnahmen, unter denen § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A Bieter schützende Wirkung entfalten könnte, sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eines der großen Unternehmen am Markt, so dass eine Marktverdrängungsabsicht der Beigeladenen kaum vorstellbar ist. Auch dafür, dass die Beigeladene durch die Übernahme des Auftrags in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

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19. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Vergabestelle auch eine Auskömmlichkeitsprüfung des Angebots der Beigeladenen vorgenommen hat. Mit Schreiben vom 20. August, 27. August und 31. August 2009 bat die Vergabestelle die Beigeladene um Aufklärung hinsichtlich der Auskömmlichkeit ihres Angebots. Die Beigeladene gab Erklärungen mit Schreiben vom 26. August und 01. September 2009 ab. Gerade die Tatsache, dass die Vergabesteile hier für die Aufklärung des Angebots mehrere Anfragen machte zeigt, dass sie die Prüfung ernst nahm. Ausweislich Blatt 31 - 33 der Vergabeakte wurde dann die Auskömmlichkeit auch umfassend geprüft und aufgeklärt. Die Vergabestelle kam zu dem Ergebnis, dass das Angebot der Beigeladenen auskömmlich ist (Blatt 33 der Vergabeakte). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung beurteilungsfehlerhaft sein könnte. Insbesondere muss auch die Aussage der Beigeladenen in deren Schreiben vom 10. September 2009, dass die Kosten für die Überdachung in den Verwaltungskosten enthalten seien, nicht zwangsläufig zur Annahme der Nichtauskömmlichkeit des Angebots führen. Auch für die Annahme der Antragstellerin, dass die Beigeladene bei der Kalkulation ihres Angebots davon ausgegangen sei, dass das angebotene Entgelt für 100 % der PPK-Menge in jedem Fall, d. h. unabhängig von den Vereinbarungen mit den Systembetreibern, von dem Auftraggeber verlangt werden könne, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Vergabestelle hat mit Schreiben vom 22, September 2009 gegenüber der Antragstellerin erklärt, dass es keine begründeten Zweifel daran gebe, dass die Beigeladene die entsprechenden Vorgaben richtig verstanden habe, sie hat also entsprechende Bedenken der Antragstellerin nicht ignoriert. Letztlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene eine Aufklärung des Angebots hinsichtlich der Auskömmlichkeit gem. § 24 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A verweigert haben könnte, und deshalb zwingend von der Wertung ausgeschlossen werden müsse. Mit Schreiben vom 01. September 2009 hat die Beigeladene der Vergabestelle sogar angeboten, die Urkalkulation im Rahmen eines Bietergesprächs zu erläutern. Da es keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Preisbildung seitens der Beigeladenen gibt, kann auch das Argument der Antragstellerin nicht durchdringen, dass die Beigeladene vor dem Hintergrund einer fehlerhaften Preisgestaltung lediglich ein Nebenangebot/einen Änderungsvorschlag eingereicht habe und kein Hauptangebot. Auch insofern ist der Nachprüfungsantrag mangels Begründetheit zurückzuweisen.

III.

100

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GWB.

101

Die Gebühren und Auslagen der Verfahrensbevollmächtigten der Vergabestelle sind nicht erstattungsfähig, da die Hinzuziehung nicht notwendig war. Ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten auf Seiten der Vergabestelle notwendig war, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung aus einer ex ante Sicht zu beurteilen. Abzustellen ist darauf, ob ein verständiger Beteiligter unter Beachtung seiner Pflicht, die Kosten so gering wie möglich zu halten, die Beauftragung eines Bevollmächtigten für notwendig halten durfte (OLG Koblenz, Beschluss vom 12.6.2009, 1 Verg 4/09 und 1 Verg 5/09). Wie jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechtskenntnisse haben oder sich verschaffen muss (BGH, MDR 2000, 383), ist von einer Vergabestelle zu erwarten, dass ihre Mitarbeiter die maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen, die mit einer Auftragsvergabe verbundenen Rechtsfragen auch schwieriger Art, beantworten können sowie in der Lage sind, ihren Standpunkt in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Verfahren vor der Vergabekammer zu vertreten (st. Rspr. OLG Koblenz; vgl. nur Beschluss vom 12.06.2009, 1 Verg 5/09; Beschluss vom 21.09.2000, 1 Verg 3/00, Beschluss vom 21.09.2000, 1 Verg 2/99). Die Ausstattung mit entsprechendem Fachwissen ist unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu bewältigenden Aufgabe (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Daraus folgt, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in aller Regel dann nicht als notwendig anzuerkennen ist, wenn im Nachprüfungsverfahren vergabespezifische Vorschriften des nationalen Gesetz- oder Verordnungsgebers zur Diskussion stehen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).

102

Vor diesem Hintergrund war die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle nicht notwendig. Streitgegenständlich waren vorliegend im Kern Fragen der Angebotsprüfung im Rahmen des § 25 VOL/A, die sich bereits im Vergabeverfahren stellten. Im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer haben sich keine wesentlichen neuen Rechtsfragen ergeben. Kenntnisse des Vergaberechts sind zumindest so weit vorauszusetzen, als sie zur Durchführung einer öffentlichen Auftragsvergabe unabdingbar erforderlich sind (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 7.7.2004, 1 Verg 1 und 2/04). Die Prüfung von Angeboten auf ihre Wertungsfähigkeit gehört zu den originären Kernaufgaben eines jeden öffentlichen Auftraggebers, zu deren Bewältigung er grundsätzlich ohne anwaltliche Hilfe in der Lage sein muss (OLG Koblenz, Beschluss vom 12.6.2009, 1 Verg 4/09).

103

Ein besonderer Grund für eine Hinzuziehung liegt auch nicht in der Tatsache begründet, dass die Vergabestelle u.U. selbst über nicht ausreichend ausgebildetes Personal verfügt. Die personelle Besetzung ist kein sachlicher Grund, sich im Nachprüfungsverfahren eines Rechtsanwaltes zu bedienen (OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2000, 1 Verg 2/99).

104

Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich aktiv an dem Verfahren beteiligt. Sie hat sich dadurch am Kostenrisiko beteiligt, so dass die unterlegene Antragstellerin die notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen hat. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig, da die Bearbeitung der einschlägigen Rechtslagen in einem Nachprüfungsverfahren von einem Bieter nicht erwartet werden kann.

IV.

105

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, einzulegen.

106

Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung beinhalten, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

107

Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern.