Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Urteil vom 16.02.2011 – LBG-A A 10055/11
Die Berufung des Kammermitglieds gegen das Urteil des Berufsgerichts für Architektenberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Das Kammermitglied trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2010 hat der Vorstand der Architektenkammer ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den beschuldigten Architekten eingeleitet. Dem beschuldigten Architekten wird vorgeworfen, im Rahmen seiner Tätigkeit für ein Ehepaar K .... und in der Zeit danach Architektenleistungen erbracht zu haben, ohne eine Berufshaftpflichtversicherung vorgehalten zu haben. Ferner habe er trotz entsprechender Aufforderungen durch Schreiben vom 12.12.2009 und vom 20.10.2010 nicht den Nachweis einer aktuell bestehenden Berufshaftpflichtversicherung erbracht.
Das Berufsgericht für Architekten bei dem Verwaltungsgericht Mainz hat dem beschuldigten Architekten wegen einer Berufspflichtverletzung durch Urteil vom 2. Dezember 2010 eine Geldbuße von 1.000,-- € auferlegt. Der beschuldigte Architekt habe weder bei der Übernahme noch bei der Abwicklung des Bauvorhabens der Eheleute K .... eine Haftpflichtversicherung vorgehalten, noch danach, bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Zwar habe es vorgetragen, derzeit nicht mehr als Architekt tätig zu sein, eine Löschung aus der Architektenliste nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArchG habe es aber nicht beantragt, so dass es nach wie vor Mitglied der Architektenkammer sei und als Architekt tätig sein dürfe. Der beschuldigte Architekt habe demnach schuldhaft gegen seine Berufspflichten verstoßen.
Bei der Maßnahmenzumessung sei zu berücksichtigen gewesen, dass der beschuldigte Architekt im Verfahren einerseits vorgetragen habe, er verfüge nur über 800,-- € pro Monat, andererseits angegeben habe, sich an Ostern 2010 bei einem dreiwöchigen Workshop in Südafrika befunden zu haben, was nicht für eine prekäre finanzielle Situation spreche.
Gegen dieses Urteil hat der beschuldigte Architekt Berufung eingelegt, mit der er im Wesentlichen geltend macht, die ihm zur Last gelegte aktuelle Berufspflichtverletzung liege nicht vor, weil er keine Aufträge mehr habe. Die Berufspflichtverletzung im Zeitraum der Planung und Bauleitung für die Eheleute K .... sei nicht vermeidbar gewesen, weil er für eine Versicherung keine Mark mehr übrig gehabt habe und sich sicher gewesen sei, keine gravierenden Fehler begangen zu haben. Hinsichtlich seiner Tätigkeit in Afrika und Südamerika könne von Geldverdienen keine Rede sein. Er sei dort lediglich als „Barfußarchitekt“ - Kost und Logis frei - tätig gewesen. Viele der dahingehenden Einladungen habe er aus gesundheitlichen Gründen ohnehin abgesagt.
Er beantragt,
das Urteil des Berufsgerichts für Architekten bei dem Verwaltungsgericht Mainz vom 2. Dezember 2010 aufzuheben.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt unter anderem vor, der Umstand, dass der beschuldigte Architekt nach eigener Aussage nicht mehr beruflich tätig sei, sei unbeachtlich. Die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung knüpfe nicht an die konkrete Tätigkeit als Architekt an, sondern an den Status. Soweit der Beschuldigte mit seiner Berufungsschrift im Zusammenhang mit dem Vorhaben K .... ausgeführt habe, es seien zuvor und danach 15 bis 20 Gebäude in der gleichen Bauweise errichtet worden, sei zu schließen, dass er auch nach seiner Tätigkeit für die Eheleute K .... noch als Architekt tätig gewesen sei.
Der beschuldigte Architekt wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vernommen; wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten.
II.
Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Der beschuldigte Architekt ist ausweislich der vorliegenden, vom Präsidenten der Architektenkammer Rheinland-Pfalz unter dem 9. April 2009 ausgestellten Urkunde zum 31.05.1995 in die Architektenliste Rheinland-Pfalz eingetragen worden und ist bis heute Kammermitglied.
Der beschuldigte Architekt war zur Überzeugung des Senats von Oktober 2001 bis Ende September 2006 als Architekt tätig (1), ohne für diesen Zeitraum eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben (2).
1. Anhand der Bezeichnung des Verfassers auf den vom beschuldigten Architekten selbst zu den Akten gereichten Bauzeichnungen lässt sich ersehen, dass er erstmals im Oktober 2001 für das Ehepaar K .... einen Entwurf für den Bau eines Hauses vorgelegt hat. Die dem Gericht vorliegenden Zeichnungen lassen ferner erkennen, dass die vorgelegten Pläne durch den beschuldigten Architekten mehrfach, zuletzt im September 2002, überarbeitet worden sind. Da ferner nach den schriftlichen Einlassungen der Frau K .... der von dem beschuldigten Architekten betreute Bau Ende 2004 bezugsfertig wurde, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass er über einen Zeitraum von drei Jahren (Oktober 2001 bis Ende 2004) für die Eheleute K .... Architektenleistungen erbracht hat. Seine Tätigkeit als Planer und Bauleiter bei dem Projekt K .... hat der beschuldigte Architekt mit seinen schriftlichen und mündlichen Einlassungen im Übrigen auch selbst eingeräumt; lediglich zum genauen Zeitpunkt des Beginns seiner Tätigkeit und der Dauer seiner Tätigkeit blieben seine Einlassungen vage.
Ausweislich der schriftlichen Einlassungen des beschuldigten Architekten und der von ihm vorgelegten datierten Fotografien fallen in den Zeitraum 2001 bis 2004 auch die von ihm betreuten Bauvorhaben „Waldorfkindergarten S….“ (2001); „Wochenendhaus G….“(2003) und „Wohnhaus C….“ (2004).
Nach den eigenen Einlassungen des beschuldigten Architekten im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat war er ferner als Architekt für die Planung des Projekts „Freie Waldorfschule F….“ verantwortlich. Dies wird bestätigt durch die während der mündlichen Verhandlung von ihm zu den Akten gereichten Bauzeichnungen, die als (Mit-)Verfasser den beschuldigten Architekten und als Vorlagedatum „Ende Sept.06“ ausweisen.
Dagegen konnte der Senat nicht feststellen, dass der beschuldigte Architekt nach Abschluss seiner Planung des Projekts „Freie Waldorfschule F….“ noch einmal als Architekt tätig geworden wäre.
2. Für den Zeitraum der vorstehend aufgeführten Berufstätigkeit als Architekt von mindestens vier Jahren und neun Monaten (Ende 2001 bis Ende Sept. 2006), in dem er für die Eheleute K .... als Planer und Bauleiter, für die Bauherren G…. und C…. in nicht näher spezifizierter Weise als Architekt sowie als Planer des Projekts „Freie Waldorfschule F….“ tätig war, hatte der beschuldigte Architekt keine Berufshaftpflichtversicherung (mehr) abgeschlossen. Dies folgt zur Überzeugung des Senats zunächst aus seinen eigenen Angaben (vgl. persönliches Schreiben des beschuldigten Architekten von „vor Weihnachten 2009“, Blatt 23 GA), wonach er, soweit er sich erinnere, in der Zeit, als er für die Eheleute K .... tätig gewesen sei, keine Versicherung gehabt habe. Dass er keine Berufshaftpflichtversicherung zu Zeiten der Planung und Bauleitung für die Eheleute K .... abgeschlossen hatte, hat der Beschuldigte auch nochmals mit seinem Berufungsschreiben vom 11. Januar 2011 (Bl. 119 GA) eingeräumt. Zwar konnte sich der beschuldigte Architekt bei seiner Vernehmung durch den Senat an den genauen Zeitpunkt, zu dem er die bis dahin vorgehaltene Haftpflichtversicherung gekündigt hatte nicht mehr erinnern, war sich aber sicher, dass er bei der Überwachung der Baumaßnahmen bei dem Ende 2001 begonnenen Projekt K .... nicht mehr versichert gewesen war.
III.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der beschuldigte Architekt der Verletzung seiner Berufspflicht, sich gegen Haftungsrisiken aus seiner Tätigkeit als Architekt zu versichern, schuldig gemacht (1). Diese Berufspflichtverletzung ist nicht verjährt (2).
1. Gemäß des aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 des Architektengesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505) – ArchG – erlassenen § 12 der Satzung über eine Berufsordnung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2009 – BOArch – hat sich ein Kammermitglied, im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere, gegen Haftungsrisiken, die sich aus der ausschließenden Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ArchG ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeführten Berufstätigkeiten zu versichern. Mit der Wortfolge „….. im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere …..“ stellt die BOArch klar, dass die Pflicht zum Nachweis einer Berufshaftpflicht nur ein freiberufliches Mitglied treffen soll. Insoweit greift die BOArch auf die durch § 3 ArchG vorgegebene Definition (…wer…die Berufsaufgaben nach § 1 selbständig und eigenverantwortlich ausübt…“) zurück. Dass die Berufsordnung hier Pflichten für freiberufliche Mitglieder regeln will, ergibt auch der systematische Vergleich mit § 13 Abs. 1,2 BOArch, wo die Pflichten angestellter und beamteter Mitglieder geregelt werden. Gemäß § 13 Abs. 1 BOArch gelten für angestellte oder beamtete Mitglieder nur die allgemeinen Berufsgrundsätze (§§ 1-6 BOArch); wenn aber ein angestelltes bzw. beamtetes Mitglied, in Nebentätigkeit Architektenleistungen erbringt, sollen nach § 13 Abs. 2 BOArch insoweit „…die Berufsgrundsätze für freiberufliche Mitglieder“ gelten. Zu diesen Berufsgrundsätzen für freiberufliche Mitglieder die unter den §§ 7-12 BOArch aufgeführt sind, zählt auch die für die eigenverantwortliche Tätigkeit durch § 12 Abs. 1 BOArch angeordnete Versicherungspflicht. Daraus muss gefolgert werden, dass die Berufsordnung unter dem Begriff „freiberuflich“ in § 13 Abs. 2 BOArch das gleiche verstehen will, wie unter der Wortfolge „...im Falle eigenverantwortlicher Tätigkeit…“ in § 12 Abs. 1 BOArch. Die demnach für den Eintritt der Versicherungspflicht allein erforderliche Voraussetzung der Tätigkeit als freiberuflicher Architekt ist hier zweifellos erfüllt.
Anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man entsprechend dem Vortrag des beschuldigten Architekten davon ausgeht, dass er nunmehr nicht mehr als Architekt tätig ist. Dies ist für das Bestehen der Versicherungspflicht nach § 12 BOArch ohne Bedeutung. Die eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 12 Abs. 1 BOArch kann nämlich nicht schon dann als eingestellt betrachtet werden, wenn der Architekt keine Aufträge erhält. Vielmehr muss die werbende Tätigkeit auch endgültig beendet werden. Davon kann aber im Falle des beschuldigten Architekten nicht ausgegangen werden, da er nach wie vor in der Architektenliste geführt wird und deshalb berechtigt ist, Aufträge zu übernehmen. Dem muss hier aber nicht näher nachgegangen werden, da der beschuldigte Architekt, wie festgestellt, jedenfalls in dem hier fraglichen Zeitraum von Oktober 2001 bis Ende September 2006 als Architekt tätig gewesen war.
Gemäß § 113 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes - VVG - war der beschuldigte Architekt danach verpflichtet gewesen, mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dieser Berufspflicht ist er nicht nachgekommen.
Der Verstoß gegen die Pflichtversicherungspflicht ist durch den beschuldigten Architekten nach seinen eigenen Einlassungen auch bewusst und gewollt erfolgt. Seine angespannte finanzielle Lage entschuldigt ihn nicht.
2. Die Berufspflichtverletzung unterliegt nicht der Verjährung. Gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 ArchG ist ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig, wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Verjährung beginnt nach § 78 Abs. 4 S. 2 ArchG i.V.m. § 78a S. 1 StGB, sobald die Tat beendet ist. Da es sich bei dem hier zugrundeliegenden Verstoß gegen die Versicherungspflicht um eine Dauerpflichtwidrigkeit handelt, ist die Tat i.S. des § 78a S. 1 StGB erst beendet, wenn der rechtswidrige Zustand beendet und eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist. Da der beschuldigte Architekt bis heute eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen hat, hat der Lauf der Verjährung noch nicht begonnen.
IV.
Gegen den beschuldigten Architekten war daher die berufsgerichtliche Maßnahme einer Geldbuße (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 2 ArchG) zu verhängen.
Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass er sich seit Aufnahme seiner Berufstätigkeit im Jahre 1995 berufsrechtlich beanstandungsfrei verhalten und die ihm zur Last gelegte Berufspflichtverletzung eingeräumt hat. Der Senat geht maßnahmemildernd ferner davon aus, dass der beschuldigte Architekt mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte.
Zu seinen Lasten spricht die lange Dauer der aufgetretenen Versicherungslücke von vier Jahren und neun Monaten und der Umstand, dass in diesem Zeitraum durch seine pflichtwidrige Weigerung, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, mehrere Bauherren unabgesicherten Haftungsrisiken ausgesetzt gewesen waren. Maßnahmeverschärfend muss sich dabei auswirken, dass nach der schriftlichen Aussage der Frau K ...., deren Richtigkeit der beschuldigte Architekt insoweit bestätigt, ein in einem zivilgerichtlichen Beweissicherungsverfahren eingeholtes Gutachten Planungsfehler ergeben hat, sodass sich für Frau K .... das Risiko, Schadenersatzansprüche nicht durchsetzen zu können, auch realisiert hat. Für den Fall, dass er einen weiteren Auftrag als Architekt übernehmen sollte - wozu er im Hinblick auf die fortbestehende Eintragung in die Architektenliste berechtigt ist - muss dem beschuldigten Architekten sein Fehlverhalten deutlich vor Augen gehalten werden.
Ein besonderes Gewicht kommt bei der Maßnahmenzumessung ferner dem Umstand zu, dass der beschuldigte Architekt nicht die geringste Einsicht hinsichtlich seiner Berufspflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung gezeigt hat. Dabei muss insbesondere die wiederholte Einlassung, mit 45 Berufsjahren sei er sicher, keine gravierenden Fehler zu begehen, zu seinem Nachteil gewichtet werden. Diese Einlassung belegt nämlich gerade mit Blick auf die beiden bereits eingetretenen Haftungsfälle „K ....“ und „Waldorfkindergarten S….“ eindrücklich, dass sich der beschuldigte Architekt hartnäckig dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Gedanken verschließt, wonach es zu einer gewissenhaften Berufsausübung eines Architekten gehört, einen betreuten Bauherrn vom Risiko des Haftungsausfalls freizustellen. Soweit er vorträgt, weil er von den Eheleuten K .... nur ein Honorar von ca. 10.000,-- DM erhalten habe, habe er nicht über die ausreichenden Mittel verfügt, eine Versicherung abzuschließen, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die dem zugrunde liegende Überlegung, wonach ein Architekt mit geringen Einkünften keine Haftpflichtversicherung abschließen müsse, entspricht schon nicht dem Gesetz. Wie ausgeführt muss jeder freiberuflich tätige Architekt eine Haftpflichtversicherung abschließen. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung verhält es sich im Übrigen gerade umgekehrt: Eben weil er nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um für einen eventuell einem Bauherrn verursachten Schaden aufzukommen, muss sich der beschuldigte Architekt versichern. Ferner ist die Behauptung, mit Blick auf das geringe Honorar aus dem Projekt K .... nicht über ausreichende Mittel zu verfügen, ohnehin als Schutzbehauptung zurückzuweisen, da - wie oben dargestellt – der beschuldigte Architekt im fraglichen Zeitraum auch noch weitere Projekte betreut und Honorare bezogen hat. Nach dem Eindruck den der Senat von ihm gewonnen hat, war es nicht so, dass der beschuldigte Architekt die Versicherungsprämien nicht hätte zahlen können, sondern so, dass er nicht einsah, diese zahlen zu müssen.
Weiterhin muss zu seinen Lasten gewertet werden, dass sich der beschuldigte Architekt dadurch, dass er einen Auftrag als Architekt angenommen hat, ohne eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, gegenüber den rechtstreuen Berufskollegen, die ihrer Haftpflichtversicherungspflicht nachgekommen sind, einen Wettbewerbsvorteil verschafft hat.
Bei der Bemessung muss schließlich noch berücksichtigt werden, dass der beschuldigte Architekt sich durch das pflichtwidrige Verhalten Versicherungsprämien erspart hat; wenn man den von ihm zuletzt gezahlten Jahresbeitrag von 2.000 € zugrunde legt, ist schon der Betrag einer Jahresprämie doppelt so hoch, wie der Betrag der durch das Berufsgericht festgesetzten Geldbuße. Der Senat hält danach die in erster Instanz verhängte, im unteren Drittel des in § 32 Abs. 2 Nr. 2 ArchG vorgesehenen Rahmens von 100,-- € bis 5.000,-- € angesiedelte Geldbuße von 1.000,-- € für angemessen, jedenfalls nicht für übersetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 ArchG i.V.m. §§ 93 Abs. 1, 94 HeilBG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.