Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 14.10.2011 – 25 O 255/07
ECLI:DE:LGK:2011:1014.25O255.07.00
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 12.10.2011, hier eingegangen am selben Tag, den Sachverständigen Prof. T2 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Das Sachverständigengutachten, auf dessen Inhalt sich der Antrag stützt, ist dem Klägervertreter am 02.09.2011 zugestellt worden (Bl. 353 d.A.). Wird der Ablehnungsgrund nicht schon aus der bloßen Namhaftmachung des Sachverständigen hergeleitet und kann dementsprechend die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eingehalten werden, so ist der Antrag gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntnis des vermeintlichen Ablehnungsgrunds zu stellen, wobei eine angemessene Prüfungs- und Überlegungszeit einzuräumen ist. Außerdem ist glaubhaft zu machen, weshalb eine frühere Ablehnung nicht möglich war.
Unabhängig davon, dass es vorliegend schon an einer solchen Glaubhaftmachung fehlt, ist der Antrag vom 12.10.2011 verspätet. Das Ablehnungsgesuch stützt sich darauf, dass der Sachverständige (auch) zu Beweisfragen Stellung genommen hat, zu denen die Kammer bereits anderweitige Sachverständigengutachten eingeholt hat. Um dies zu erkennen, musste der Kläger sich indes nicht mit den medizinischen Einzelheiten auseinandersetzen. Dies belegt gleichzeitig, dass die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zwingend mit der Stellungnahmefrist des § 411 Abs. 4 ZPO gleichzusetzen ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, § 406 Rz. 11; Musielak-Huber, ZPO, § 406 Rz. 14). Der im Tenor anders lautenden Entscheidung des BGH vom 15.03.2005 (NJW 2005, 1869) lag ein insoweit gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, denn im hiesigen Fall bedurfte es gerade (noch) keiner vertieften inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten, um den nunmehr geltend gemachten Ablehnungsgrund zu erkennen.
Ganz abgesehen davon hält die Kammer, ohne das es darauf ankommt, den Antrag auch für in der Sache unbegründet.