Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 28.02.2012 – 12 A 1510/11
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0228.12A1510.11.00
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
G r ü n d e :
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet.
Das Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt jedenfalls die Zulassung nach dem mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO inzident geltend gemachten Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten.
Die vorliegende Rechtssache weist rechtliche Schwierigkeiten auf. Es ist offen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Vorschrift des § 6 Satz 1 BAföG schränke mit dem Erfordernis der besonderen Umstände das aus der Unionsbürgerschaft folgende Recht auch der deutschen Staatsangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, vgl. Art. 20 Abs. 1 und 2 Buchst. a), 21 AEUV, in nicht gerechtfertigter Weise ein mit der Folge, dass die Vorschrift nicht anzuwenden sei.
Der Senat geht nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass eine solche Feststellung nur auf der Grundlage einer Betrachtung des gesamten Regelungsgefüges der §§ 4, 5 Abs. 2 Satz 1 und 6 Satz 1 BAföG getroffen werden kann. Dies dürfte deshalb der Fall sein, weil ein Anspruch auf Förderung einer Auslandsausbildung bei unterstellter Außerachtlassung des § 6 Satz 1 BAföG nach dem nationalen Ausbildungsförderungsrecht nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ohne weiteres besteht, sondern nur unter den Vorgaben der weiter anwendbaren §§ 4 und 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BAföG. Die von § 6 Satz 1 BAföG privilegierten deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz im Ausland sind von dieser Förderung jedoch wegen des Wohnsitzerfordernisses des § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG von vorneherein ausgeschlossen mit der Folge, dass eine von ihnen aufgenommene Ausbildung auch nicht ausnahmsweise förderfähig wäre. Dieser Zusammenhang folgt zwingend daraus, dass die Ermessensvorschrift des § 6 Satz 1 BAföG den unter den Voraussetzungen des § 5 BAföG gewährten Anspruch auf Förderung einer Auslandsausbildung nicht beschränkt, sondern für den Kreis der Auslandsdeutschen auf Ermessensleistungen erweitert. Ein Anspruch der Auslandsdeutschen auf Förderung ihres Auslandsstudiums besteht daher folgerichtig auch bei einem Wegfall des § 6 Satz 1 BAföG bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ff. BAföG erst, wenn auch das Wohnsitzerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG, das Auslandsdeutsche im Vorfeld des § 6 Satz 1 BAföG von der Anspruchsförderung ausschließt, im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union insbesondere in dem Urteil vom 23. Oktober 2007 in den Rechtssachen C-11/06 und C-12/06 (Morgan und Bucher), abrufbar unter www.curia.europa.eu, nicht gerechtfertigt wäre. Eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger ist gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimer Weise verfolgten Zweck steht.
Eine Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses am Maßstab der Art. 20, 21 AEUV ist bislang unterblieben. Ihr Ergebnis ist ebenfalls offen. Sie wird sich an den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Randnummern 43 ff. des o.a. Urteils orientieren müssen. Der Gerichtshof hat hier angemerkt, dass es legitim sein kann, dass ein Mitgliedstaat - um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann - solche Beihilfen nur Studenten gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben. Entsprechende Erwägungen könnten grundsätzlich auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende gelten, die ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren möchten, wenn die Gefahr einer solchen übermäßigen Belastung besteht. Dass eine solche Gefahr gegeben sein könnte, erscheint ungeachtet der statistischen Angaben des Beklagten, die auf einen signifikanten Anstieg der Aufwendungen für die Auslandförderung hinweisen, auch deshalb nicht vor vorneherein als ausgeschlossen, weil der Wegfall des Wohnsitzerfordernisses des § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG faktisch zu einer Entwertung des gesetzlichen intendierten Regel- Ausnahme-Verhältnisses von Inlands- und Auslandsausbildungen und damit zu einer tiefgreifenden Veränderung des nationalen Fördersystems führt.
Erwiese sich das Wohnsitzerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Prüfung als gerechtfertigt, wäre auch der daraus als Kehrseite resultierende grundsätzliche Ausschluss von Auszubildenden, die keinen ständigen Wohnsitz im Inland haben, von der Ausbildungsförderung unionsrechtlich unbedenklich. In diesem Fall ist jedoch die Anknüpfung einer im nationalen Recht dennoch zugunsten dieses Personenkreises eröffneten, gewissermaßen "überschießenden" Fördermöglichkeit an das Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen unproblematisch ebenfalls zulässig.