Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Urteil vom 19.10.2012 – 23 C 381/12

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 323,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 323,23 Euro seit dem 28.06.2011 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(...)

1

(abgekürzt nach § 495 Abs. 1 i. V. m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

2

Gemäß § 495a S. 1 ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Über die mit Schriftsatz vom 10.10.2012 (Bl. 39 ff. d.A.) erhobene Widerklage konnte sogleich nach Eingang entschieden werden (vgl., spiegelbildlich für die unschlüssige Klage im Anwendungsbereich des § 495a S. 1 ZPO, AG Meldorf, Urteil vom 01.04.2010 - 81 C 204/10, MDR 2010, 976).

3

Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nach Grund und Umfang unstreitig. Den Umfang der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen hat die Klägerin in Gestalt des als Anlage zum Schriftsatz vom 09.08.2012 vorgelegten umfassenden Kreditkontoverlaufes (Bl. 12-32 d.A.) eingehend und rechnerisch schlüssig vorgetragen. Hiernach ergibt sich der mit der Klage geltend gemachte Rückstand, der noch auszugleichen ist. Zugleich ergibt sich damit, dass der - sinngemäß auf § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB gestützte - Widerklageanspruch wegen einer vermeintlichen Überzahlung nicht besteht. Die Beklagte hat den Zahlungsrückstand nicht beachtlich bestritten. Sie ist der detailliert dargelegten Buchungschronologie nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. § 138 Abs. 1, 2 ZPO), sondern hat nur pauschal erklärt, alle Raten geleistet zu haben, im letzten Monat (Februar 2011) sogar mehr als geschuldet. Zum Beweis hat sie "Vorlage der Kontoauszüge" angekündigt, dies jedoch nicht getan (obgleich beweisbelastet; vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 362 Rdnr. 16), wäre also jedenfalls beweisfällig geblieben. Warum die Klägerin zu Gunsten der Beklagten (!) eine Zahlung nach Vertragsende am 27.06.2011 i. H. v. 246,00 Euro vorträgt (vgl. S. 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 9 d.A., i. V. m. der letzten Seite der Buchungsliste, Bl. 32 d.A.), die es nach der Schilderung der Beklagten gar nicht mehr hätte geben dürfen, erklärt die Beklagte nicht. Insoweit erscheint ihr Einwand auch unplausibel.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

5

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

(...)