Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 15.02.2013 – 27 M 59/13
Tenor
Auf die Erinnerung des Schuldners gemäß § 766 ZPO wird die zuständige Gerichtsvollzieherin angewiesen, die beantragte Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen bzw. einzustellen, dass die Schuldnerin aufgrund der früheren Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 3.1.2011 nicht zur Vermögensauskunft verpflichtet sei.
Gründe
1
2
Die Sperrfrist beträgt nach geltendem Recht 2 Jahre, vgl. §§ 39 Ziffer 4 EGZPO, 802d ZPO. Diese Frist ist vorliegend abgelaufen.
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