Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Urteil vom 01.03.2013 – 23 C 82/13 WEG
Tenor
1. Die in Beschlussform erlassene einstweilige Verfügung vom 21.02.2013 wird bestätigt.
2. Der Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin, die Mitglied der im Passivrubrum ausgewiesenen Wohnungseigentümergemeinschaft ist, nimmt den Verfügungsbeklagten als Verwalter darauf in Anspruch, die mögliche Abberufung des Verfügungsbeklagten als zusätzlichen Punkt in die Tagesordnung der für den 02.03.2013, 11.00 Uhr, anberaumten nächsten ordentlichen Gemeinschafterversammlung aufzunehmen.
Nach Erhalt der Einladung zu der für den 02.03.2013 anberaumten Versammlung hat die Verfügungsklägerin mit E-Mail vom 14.02.2013 (Anlage AS 3, Bl. 12 f. d.A.) den Antrag an den Verfügungsbeklagten gerichtet, den vorstehend bezeichneten zusätzlichen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und den Miteigentümern entsprechend bekannt zu gaben. Dieses Ansinnen hat der Verfügungsbeklagte mit E-Mail vom selben Tage (Anlage AS 5, Bl. 15 d.A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Verfügungsklägerin u. a. darauf abgestellt, dass der Verfügungsbeklagte die einzelnen Gemeinschafter nicht gleichmäßig behandele und sich einem bestimmten Miteigentümer (H.) gegenüber unsachlich und diffamierend geäußert habe. Hierfür bezieht sich die Verfügungsklägerin auf ein Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 01.02.2013 (Anlage AS 6, Bl. 16 ff. d.A.), das allen Miteigentümern bekannt gemacht worden ist. Einzelne Gemeinschafter - insbesondere die Verfügungsklägerin selbst - würden durch das Verwaltungsgebahren des Verfügungsbeklagten benachteiligt. Der Verfügungsbeklagte würde seiner Rolle als Treuhänder aller Miteigentümer nicht gerecht. Im Übrigen wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf die Antragsschrift vom 20.02.2013, bei Gericht eingegangen am 21.02.2013 (Bl. 1 ff. d.A.), mit der die Verfügungsklägerin beantragt hat, dem Verfügungsbeklagten die Ergänzung der Tagesordnung im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben.
Mit Beschluss vom 21.02.2013 (Bl. 19 ff. d.A.), auf den ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Gericht antragsgemäß eine einstweilige Verfügung mit folgendem Hauptsachetenor erlassen, die dem Verfügungsbeklagten am 26.02.2013 zugestellt worden ist (Bl. 42 d.A.):
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es bei Meidung eines für den Fall der Weigerung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, den Tagesordnungspunkt: "Abberufung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft '...'" in die Tagesordnung für die Versammlung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "..." am 02.03.2013, 11.00 Uhr, aufzunehmen.
Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 26.02.2013 (Bl. 24 ff. d.A.), bei Gericht eingegangen am 27.02.2013, Widerspruch eingelegt und diesen begründet.
Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß (Bl. 53 d.A.),
den Widerspruch zurückzuweisen und die angegriffene einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt (Bl. 24 d.A.),
die einstweilige Verfügung vom 21.02.2013 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass kein Grund bestünde, die Abberufung auf die Tagesordnung zu setzen. Die Verfügungsklägerin habe verschiedene tatsächliche Umstände unwahr vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht, insbesondere keine eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Für die weiteren dahingehenden Einzelheiten wird auf die Widerspruchsschrift vom 26.02.2013 (Bl. 24 ff. d.A.) Bezug genommen, sowie - auch für die in diesem Zusammenhang erteilten richterlichen Hinweise - auf die am 27. und 28. Februar 2013 ausgetauschten E-Mails der Parteien und des Gerichts (Bl. 34-37, 41-53 d.A.).
Am 28.02.2013 haben beide Parteien ausdrücklich einem kurzfristigen Übergang ins schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum Tagesablauf (28.02.2013, 24.00 Uhr) und der Anberaumung eines Verkündungstermines auf den Folgetag (01.03.2013) zugestimmt. Insoweit wird auf die betreffenden E-Mail-Passagen (Bl. 51, 53 d.A. u.a.) sowie auf den Beschluss vom 28.02.2013 (Bl. 55 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die in Beschlussform erlassene einstweilige Verfügung vom 21.02.2013 erweist sich auch im Ergebnis des Widerspruchsverfahrens als rechtmäßig und ist daher - wie vorliegend geschehen - zu bestätigen.
Die Verfügungsklägerin hat, woran sich auch im Ergebnis des Widerspruchsverfahrens nichts geändert hat, Anspruch auf Aufnahme des in Rede stehenden zusätzlichen Tagesordnungspunktes auf der Grundlage des § 21 Abs. 4 WEG, wie bereits in dem Beschluss vom 21.02.2013 im Einzelnen ausgeführt und begründet. Dass das Vorbringen aus der Widerspruchsschrift vom 26.02.2013 keine Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 21.02.2013 rechtfertigt, hatte das Gericht bereits in seinem per E-Mail erteilten Hinweis vom 27.02.2013 im Detail ausgeführt (Bl. 34 f. d.A.); auch hierauf kann Bezug genommen werden. Die vom Verfügungsbeklagten am 27.02.2013 um 16.13 Uhr und am 28.02.2013 um 09.17 Uhr (Bl. 42 f., 46 f. d.A.) jeweils per E-Mail vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen ebenfalls keine Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Auch hierauf war bereits hingewiesen worden (vgl. E-Mail des Gerichts vom 28.03.2013, 09.20 Uhr, Bl. 44 d.A.).
Ergänzend ist hierzu auszuführen:
Soweit eine Glaubhaftmachung von Seiten der Verfügungsklägerin nicht erfolgt ist, betrifft dies - wie bereits mitgeteilt worden war - allein solche Umstände, die entweder nicht streitig oder aber nicht entscheidungserheblich sind. Unerheblich ist namentlich, welche "Version" der Tagesordnung, wie sie der Einladung beigelegen haben soll, von der Verfügungsklägerin herangezogen worden ist und wie sich im Einzelnen die "letzte Version" tatsächlich gestaltet. Unstreitig ist nämlich jedenfalls, und nur hierauf kommt es an, dass eine Verwalterabberufung in keiner Version vorgesehen ist, sondern dass der Verfügungsbeklagte die Aufnahme dieses Punktes ausdrücklich abgelehnt hat. Seine E-Mail vom 14.02.2013 (Anlage AS 5, Bl. 15 d.A.) lässt insoweit auch keinen Zweifel. Auch das Verteidigungsvorbringen des Verfügungsbeklagten im Prozess lässt keinen Zweifel daran, dass der Verfügungsbeklagte den Punkt "Verwalterabberufung" nicht auf die Tagesordnung gesetzt hat und hierfür - ausgehend von unzutreffenden rechtlichen Prämissen - auch keine Veranlassung sieht.
Unerheblich ist auch, ob der Antrag der Verfügungsklägerin, den besagten Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen, mit eingeschriebenem Brief (so behauptet in der E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vom 28.02.2013, 10.49 Uhr, Bl. 52 f. d.A.) oder nur per E-Mail - wie offenbar der Verfügungsbeklagte geltend macht - erfolgt ist. Dass nämlich der Antrag zumindest mit der als Anlage AS 3 (Bl. 12 f. d.A.) vorgelegten E-Mail vom 14.02.2013 gestellt worden ist, ist unstreitig und reicht aus. Der Verfügungsbeklagte legt selbst nicht dar, aus welcher statuarischen Vorschrift sich ein Formzwang des Inhalts ergeben soll, dass die Verfügungsklägerin den Antrag in eigenhändig unterzeichneter Form hätte stellen müssen. Selbst wenn die Gemeinschaftsordnung Schriftform (§§ 126, 127 BGB) anordnen würde, was der Verfügungsbeklagte nicht einmal konkret vorträgt, würde die vorgenannte E-Mail diesem Schriftformerfordernis im Zweifel genügen, denn eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Schriftformklausel wäre als rechtsgeschäftlich bestimmte Form lediglich an § 127 Abs. 2 S. 1 BGB zu messen, der eine telekommunikative Übermittlung - darunter E-Mail - ausdrücklich für ausreichend erklärt (vgl. BAG, NZA 2010, 401, 403; LAG Mainz, ZTR 2011, 103, 104; Scheffer, DStR 2011, 2053 f.; Schäfer, NJW 2012, 891 ff.; Schäfer/Schäfer, LKV 2007, 15, 16).
Auch der womöglich für eine erfolgreiche Glaubhaftmachung der Eigentümerstellung der Verfügungsklägerin nicht ausreichende Nachweis "Stimmrechtsvollmacht" (Anlage AS 1, Bl. 7 d.A.) ist nicht ausschlaggebend, da die Gemeinschafterstellung der Verfügungsklägerin erkennbar nicht in Streit steht.
Bei alldem mag offen bleiben, ob das Gericht gehalten gewesen wäre, vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung die Verfügungsklägerin zur Beibringung weiterer Mittel der Glaubhaftmachung aufzufordern. Jedenfalls nämlich ist nunmehr, im Widerspruchsverfahren, erkennbar nichts mehr streitig in tatsächlicher Hinsicht, das entweder nicht glaubhaft gemacht oder aber - bei fehlender Glaubhaftmachung - entscheidungserheblich wäre. Nur hierauf kommt es für die Frage, ob die einstweilige Verfügung aufzuheben oder zu bestätigen ist, an.
Damit war, wie von der Verfügungsklägerin beantragt, die Bestätigung des Beschlusses vom 21.02.2013 auszusprechen.
II.
Eine gesonderte Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da das vorliegende Urteil - ebenso wie der bestätigte Beschluss vom 21.02.2013 - kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar ist (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 925 Rdnr. 9).