Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 06.06.2013 – 23 C 143/13

Tenor

Der Antragstellerin wird, beschränkt auf einen Teilbetrag von 3.169,07 Euro, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... für das Verfahren des ersten Rechtszuges gewährt. Die Antragstellerin hat Raten in Höhe von je ... Euro zu tragen. Das weitergehende Prozesskostenhilfegesuch wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 S. 1 ZPO. Das Gericht hält auch in Kenntnis der Ausführungen der Antragsgegner vom 31.05.2013 an seiner bereits mit Schreiben vom 03.05.2013 vorläufig geäußerten Einschätzung fest, wonach die Antragsgegner auch bei Wahrunterstellung der Ohnmachtsbehauptung im Zweifel voll haften. Hieran ändern die Ausführungen vom 31.05.2013, soweit sie die Ohnmacht und die Verschuldensfrage an sich betreffen, nichts. Dass ein Verschulden im Rahmen der Quotenbildung grundsätzlich eine Rolle spielen kann und dann - soweit streitig - von demjenigen zu beweisen ist, der sich hierauf mit dem Ziel einer ihm günstige(re)n Quote stützt, ist prinzipiell zwar richtig. Bzgl. der Frage, ob eine entschuldigende Ohnmacht vorgelegen hat, beinhaltet § 827 S. 1 BGB jedoch eine Beweislastumkehr, die auch im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Haftung zu berücksichtigen ist, soweit dort unter Mitverschuldens- bzw. Mitverursachungsgesichtspunkten eine Quote zu bilden ist (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 827 Rdnr. 1 [bzgl. § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB] i. V. m. Rdnr. 3). Es bleibt also namentlich dabei, dass die Antragsgegner die (streitige) Ohnmacht zu beweisen haben. Letztlich kann aber die Ohnmacht zu Gunsten der Antragsgegner weiterhin als wahr unterstellt werden, denn auch bei ihrer Bejahung haften die Antragsgegner voll. Für das Antragsgegnerfahrzeug bestand unstreitig Überholverbot. Insoweit mag auch angemerkt werden, dass der erkennende Richter selbst die Strecke zwischen ... und ... täglich auf dem Weg vom bzw. zum Dienst befährt. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass sich im hier in Rede stehenden Bereich ein Überholen nicht allein wegen der entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung verbietet, sondern ein Überholen anhand der örtlichen Gegebenheiten auch für jeden verantwortungsvollen Fahrer von selbst auszuscheiden hat. So oder so tritt nach Auffassung des Gerichts in einem derartigen Fall der objektive Verursachungsbeitrag des Überholers - unabhängig von einem Verschulden - derart in den Vordergrund, dass von einer Alleinhaftung auszugehen ist, und zwar ausdrücklich auch dann, wenn das Antragstellerfahrzeug bereits teilweise aufgebogen bzw. im Aufbiegen begriffen war. Zu einer Quotenbildung kann hier daher allenfalls der streitige Einwand der Antragsgegner führen, dass der Überholer im Zeitpunkt des Beginns des Aufbiegevorganges bereits zu sehen gewesen sei. Von einer Quote von 30 % wäre aber auch in diesem Fall nicht auszugehen; vielmehr würden die Antragsgegner auch in diesem Fall wenigstens zu 50 % haften, eventuell auch mehr. Im Übrigen gibt das Gericht zu Bedenken, dass die Antragsgegner für die Frage der Sichtbarkeit allein das Zeugnis des ... als Beweis angeboten haben. Zumindest die Aussage des Zeugen ... aus dem Strafverfahren (vom 03.10.2012, Bl. 36 der beigezogenen Akten) spricht aber eher umgekehrt dafür, dass der Überholer noch nicht oder allenfalls in etwa gleichzeitig zu sehen war ("während").

2

Mutwillig i. S. d. § 114 S. 1 ZPO ist die Rechtsverfolgung ungeachtet ihrer Erfolgsaussicht jedoch insoweit, als es den von der Antragsgegnerin zu 2) bereits in der Vergangenheit regulierten Teilbetrag von 1.250,93 Euro betrifft, den die Antragstellerin - wie am 28.01.2013 mitgeteilt - rücküberwiesen hat (vgl. Anlage B 2, Bl. 45 f. d.A.). Dabei kann offen bleiben, ob das Recht der Antragstellerin aus § 266 BGB, Teilleistungen zurückzuweisen, hier ggf. ausnahmsweise nach Treu und Glauben ausgeschlossen war (vgl. Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 266 Rdnr. 8). Das beträfe die Frage der Erfolgsaussicht, da in diesem Fall bereits (Teil-) Erfüllung eingetreten wäre (vgl. § 362 Abs. 1 BGB). Für den Mutwillenstatbestand kommt es allein darauf an, ob auch eine Partei, die auf eigene Kosten und eigenes Kostenrisiko klagen müsste, den Prozess also nicht auf Staats- oder Rechtsschutzversichererkosten bestreitet, von dem - etwaigen - Zurückweisungsrecht des § 266 BGB Gebrauch gemacht hätte (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114 Rdnr. 30, m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Wer die Klage selbst mit dem Risiko eines späteren Ausfalles "vorschießen" muss, hätte die Teilzahlung vereinnahmt bzw. behalten und lediglich die quotale Differenz noch eingeklagt. So verfährt tatsächlich auch erfahrungsgemäß die große - um nicht zu sagen: überragende - Mehrheit der Kläger in Verkehrsunfallprozessen, im Übrigen auch die große Mehrheit derjenigen, die auf PKH- bzw. Rechtsschutzgrundlage prozessieren. Da mit der Annahme der Teilleistung keinerlei nachteiliges Präjudiz geschaffen worden wäre, was die Antragstellerin auch nicht behauptet, und sie macht im Übrigen auch sonst keinen sachlichen Grund dafür geltend, warum sie ihr Formalrecht aus § 266 BGB hier ausübt, kann es aus Sicht des Gerichts nicht angehen, dass das Kostenrisiko für die Gesamtklageforderung der Allgemeinheit - dem Steuerzahler - überbürdet wird.

3

Die ausgebrachte Ratenhöhe ergibt sich aus der Einkommenssituation der Antragstellerin.