Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 18.07.2013 – 12 A 1279/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0718.12A1279.13.00

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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G r ü n d e :

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Die Zulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das angefochtene Urteil weicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. April 2013 – BVerwG 5 C 18.12 – (juris) ab. Nach letztgenanntem Urteil ist bei vor dem 1. Januar 2013 geborenen Kindern das Elterngeld bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen. Die Regelung über die Anrechnungsfreiheit des Mindestbetrages von 300,- Euro beim Bezug von anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 BEEG a.F.) kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf die Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erstreckt werden.