Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 22.08.2013 – 23 C 146/13

Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Das PKH-Gesuch bleibt mit der sich aus § 1 GKG i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO ergebenden Kostenfolge - wie tenoriert - ohne Erfolg, da die Rechtsverteidigung des Beklagten nur bzgl. eines derart geringfügigen Teiles der Gesamtklageforderung erfolgversprechend i. S. d. § 114 S. 1 ZPO gewesen ist, dass eine auch nur teilweise PKH-Bewilligung nicht in Betracht kommt. Aus dem heutigen Urteil, auf das Bezug genommen wird, ergibt sich, dass der Beklagte nur wegen eines Teilbetrages von weniger als 25,00 Euro, bezogen auf die Rücklastschriftkosten, obsiegt hat, was insgesamt - auf der Basis eines fiktiven Gesamtstreitwertes unter Einschluss der Nebenforderung inklusive Verzugszins - zu einem Teilobsiegen des Beklagten von weniger als 10 % führt. In der Hauptsache hat dies die Kostenfolge des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach sich gezogen, d. h. der Beklagte wird - die Prozessordnung sieht dies so vor - kostenmäßig so behandelt, als habe er insgesamt verloren. Bleibt aber im Kostenpunkt das kaum ins Gewicht fallende Teilobsiegen ohne Betracht, so kann insoweit auch für die PKH-Bewilligung kein anderer Maßstab gelten. Abweichend von dem sonst geltenden Grundsatz, dass PKH bei teilweiser Erfolgsaussicht ggf. partiell zu bewilligen ist (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 114 Rdnr. 20, m.w.N.), war PKH daher hier angesichts der Wertung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt zu versagen.

2

Im Hinblick auf den Beklagtenschriftsatz vom 02.08.2013 (Bl. 86 d.A.) stellt das Gericht im Übrigen klar, dass es eine Ablehnungsfiktion mit Ablauf des 09.08.2013 nicht gegeben hat. Allenfalls hätte der Beklagte eine so genannte Untätigkeitsbeschwerde erheben können, die jedoch mit Erlass des vorliegenden Ablehnungsbeschlusses ihre Erledigung gefunden hätte. Im Übrigen wird auch auf § 127 Abs. 2 S. 2, 2. Halbs. ZPO hingewiesen.