Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 05.02.2014 – 4 T 358/13
ECLI:DE:LGBN:2014:0205.4T358.13.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens beider Rechtszüge trägt der Gläubiger.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin erlangte am 24.8.2012 ein vorläufig vollstreckbares Urkunden-Vorbehaltsurteil, durch das die Schuldnerin verurteilt wurde, an den Gläubiger 4.842,- Euro sowie 471,50 Euro Inkassokosten, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Unter dem 6.9.2012 erteilte der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag. Am 15.11.2012 erwirkte der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Schuldnerin. Nach fruchtloser Mobiliarvollstreckung gab die Schuldnerin am 25.10.2012 die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung ihres Vermögens ab.
Am 23.1.2013 schlossen die Verfahrensbeteiligten im Erkenntnisverfahren (Nachverfahren) einen Vergleich, in dem die Schuldnerin sich zum Ausgleich der Klageforderung zur Zahlung eines Betrages von 2.421,- Euro verpflichtete, zahlbar in monatlichen Raten von jeweils 100,- Euro vom 1.3.2013 an. Die Gläubigerin verpflichtete sich, auf die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil zu verzichten. Wegen des Wortlauts des Vergleichs wird auf die Abschrift des gerichtlichen Protokolls, Bl. ## d.A., Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 5.2.2013 beantragte der Gläubiger, die ihm durch die Zwangsvollstreckung entstandenen Kosten in Höhe von 410,20 Euro gegen die Schuldnerin festzusetzen. Das Amtsgericht setzte die Kosten mit Beschluss vom 25.4.2013 (Bl. ## ff. d.A.) antragsgemäß fest.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie beantragt sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 27.5.2013, Bl. ## d.A, und vom 11.10.2013, Bl. ## f. d.A., Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.10.2013, auf den wegen seiner Begründung Bezug genommen wird (Bl. ## ff. d.A.), nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthaft, auch im übrigen zulässig und in der Sache erfolgreich.
Das Beschwerdeverfahren ist nicht dadurch erledigt, dass die Schuldnerin auf Grund des vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses die festgesetzten Kosten bezahlt hat.
Der Geltendmachung der Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil steht zwar nicht entgegen, dass die Verfahrensbeteiligten im Vergleich vom 23.1.2013 im Erkenntnisverfahren eine Kostenaufhebung vereinbart haben. Diese Kostenvereinbarung bezieht sich auf die Kosten des Erkenntnisverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensbeteiligten bei Abschluss des Vergleichs auch die Kosten der bis dahin erfolgten Zwangsvollstreckung als Gegenstand der Kostenvereinbarung im Blick hatten, ergeben sich weder aus dem Verhandlungsprotokoll noch aus dem Vorbringen der Schuldnerin.
Der Festsetzung der Vollstreckungskosten steht aber entgegen, dass dem Gläubiger nur solche Vollstreckungskosten zustehen, die angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf das Vergleichsergebnis beschränkt hätte (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 503). Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles führt dies nicht nur zu einem Teilerfolg der Beschwerde dahingehend, dass die zu erstattenden Vollstreckungskosten auf der Grundlage eines Geschäftswerts in Höhe der Vergleichssumme (2.241,- Euro für die Mobiliarvollstreckung; 1.500,- Euro für die Offenbarungsvollstreckung) zu berechnen wären. Da die Verfahrensbeteiligten im Vergleich eine Stundung der Vergleichssumme vereinbart haben und der Gläubiger sich im Vergleich zudem verpflichtet hat, auf die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil zu verzichten, kann der Gläubiger aus dem Vorbehaltsurteil nicht nur nicht mehr in Höhe der vollen Urteilssumme, sondern überhaupt nicht und damit auch nicht wegen der angefallenen Kosten vollstrecken.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung zugelassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge)
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
*auf den Beschluss der Kammer vom05.11.2014 wird hingewiesen