Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 10.02.2014 – 4 F 2/14
Tenor
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden.
Gründe
Die Entscheidung zur Hauptsache stützt sich auf § 1626a Abs. 2 S. 1 BGB.
Bislang ist die Antragsgegnerin allein sorgeberechtigt (§ 1626a Abs. 3 BGB).
Der Antragsteller beantragt, eine gemeinsame elterliche Sorge einzurichten (§ 1626a Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und beantragt, den Sorgerechtsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Das zuständige Jugendamt ist unter Mitteilung der Antragsschrift zum Erörterungstermin - mit ausreichendem Vorlauf - geladen worden und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihm ist auch die Antragserwiderungsschrift vom 23.01.2014 zugeleitet worden. Damit ist es in Gemäßheit des § 162 Abs. 1 S. 1 FamFG angehört worden. Dass das Jugendamt weder den Termin wahrgenommen noch sonst zur Sache Stellung genommen hat, weil es eigener Mitteilung vom 05.02.2014 zu Folge bis auf Weiteres generell überlastet ist und damit Termine prinzipiell nicht mehr wahrnimmt (vgl. den Vermerk vom 07.02.2014; Bl. 56 d.A.), ist unerheblich für die Frage, ob eine Anhörung stattgefunden hat. "Anhören" im auch hier maßgeblichen Rechtssinne bedeutet, dass Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird; diese Gelegenheit ist gewährt worden.
In der Sache selbst war antragsgemäß zu entscheiden.
Nach der nunmehrigen Konzeption der gesetzlichen Regelung, die auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, NJW 2010, 3008) zurückgeht, ist im Regelfall davon auszugehen, dass auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht und damit auf Antrag durch gerichtliche Entscheidung zu installieren ist. Insoweit streitet eine widerlegliche Vermutung für die Einrichtung gemeinsamer elterlicher Sorge, solange sich nicht insbesondere aus dem Vorbringen der Kindesmutter Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Kindeswohl durch eine gemeinsame elterliche Sorge gefährdet wäre (§ 1626a Abs. 2 S. 2 BGB); solche Anhaltspunkte sind hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen der Antragsgegnerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass sie ausführt, der Antragsteller - der türkischer Staatsangehöriger ist und aus einer ländlichen Region in Ostanatolien stammt - sei gläubiger Moslem und "Traditionalist", der sein Kind moslemisch erziehen wolle. Er habe ihm bereits unmittelbar nach der Geburt ein islamisches Gebet ins Ohr geflüstert. Er stamme aus einem Dorf, in dem praktisch ausnahmslos "Religionsfanatiker" leben würden; der Antragsteller bilde da im Zweifel keine Ausnahme. Das Kind stünde im Falle einer gemeinsamen Sorge buchstäblich zwischen zwei Welten. Dieses Vorbringen ist im Wesentlichen substanzlos und nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Kindeswohlverträglichkeit einer gemeinsamen elterlichen Sorge zu begründen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller eine traditionalistische oder fanatische Religionsausrichtung ebenso bestreitet wie das angebliche Gebet aus Anlass der Geburt und die Antragsgegnerin nicht ansatzweise Umstände vorträgt, an die diesbezügliche gerichtliche Ermittlungen anknüpfen könnten, ist ohnehin schon nicht erkennbar, dass dem Antragsteller eine Teilhabe an der elterlichen Sorge selbst für den Fall verweigert werden könnte, dass er tatsächlich ein "traditionalistischer" Moslem wäre. Auch eine orthodoxe Religionsauffassung ist bzw. wäre für sich betrachtet nichts, was dem gemeinsamen Kind per se zum Nachteil gereichen müsste. Das Gericht kann im Übrigen nicht ansatzweise erkennen, inwieweit ein ins Ohr geflüstertes Gebet aus Anlass der Geburt in irgendeiner Form "vorwerfbar" oder dem Kindeswohl abträglich wäre. Hieraus einen Versagungsgrund für das Sorgerechtsbegehren des Antragstellers zu konstruieren, erschiene schlicht absurd und vor dem Hintergrund der verfassungsmäßigen Werteordnung auch mehr als bedenklich. Selbst wenn beide Elternteile im Hinblick auf die Frage der religiösen Kindererziehung diametral "auseinanderlägen", wäre dies kein Grund, dem Antragsteller - der sich unbestritten fürsorglich und beanstandungsfrei um das Kind bemüht und regelmäßigen Umgang ausübt - die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich zu verwehren. In diesem Fall wäre es höchstens denkbar, den Einzelaspekt der Religionszugehörigkeitsbestimmung von einer im Übrigen antragsgemäßen gemeinsamen Sorgerechtseinräumung auszunehmen (vgl. AG Weilburg, Beschluss vom 08.03.2002 - 22 F 1642/01 SO, FamRZ 2003, 1308, hier zitiert nach Juris, dort insbesondere Tz. 15 ff., wobei die dortigen Zuständigkeitsvorbehalte durch die jetzige Fassung des § 7 S. 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung [KErzG] vom 15.07.1921, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2008 [BGBl. I, S. 2586], hinfällig sind), wofür vorliegend aber ebenfalls kein Anlass besteht, nachdem die Antragsgegnerin selbst vorträgt, sich mit dem Antragsteller darauf verständig zu haben, dass das Kind jedenfalls derzeit noch nicht moslemisch erzogen wird. Jedenfalls gegenwärtig sind die Eltern - das räumt auch die Antragsgegnerin ausdrücklich ein - einig (vgl. § 1 KErzG), das Kind religiös neutral zu erziehen. Ob das Einverständnis des Antragstellers hierzu "mit Mühe" abgerungen ist, wie die Antragsgegnerin - ohne jede nähere Substanz - ausführt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass bis auf Weiteres ein - wenn auch womöglich nur kompromisshafter - Konsens besteht. Das ist in religions- bzw. konfessionsverschiedenen Familienstrukturen ja geradezu typisch und kann naheliegenderweise nicht als Argument gegen eine gemeinsame elterliche Sorge herangezogen werden.