Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Verfügung vom 17.02.2015 – 108 SsRs 30/15
Gründe
Herrn Vorsitzenden
des 2. Strafsenats (Senat für Bußgeldsachen) des
Oberlandesgerichts Naumburg
mit dem Antrage übersandt,
den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 02. Dezember 2014 - 2 OWi 193/14 - als unbegründet zu verwerfen.
Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hat durch Urteil vom 02.12.2014 gegen die Betroffene eine Geldbuße in Höhe von 120,00 € wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgesetzt.
Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist frist- und formgerecht gestellt worden. Er hat keinen Erfolg.
Der Bußgeldbescheid vom 07.02.2014 ist nicht deswegen unwirksam, weil er die falsche Geschlechtsanrede (hier: "Herr" statt "Frau") enthielt.
Aufgrund der Tatsache, dass wir zurzeit in einer "Trans-Gender-World" leben (mit Unisextoiletten in fortschrittlichen Universitäten, Rathäusern oder gar Ministerien, Unisexversicherungstarifen, Unisexfrisuren, Unisexparfüms etc.) und die sog. Geschlechtsneutralität immer mehr um sich greift, ist die geschlechtliche Anrede heutzutage für viele modern denkende, emanzipierte Bevölkerungsteile unerheblich. So existieren auf unserem Planeten zahlreiche Männer, die sich als Frauen fühlen und zahlreiche Frauen, die sich als Männer fühlen. Die Geschlechtsanrede (Herr/Frau) lässt mithin allenfalls scheinbar auf das tatsächliche (biologische) Geschlecht schließen. Im Gegensatz zu den Personalien eines Menschen (Name,
Geburtstag und -ort) erscheint die Geschlechtsbezeichnung - wenn überhaupt - nur von untergeordneter Bedeutung.
Davon abgesehen berühren mangelhafte Angaben zur Person in einem Bußgeldbescheid die Wirksamkeit desselben nicht, sofern sich die Identität des Betroffenen aus den vorhandenen Angaben zweifelsfrei ergibt (Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 66 Rn. 4a m. w. N.). So verhält es sich hier.
Der Bußgeldbescheid richtete sich unzweideutig gegen die Betroffene Hong…. Der chinesische Vorname "Hong", der keinen Namenstag kennt, lässt dabei zuvörderst auf eine (zumindest biologisch, s. o.) weibliche Trägereigenschaft schließen. Der Name stammt aus dem Mandarin und bedeutet "rot, erröten". Er ist eher Mädchenname (Koseform: Hoshi). Die wohl bekannteste Persönlichkeit ist Hong Zhang, eine chinesische Eisschnellläuferin
(u. a. Goldmedaillengewinnerin bei den Olympischen Spielen 2014 in der 1000 m Distanz).
Da der Bußgeldbescheid mithin keine ernsthaften Zweifel an der Identität der Betroffenen aufkommen lässt, ist er rechtsgültig.
Die Tat ist daher auch nicht verjährt. Überdies gilt im Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren eh die verjährungsausschließende Regelung des § 80 Abs. 5 OWiG: etwaige Verfahrenshindernisse sind nur dann beachtlich, wenn sie nach Erlass des Urteils eingetreten sind. Dies ist bei der vermeintlichen Verjährung im vorliegenden Fall nicht so.
Soweit die Bußgeldbehörde im Laufe des Verfahrens (nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid durch den Verteidiger der Betroffenen und vor Abgabe der Bußgeldsache an das Amtsgericht) mitgeteilt hat, die Geldbuße sei "vollständig beglichen", ist auch dieser Umstand unerheblich.
Zum einen liegt ein Rechtsmittelverzicht nicht schon darin, dass die Betroffene die festgesetzte Geldbuße bezahlt (vgl. LG Hannover MDR 1950, 630; OLG Köln VRS 41, 440; OLG Stuttgart DAR 1998, 29). Zum anderen wäre ein entsprechendes Verfahrenshindernis aber auch unbeachtlich (§ 80 Abs. 5 OWiG, s. o.). Eine Nachprüfung des amtsgerichtlichen Urteils ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, solange es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.
Gründe, die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall zuzulassen, sind allerdings nicht ersichtlich. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde richtet sich allein nach § 80 OWiG, sodass die Rechtsbeschwerde nur (allein) zur Fortbildung des Rechts zuzulassen wäre. Eine Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige von praktischer Bedeutung sind (Göhler a. a. O. § 80 Rn. 3). Solche Rechtsfragen stellen sich vorliegend nicht.