Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 29.04.2015 – 41 F 107/15
Tenor
Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gründe
Ob der hier angekündigte Feststellungsantrag - im Anschluss an OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 539 f. - als solcher bzw. im Allgemeinen überhaupt zulässig ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls fehlt im vorliegenden Fall das analog § 256 Abs. 1 ZPO notwendige rechtliche Feststellungsinteresse. Anders als in dem Fall des OLG Stuttgart (a.a.O.) steht - und stand während der gesamten Dauer der gerichtlichen Verfahren auch zuvor - vorliegend, soweit erkennbar, zwischen allen Beteiligten außer Streit, dass infolge der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung, die der hiesige Antragsgegner selbst betrieben hat, die Antragstellerin alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Für L. (die Tochter) kommt insbesondere auch, anders als in dem Fall des OLG Stuttgart (a.a.O.), kein Dritter (Ehemann) als Rechtsvater in Betracht und in Ermangelung einer für den Fall relevanten Ehe(scheidung) stellen sich hier, wiederum anders als in der Bezugsentscheidung, auch keine Fragen nach der konkreten Einordnung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennungserklärung (ggf. "nur" schwebende Unwirksamkeit?); vorliegend steht außer Zweifel und bezeichnenderweise auch völlig außer Streit, dass die vom Antragsgegner seinerzeit abgegebene Erklärung infolge der erfolgreichen Anfechtung absolut und unheilbar unwirksam ist. Der Antragsgegner reklamiert in keiner Weise eine (Mit-) Sorgeberechtigung für L. Insoweit besteht hier kein Anlass für eine gerichtliche Feststellung.