Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Urteil vom 03.02.2016 – 105 C 587/15

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, einem mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter oder Beauftragten der ... als Netzbetreiber Zutritt zur Stromabnahmestelle in der Verbrauchsstelle zu gewähren und die Sperrung der Abnahmestelle durch Hinwegnahme des Stromzählers mit der Nummer ... in Anwesenheit und unter der Aufsicht eines Gerichtsvollziehers zu dulden.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 3.846,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 ZPO.

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Die Beklagte hat den Klageanspruch im Rahmen der Klageerwiderung unmittelbar anerkannt. Zuvor hatte die Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben.

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Klagegrund war letztlich die vermeintliche Vereitelung der Klägerseite beabsichtigten Sperrung der Stromzufuhr.

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Insoweit trägt die Klägerin vor, die Beklagte habe „zu dem angekündigten Termin den Anspruch der Klägerin auf Unterbrechung der Energieversorgung dadurch vereitelt, dass sie den erforderlichen Zutritt zur Verbrauchsstelle nicht gewährte“. Die Ankündigung der Unterbrechung der Energieversorgung erfolgte mit Schreiben vom 22.03.2015, K 3 Bl. 15 der Akte. Hier heißt es: „werden wir ab 31. März 2015 die Energieversorgung ... unterbrechen lassen. ... Bitte ermöglichen Sie ab diesem Tag den Zutritt zum Zähler.“

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Die Beklagte macht geltend, in der Zeit vom 31.03.2015 bis 02.04.2015 einen Zutritt zum Zähler sichergestellt zu haben. Es sei aber niemand zur Sperrung erschienen.

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Die Klägerin, die sich nicht in der Lage sieht, konkrete Sperrtermine anzukündigen, hat einen tatsächlichen Sperrversuch für den 21.04.2015 dargelegt. Die Klage wurde am 28.04.2015 erhoben.

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Bei diesem tatsächlichen Hergang kann eine Sperrvereitelung durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Entsprechend der Ankündigung, die Energieversorgung „ab 31. März 2015“ unterbrechen zu lassen, konnte und musste die Klägerin mit einem Sperrversuch am 31. März, ggf. auch an den unmittelbaren Folgetagen rechnen, nicht jedoch 21 Tage später, am 21.04.2015. Die Klägerin kann von ihren Kunden keine „ständige Sperrbereitschaft“ erwarten. Sie ist - entgegen Ihrer Auffassung - statt dessen gehalten, die vom Kunden erwartete Mitwirkung (Ermöglichung des Zutritts zum Zähler) auch tatsächlich dadurch zu ermöglichen, dass dem Kunden mitgeteilt wird, wann genau (eine konkrete Zeitspanne genügt) die Sperrung beabsichtigt ist. Bedient sie sich für die Sperrung des Netzbetreibers, muss sie diesen für die konkrete Benennung eines Sperrtermins „in Anspruch“ nehmen. Die Klägerin kann mit Ihren Kunden nicht nach dem Motto verfahren „Ich sage Dir zwar nicht, wann ich zu Dir komme, bestrafe Dich aber mit den Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, wenn Du nicht da bist.“