Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Urteil vom 13.02.2017 – 7 Ns 126 Js 13249/14 (5/17), 7 Ns 5/17

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Merseburg vom 31.05.2016, Az.: 13 Ds 126 Js 13249/14, wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 248a, 21, 49 Abs. 1 StGB.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Merseburg verurteilte den Angeklagten am 31.05.2016 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro.

2

Mit Schreiben vom 07.06.2016, beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen, hat der mit Beschluss des Amtsgerichtes Merseburg vom 17.06.2013, Az.: 30 XVII (S) 69/11, u. a. für den Aufgabenkreis "Vertretung vor dem Gericht" bestellte Betreuer des Angeklagten mitgeteilt, dass er namens des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichtes anfechtet. Mit weiterem Schreiben vom 14.06.2016 hat der Betreuer das Rechtsmittel als Berufung spezifiziert.

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Die Berufung des Angeklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

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Es bestehen auch keine Verfahrenshindernisse, insbesondere ist der Angeklagte nicht verhandlungsunfähig. Die Kammer hatte nach der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Sache und zur Person keinen Anlass, seine Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, in Zweifel zu ziehen. Auch wenn beim Angeklagten im Betreuungsverfahren im Jahre 2012 eine alkoholbedingte Hirnleistungsstörung und eine Persönlichkeitsveränderung diagnostiziert wurde und der Angeklagte zwei Schlaganfälle erlitten hatte, lagen keine so schweren körperlichen oder seelischen Mängel vor, dass die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten tangiert war. Der Angeklagte konnte auf die ihm vom Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gestellten Fragen adäquat reagieren und dem Verhandlungsgeschehen ohne Einschränkungen folgen. Zudem handelte es sich bei dem vorliegenden Vorwurf eines Ladendiebstahls um einen einfach gelagerten Sachverhalt.

5

Die Berufung hat auch in der Sache keinen Erfolg.

II.

1.

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Der 53-jährige Angeklagte ist geschieden und Vater eines 14-jährigen Sohnes zu dem ihm der Kontakt nach seinen Angaben verwehrt wird.

7

Er erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 830 € sowie eine Verletztenrente in Höhe von 240 € pro Monat. Schulden bestehen nicht.

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Mit Beschluss vom 14.02.2012 bestellte das Amtsgericht Herrn ... zum Betreuer des Angeklagten für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung vor Ämtern, Behörden, Einrichtungen und dem Gericht, Entgegennahme und Anhalten der Post, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten und Geltendmachung von Ansprüchen nachdem vom Sachverständigen ... eine alkoholbedingte Hirnleistungsminderung und Persönlichkeitsveränderung diagnostiziert wurde. Zudem wurde ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge und den Abschluss von Verträgen angeordnet. Nach Differenzen mit dem Betreuer entließ das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 17.06.2013 den bisherigen Betreuer und bestellte den nunmehrigen.

9

Aufgrund zweier im Zeitraum nach der Tat erlittener Schlaganfälle ist der Angeklagte auf einen Rollstuhl angewiesen.

2.

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Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:

11

Das Amtsgericht Halle-Saalkreis verurteilte ihn am 12.04.2005, 361 Cs 818 Js 4946/05, wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu 25 € und ordnete eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an.

12

Wegen Erschleichens von Leistungen und versuchten Betruges hatte sich der Angeklagte am 16.02.2006, 812 Cs 263 Js 238496/05, vor dem Amtsgericht München zu verantworten. Er wurde hier im Strafbefehlsverfahren zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt.

13

Das Amtsgericht Merseburg verurteilte den Angeklagten am 09.08.2006, Az.: 13 Cs 891 Js 26673/06, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 15 €.

14

Wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen wurde der Angeklagte am 29.04.2011, Az.: 13 Ds 891 Js 14544/10, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und einer isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verurteilt. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 06.05.2014 erließ das Amtsgericht dem Angeklagten die Strafe mit Wirkung zum 02.08.2015.

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Am 13.11.2012 verurteilte das Amtsgericht Merseburg den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 €, Az.: 13 Cs 126 Js 29565/12.

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Zuletzt verurteilte ihn dasselbe Amtsgericht am 20.08.2013, 13 Ds 126 Js 7029/13, wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in vier Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 13.11.2012 zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15 €.

III.

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Am 13.02.2014 begab sich der Angeklagte in ... in den Toom-Baumarkt in der .... Dort entnahm er Batterien und eine Universal-Multi-Feed-Halterung aus der Auslage in der Nähe der Kasse und steckte die Waren im Gesamtwert von 25,98 € in seinen Rucksack. Dem Angeklagten kam es darauf an, die Waren sich zuzueignen, ohne hierfür den Kaufpreis zu entrichten.

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Nach dem Passieren der Kassenzone wurde er von der Ladendetektivin ... gestellt. Auf entsprechende Aufforderung folgte der Angeklagte der Detektivin in das Büro, wo in seinem Beisein der Rucksack geleert und die Waren aufgefunden wurden. Der Angeklagte äußerte gegenüber der Detektivin nicht, dass er die Waren an der Informationsstelle habe zurückgeben wollen.

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Die Detektivin machte gegenüber dem Angeklagten sodann die sogenannte Fangprämie in Höhe von 50 € geltend, die dieser am nächsten Tag beglich.

20

Der Angeklagte gab gegenüber seinem Betreuer zu einem nicht näher aufklärbarem Zeitpunkt vor dem 27.07.2015 an, dass er die Tat begangen habe, um Aufmerksamkeit zu erregen. Er habe mit der unbezahlten Ware die Kassenzone passiert und das Geschäft verlassen. Nachdem ihn niemand angehalten habe, sei er in den Baumarkt zurückgekehrt und habe sich selbst angezeigt.

21

Es ist nicht auszuschließen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat erheblich vermindert war. Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit lag nicht vor. Seine Einsichtsfähigkeit war bei Tatbegehung weder erheblich vermindert noch aufgehoben.

IV.

1.

22

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Angaben des Angeklagten wurden ergänzt durch die glaubhaften Angaben des als Zeugen vernommenen Betreuers des Angeklagten, Herrn ..., zu den derzeitigen Einkommensverhältnissen des Angeklagten.

23

Die Feststellungen zum Betreuungsverhältnis des Angeklagten beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Angeklagten und des Zeugen ... sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Beschluss des Betreuungsgerichtes des Amtsgericht Merseburg vom 17.06.2013.

24

Zudem hat die Kammer den Bundeszentralregisterauszug vom 05.01.2017 durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.

2.

25

a) Der Angeklagte hat sich wie folgt zur Tat eingelassen:

26

Er habe am Tattag mit seinem Fahrrad seinen nunmehrigen Betreuer in ... aufgesucht. Dort seien erneut die Probleme mit seinem vormaligen Betreuer thematisiert worden. Er habe sich hierüber wieder stark erregt. In diesem Zustand sei er mit seinem Fahrrad zum Toom-Baumarkt gefahren. Zunächst habe er sich, um seiner nach wie vor bestehenden Erregung entgegenzuwirken, die Frühblüher angeschaut. Es sei ihm dann der Gedanke gekommen, die Batterien und die Multi-Feed-Halterung zu entwenden, um auf sich wegen der empfundenen Ungerechtigkeit mit dem vormaligen Betreuer aufmerksam zu machen. Er habe die Waren nicht benötigt und diese auch nicht dauerhaft behalten wollen, sondern sie unmittelbar nach Verlassen des Kassenbereiches an der Informationsstelle zurückgeben wollen.

27

b) Die Feststellungen der Kammer zum objektiven Tatgeschehen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin ... in der Hauptverhandlung. Die Kammer hatte keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.

28

c) Sofern der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass er die Waren nicht benötigt und sie nach dem Verlassen des Kassenbereiches an der Informationsstelle habe zurückgeben wollen, geht die Kammer von einer Schutzbehauptung aus.

29

Gegenüber der Ladendetektivin äußerte der Angeklagte unmittelbar nach der Tat den nunmehr behaupteten Rückgabewillen nicht. Er beglich vielmehr bereits am darauffolgenden Tag die gegen ihn aufgrund des Diebstahls erhobene Fangprämie in Höhe von 50 €, die er sich nach seinen Angaben zuvor von seiner Schwester geborgt habe. Der Angeklagte ist mehrfach wegen Diebstahlshandlungen vorbestraft, so dass eine derartige Tat ihm nicht wesensfremd ist. Sofern der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, die entwendeten Waren nicht benötigt zu haben, stellt dies kein Indiz für die fehlende Zueignungsabsicht dar. Die entwendeten Batterien haben im Alltag eine große Verwendungsbreite. Im Übrigen setzt die Zueignungsabsicht auch nicht voraus, die Sachen auch (selbst) verwenden zu können.

30

Die Angaben des Angeklagten zu dem von ihm behaupteten Rückgabewillen sind auch nicht konstant. So äußerte er gegenüber seinem Betreuer, er habe zunächst das Geschäft verlassen und sei dann nochmals in dieses zurückgekehrt, um sich selbst anzuzeigen. Diese Angaben stimmen mit den Feststellungen der Kammer zum objektiven Tatgeschehen, die der Angeklagte auch einräumte, nicht überein. Das Berufungsgericht ist deshalb in der Gesamtschau überzeugt, dass die Behauptungen des Angeklagten zum Rückgabewillen eine Schutzbehauptung darstellen.

31

d) Die Feststellungen zu den Geschehnissen im Büro des Toom-Baumarktes nach der Tat beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin ... .

32

Gleiches gilt für den Umstand, dass gegen den Angeklagten nach der Tat eine Fangprämie erhoben wurde. Der Angeklagte ließ sich glaubhaft dahingehend ein, sich zunächst 50 € von seiner Schwester geborgt zu haben, um die geltend gemachte Forderung zu begleichen, was er am darauffolgenden Tag getan habe. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Diese stimmen mit den Angaben im Diebstahlmeldeformular des Toom-Baumarktes überein, die die Zeugin ... nach entsprechendem Vorhalt als zutreffend darstellte.

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Die Zeugin ... gab auf entsprechende Nachfrage an, dass der Angeklagte ihr gegenüber nicht erwähnt habe, dass er die entwendeten Waren an der Informationsstelle habe abgeben wollen. Die Kammer erachtete diese Angaben als glaubhaft, da sich eine entsprechende Angabe in dem von der Zeugin als zutreffend angegebenen Meldeformular über einen Ladendiebstahl nicht entnehmen ließ.

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Der Angeklagte ließ sich in der Berufungshauptverhandlung dahingehend ein, er habe gegenüber der Ladendetektivin auf die Aufforderung, ihm in das Büro zu folgen, angegeben, "Ich will so und so dahin". Diese vom Angeklagten behauptete Äußerung manifestiert jedoch gerade nicht den Willen, die entwendeten Waren an der Informationsstelle abzugeben. Die Kammer geht somit in der Gesamtschau davon aus, dass der Angeklagte gegenüber der Ladendetektivin, seine nunmehr behauptete Absicht, die Waren an der Informationsstelle wieder abzugeben, nicht kund getan hatte.

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Die Feststellungen zu den Angaben des Angeklagten gegenüber seinem Betreuer über die Tat beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen ... in der Berufungshauptverhandlung. Sie stimmen mit dessen Angaben in dem ihm vorgehaltenen und von ihm als zutreffend angegebenen Schriftsatz vom 27.07.2015 überein.

3.

36

Anhaltspunkte für einen Ausschluss i. S. d. § 20 StGB oder eine verminderte Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung i. S. d. § 21 StGB ergaben sich für die Kammer nicht. Aus der Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen, er habe aus Frust die Gegenstände in den Rucksack gesteckt, ergibt sich gerade, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen. Entgegenstehende Anhaltspunkte wurden auch weder vom Angeklagten noch von der Verteidigung im Rahmen des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dargelegt.

37

Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat i. S. d. § 20 StGB lagen ebenfalls nicht vor.

38

Der Angeklagte berichtete vielmehr, den Kassenbereich gezielt verlassen zu haben, um sich am Informationsschalter zu melden. Nach Verlassen des Kassenbereiches habe ihn eine Frau angesprochen, der er gefolgt sei. Eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung ergab sich daraus nicht.

39

Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass eine verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten i. S. d. § 21 StGB bei Begehung der Tat nicht auszuschließen ist. Das Amtsgericht Merseburg stellte beim Angeklagten nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen ... am 14.12.2012 eine alkoholbedingte Hirnleistungsstörung und eine Persönlichkeitsveränderung, die die Notwendigkeit einer Betreuung in den Aufgabenbereichen Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung vor Ämtern, Behörden, Einrichtungen und dem Gericht, Entgegennahme und Anhalten der Post, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten und Geltendmachung von Ansprüchen begründet, fest. Der Angeklagte geriet in der Berufungshauptverhandlung über das behauptete Fehlverhalten des vormaligen Betreuers in Rage. Der Zeuge ... gab hierzu glaubhaft an, der Angeklagte komme in jedem der Gespräche auf das von ihm als Ungerechtigkeit empfundene Fehlverhalten des vormaligen Betreuers zurück.

40

Die Behauptung des Angeklagten, er habe sich zur Tatbegehung ebenfalls über das Verhalten des Betreuers aufgeregt und deshalb den Diebstahl begangen, war nicht mit letzter Überzeugung zu widerlegen. Der als Zeuge vernommene Betreuer des Angeklagten ... gab insofern an, der Angeklagte habe ihm an dem Tattag in seinem Büro aufgesucht. Man habe erneut über den vormaligen Betreuer und dessen Fehlverhalten gesprochen. Der Angeklagte sei daraufhin wütend geworden und habe gesagt: "Entweder ich erschieße ihn oder ich trinke wieder". Im Anschluss sei der Angeklagte wutentbrannt mit seinem Fahrrad davon gefahren. Auch wenn gegen die Behauptung des Angeklagten, er habe die Tat aus Frust über das Verhalten des vormaligen Betreuers begangen, spricht, dass der Betreuer keine weiteren Einzelheiten zu dem mit dem Angeklagten geführten Gespräch angeben konnte, der Angeklagte nach dem behaupteten Besuch bei dem Betreuer eine nicht unerhebliche Wegstrecke mit dem Fahrrad zurückgelegt hatte und sich im Baummarkt - nach seinen Angaben - vor Begehung der Tat, um sich zu erfreuen, die Frühblüher angeschaut habe, war ein solcher jedoch auch nicht vollständig auszuschließen. Zu Gunsten des Angeklagten ging die Kammer von einer verminderten Steuerungsfähigkeit i. S. d. § 21 StGB bei Begehung der Tat aus.

V.

41

Der Angeklagte hat sich danach wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß §§ 242 Abs. 1, 248a StGB strafbar gemacht.

42

Der Angeklagte handelte insbesondere in der Absicht, die Waren sich rechtswidrig zuzueignen. Einen Rückführungswillen, der die Zueignungsabsicht hätte entfallen lassen, stellte die Kammer nicht fest.

43

Die Staatsanwaltschaft Halle hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in der Anklageschrift bejaht.

VI.

44

Bei der Strafzumessung ging die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB aus.

45

Aufgrund der nicht auszuschließenden verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat, verschob die Kammer den Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB.

46

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Wert der entwendeten Waren gering war. Strafmildernd ließ die Berufungskammer in die Strafzumessung auch einfließen, dass die entwendeten Waren zurückgegeben werden konnten und der Angeklagte in der Berufungsverhandlung die objektive Tatbegehung einräumte. Zudem berücksichtigte die Kammer die nicht auszuschließende verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat strafmildernd.

47

Zu seinen Lasten wirkte sich aus, dass der Angeklagte bereits mehrfach auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bei Begehung der Tat unter laufender Bewährung stand.

48

Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete auch das Berufungsgericht eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.

49

Eine Reduzierung der Anzahl der Tagessätze kam trotz des im Vergleich zum Amtsgericht angewendeten Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit des § 21 StGB nicht in Betracht. Der Angeklagte hatte gegenüber dem Amtsgericht im Gegensatz zum Berufungsverfahren die Tat vollumfänglich eingeräumt. Auch im Übrigen erachtete die Berufungskammer nach Abwägung aller genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte die verhängte Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen als tat- und schuldangemessen.

50

Aufgrund des sich aus § 331 Abs. 1 StPO ergebenden Verschlechterungsverbotes verblieb es bei der vom Amtsgericht angeordneten Tagessatzhöhe von 15 Euro.

VII.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.