Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Urteil vom 17.10.2017 – 12 O 346/17
Tenor
1. Die Beklagte wird durch Versäumnisurteil verurteilt, an die Klägerin 30.019,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 28.168,50 € seit dem 10.09.2016 und auf 30.019,02 € seit dem 26.09.2017 zu zahlen. Die weitere Klage wird im Wege des Endurteils abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.019,02 € festgesetzt.
Gründe
Soweit die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist, wird von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen abgesehen (§ 313b ZPO).
Im Übrigen hat die Klägerin weder Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung noch kann sie Freistellung von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen (§§ 286, 288, 280 BGB). Die Beklagte ist in Höhe von 28.168,50 € erst durch die anwaltliche Mahnung vom 22.08.2016, die zur Zahlung dieses Betrags bis zum 09.09.2016 aufforderte, in Verzug gekommen, im Übrigen erst mit Klagezustellung (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB). Ein früherer Verzugseintritt ist nicht dargetan.
Die Beklagte ist insbesondere nicht vorher durch Mahnung in Verzug gesetzt worden (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Mahnung ist das Verlangen der geschuldeten Leistung (vgl. BGH NJW 1998, 2132). Die Mahnung muss Klarheit darüber schaffen, was der Schuldner leisten soll; sie muss den Umfang der geforderten Leistung angeben oder jedenfalls erkennen lassen, es sei denn, der Umfang der Leistung muss vom Schuldner oder unter seiner Mitwirkung noch ermittelt werden (Staudinger/Manfred Löwisch/Cornelia Feldmann (2014) § 286 BGB, Rn. 33 und 35). Im vorliegenden Fall ist der Korrespondenz vor dem 22.08.2016 eine Mahnung nicht zu entnehmen. Die Beklagte wurde von der Klägerin erstmals am 09.10.2015 über den Rechtsübergang informiert und um Mitteilung gebeten, ob sie ihre Haftung dem Grunde nach anerkenne. Die Klägerin erinnerte mehrfach an die Erledigung ihrer Anfrage. Die Bezifferung der Forderung der Klägerin wurde jedoch bis zur abschließenden Regulierung vorbehalten, ohne dass sie von der Beklagten oder von deren Mitwirkung abhing. Die Beklagte konnte in dieser Situation nicht in Zahlungsverzug kommen, ohne dass ihr überhaupt mitgeteilt wurde, welchen Betrag sie zahlen soll.
Die Beklagte hat vor dem 10.09.2016 auch nicht jegliche Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB), sie hat schlicht nicht geantwortet. Schließlich war auch nicht aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Der Klägerin war es ohne weiteres zumutbar, zumindest einen Teil ihrer Forderung zu beziffern und so in Erfahrung zu bringen, ob die Beklagte grundsätzlich zahlungsbereit war. Ein Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zur Meidung des Verzugseintritts abstrakt über seine Leistungsbereitschaft zu erklären oder ein Schuldanerkenntnis dem Grunde nach abzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.