Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 23.04.2019 – 4 StR 437/18

ECLI:DE:BGH:2019:230419B4STR437.18.0

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2018 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dass die Angeklagte nicht wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt wurde, beschwert sie nicht.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Quentin

Feilcke

Bartel