Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 07.05.2019 – 5 StR 137/19

ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR137.19.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Revision des Angeklagten ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut wirksam auf die Nichtzubilligung einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung beschränkt und bleibt insoweit aus den durch den Generalbundesanwalt angeführten Gründen erfolglos.

Sander

König

Berger

Mosbacher

Köhler