Rechtsprechung / Unknown court
Unknown court Beschluss vom 07.08.2019 – VerfGH 40/19.VB-1
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0807.VERFGH40.19VB1.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, denn die Antragstellerin könnte mit der gegebenen Begründung eine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig erheben.
Soweit sich die Antragstellerin gegen die in Ablichtung vorgelegte Entscheidung des Landgerichts vom 8. April 2019 wendet, hat sie die einmonatige Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde versäumt (vgl. § 55 Abs. 1 VerfGHG). Durch die erhobene Gegenvorstellung ist die Beschwerdefrist nicht gehemmt worden (vgl. VerfGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 – VerfGH 16/19.VB-2 –, juris Rn. 23 und 28 f.).
Wegen des gerügten Unterlassens einer begehrten einstweiligen Anordnung seitens des Landgerichts sowie wegen der Einwendungen gegen den Teilungsplan bzw. die entsprechende Erlösverteilung hat die Antragstellerin der nach § 54 Satz 1 VerfGHG notwendigen Erschöpfung des Rechtswegs nicht hinreichend Rechnung getragen. Nach ihrem Vorbringen hat sie weder eine Entscheidung des Landgerichts über ihren auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrag abgewartet noch eine Widerspruchsklage im Sinne des § 878 ZPO, § 115 Abs. 1 ZVG erhoben.
Im Übrigen genügen die Ausführungen der Antragstellerin nicht den aus § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGH folgenden Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu VerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, S. 4 ff. des Beschlussabdrucks). Soweit sie sich gegen weitere Beschlüsse und Entscheidungen des mit der Sache befassten Amtsgerichts und des Landgerichts wendet, gibt sie die nur allgemein bezeichneten angegriffenen Entscheidungen weder ihrem Inhalt nach wieder noch legt sie entsprechende Ablichtungen vor.
Von einer weiteren Begründung sieht der Verfassungsgerichtshof gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG ab.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).