Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 14.08.2019 – 5 StR 389/19

ECLI:DE:BGH:2019:140819B5STR389.19.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haftet; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander

Schneider

König

Berger

Mosbacher