Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 28.08.2019 – 5 StR 397/19

ECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR397.19.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die missverständlichen Ausführungen zu einer Aussichtslosigkeit der Unterbringung in der Entziehungsanstalt (UA S. 26; vgl. demgegenüber § 64 Satz 2 StGB) gefährden den Bestand der Maßregelentscheidung letztlich nicht.

Mutzbauer

König

Berger

Mosbacher

Köhler