Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 03.09.2019 – VerfGH 27/19.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0903.VERFGH27.19VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e:

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Nach § 53 Abs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Mindestvoraussetzung für eine in zulässiger Weise erhobene Verfassungsbeschwerde ist damit, dass der Beschwerdeführer mitteilt, durch welchen konkreten Akt der öffentlichen Gewalt er sich in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht.

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Die Beschwerdeführerin führt sinngemäß im Wesentlichen aus, ihr Begehren sei darauf gerichtet, dass amtliche Schriftstücke eine „Unterschriftsleistung oder Gegenzeichnung durch einen Rechtspfleger oder Verwaltungsinspektor“ sowie eine „Siegellage oder Amtsstempellage“ aufweisen müssten. Sie hat ihrer Verfassungsbeschwerdeschrift Ablichtungen von Schriftstücken aus zwei bei dem Verwaltungsgericht Aachen anhängigen Verfahren beigefügt, denen sich lediglich entnehmen lässt, dass sich die Beschwerdeführerin dort gegen die „Handhabung von Schriftstücken“ bei dem Amtsgericht Aachen wendet. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich indes auch bei wohlwollender Auslegung nicht einmal ansatzweise entnehmen, durch welchen konkreten Akt der öffentlichen Gewalt sie sich in einem ihrer verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht.

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2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.