Rechtsprechung / Unknown court

Unknown court Beschluss vom 24.09.2019 – VerfGH 37/19.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0924.VERFGH37.19VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

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G r ü n d e:

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I.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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2. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Vereinbarung zwischen den Gemeinden H und T vom 15. Januar 2018 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Vereinbarung in ihm durch die Landesverfassung garantierten eigenen Rechten verletzt sein kann. Soweit er überhöhte Entwässerungsgebühren als Folge der Vereinbarung vom 15. Januar 2018 befürchtet, entsteht eine eventuelle Belastung nicht durch die Vereinbarung selbst, sondern erst durch etwaige Abgabenbescheide, gegen die dem Beschwerdeführer der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg offen steht.

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3. Im Hinblick auf die Beschlüsse der Räte der Gemeinden H und T über die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2018 ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG genügt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ermöglicht dem Verfassungsgerichtshof keine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, S. 4 des Beschlussabdrucks). Ihm lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, aus welchen Gründen die Ratsbeschlüsse über die Eingabe vom 2. Januar 2019 gegen Grundrechte des Beschwerdeführers, insbesondere sein Petitionsrecht, verstoßen sollen.

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4. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich auch gegen die Grundbesitzabgabenbescheide der Gemeinde T vom 18. Januar 2018 richtet, ist sie unzulässig, weil der Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft ist. Nach dem Vortrag des Klägers hat das angerufene Verwaltungsgericht über seine Anfechtungsklagen noch nicht entschieden.

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5. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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II.

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Mangels einer in zulässiger Weise erhobenen Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum für den vom Beschwerdeführer beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof.

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III.

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Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.